§ 675w BGB, Nachweis der Authentifizierung
Paragraph 675w Bürgerliches Gesetzbuch

Ist die Autorisierung eines ausgeführten Zahlungsvorgangs streitig, hat der Zahlungsdienstleister nachzuweisen, dass eine Authentifizierung erfolgt ist und der Zahlungsvorgang ordnungsgemäß aufgezeichnet, verbucht sowie nicht durch eine Störung beeinträchtigt wurde. Eine Authentifizierung ist erfolgt, wenn der Zahlungsdienstleister die Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstruments, einschließlich seiner personalisierten Sicherheitsmerkmale, mit Hilfe eines Verfahrens überprüft hat. Wurde der Zahlungsvorgang mittels eines Zahlungsinstruments ausgelöst, reicht die Aufzeichnung der Nutzung des Zahlungsinstruments einschließlich der Authentifizierung durch den Zahlungsdienstleister und gegebenenfalls einen Zahlungsauslösedienstleister allein nicht notwendigerweise aus, um nachzuweisen, dass der Zahler

1.
den Zahlungsvorgang autorisiert,
2.
in betrügerischer Absicht gehandelt,
3.
eine oder mehrere Pflichten gemäß § 675l Absatz 1 verletzt oder
4.
vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen eine oder mehrere Bedingungen für die Ausgabe und Nutzung des Zahlungsinstruments verstoßen
hat. Der Zahlungsdienstleister muss unterstützende Beweismittel vorlegen, um Betrug, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Zahlungsdienstnutzers nachzuweisen.


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Stellungnahme - Deutscher Bundestag

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VO Bankvertragsrecht X - TU Dresden

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Bankrecht SS 2016 (Teil I).pptx

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04.01.2017 - werden: Die Vorschriften im Zusammenhang mit der Nutzung von Zahlungsauslösediensten und Kontoin- formationsdiensten in § 675p Absatz 2, § 675u Satz 5, § 675v Absatz 4 Nummer 1, § 675w Satz 3,. § 675y Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3, § 6


Webseiten zum Paragraphen

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§ 675w BGB Nachweis der Authentifizierung Bürgerliches Gesetzbuch

http://www.buzer.de/gesetz/6597/a165012.htm
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BGB § 675w Nachweis der Authentifizierung - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_675w/
675w Nachweis der Authentifizierung [5]. 1Ist die Autorisierung eines ausgeführten Zahlungsvorgangs streitig, hat der Zahlungsdienstleister nachzuweisen, dass eine Authentifizierung erfolgt ist und der Zahlungsvorgang ordnungsgemäß aufgezeichnet, verbuch

.§ 675w BGB Nachweis der Authentifizierung - Brennecke & Partner

https://www.brennecke-partner.de/675w-BGB-Nachweis-der-Authentifizierung_181069
Ist die Autorisierung eines ausgeführten Zahlungsvorgangs streitig hat der Zahlungsdienstleister nachzuweisen dass eine Authentifizierung erfolgt ist u.


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 12: Auftrag, Geschäftsbesorgungsvertrag und Zahlungsdienste › Untertitel 3: Zahlungsdienste › Kapitel 3: Erbringung und Nutzung von Zahlungsdiensten › Unterkapitel 3: Haftung › § 675w

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 675w BGB
    § 675w Abs. 1 BGB oder § 675w Abs. I BGB

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