§ 672 BGB, Tod oder Geschäftsunfähigkeit des Auftraggebers
Paragraph 672 Bürgerliches Gesetzbuch

Der Auftrag erlischt im Zweifel nicht durch den Tod oder den Eintritt der Geschäftsunfähigkeit des Auftraggebers. Erlischt der Auftrag, so hat der Beauftragte, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist, die Besorgung des übertragenen Geschäfts fortzusetzen, bis der Erbe oder der gesetzliche Vertreter des Auftraggebers anderweit Fürsorge treffen kann; der Auftrag gilt insoweit als fortbestehend.


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PDF Dokumente zum Paragraphen

Übersicht 21 - Vollmacht

https://www.jura.uni-wuerzburg.de/fileadmin/02120100/Konversatoruim_Kostuch/UEb...
BGB. • Anfechtung der Vollmacht (siehe Übersicht 14 –. Stellvertretung). Kein Erlöschen der Vollmacht tritt ein mit dem Tod des. Vollmachtsgebers und zwar unabhängig davon, ob die Vollmacht fortwirkt oder erst später wirkt. Nach den Auslegungsregeln der

Beispiele Erlöschen

http://www.jura.uni-bielefeld.de/lehrstuehle/jacoby/Altes/BGB_AT_WS_2013_2014/S...
Folie 281. Zu den Beispielen Erlöschen. 1. Mit Wirksamwerden der Kündigung erlischt nicht nur der Arbeitsvertrag, sondern auch die Vollmacht, § 168 S. 1 BGB. 2. Mit dem Widerruf erlischt die Vollmacht, §§ 168 S. 2, S. 3, 167 I BGB. 3. Vom Tod des V, a) b

Rechtsgeschäfte unter Lebenden auf den Todesfall - Uni Regensburg

http://www.uni-regensburg.de/Fakultaeten/Jura/hofer/Erbrecht/Gliederung12
Trans- und postmortale(r) Auftrag bzw. Vollmacht a) Auftrag, § 672 BGB b) Vollmacht, § 168 S. 1 BGB, und Widerruf nach § 168 S. 2 BGB. II. Schenkung von Todes wegen, § 2301 BGB. -. Rechtsgeschäft unter Lebenden für den Fall des Todes. -. Parallele insbes

LG Nürnberg 8 O 672_09 - Bundesanzeiger Verlag

https://www.bundesanzeiger-verlag.de/fileadmin/BT-Prax/Werke_Downlaods/Betreuer...
03.09.2009 - Leitsatz. 1. Die Verjährungshemmung eines Anspruchs zwischen Betreuer und Betreutem nach § 207 Abs. 1. Satz 2 Nr. 4 BGB setzt nicht voraus, dass etwaige der Hemmung unterliegende Ansprüche gerade im spezifischen Betreuungsverhältnis wurzeln.

Lösungshinweise Fall 2 und 3.pdf

https://www.jura.uni-tuebingen.de/professoren_und_dozenten/schiemann/veranstalt...
E hat C zu Lebzeiten eine Vollmacht zur Übereignung (!) erteilt, § 167 I BGB. P: Hat der Tod des E zum Erlöschen der Vollmacht geführt? Gem. § 168 S. 1 BGB bestimmt sich das Erlöschen der Vollmacht nach dem ihrer Erteilung zugrunde liegenden Rechtsverhäl


Webseiten zum Paragraphen

Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB § 672 – Tod oder ...

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Gesetzestext 1Der Auftrag erlischt im Zweifel nicht durch den Tod oder den Eintritt der Geschäftsunfähigkeit des Auftraggebers. 2Erlischt der Auftrag, so hat der Beauftragte, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist, die Besorgung des übertragenen Gesc

§ 672 BGB Tod oder Geschäftsunfähigkeit des Auftraggebers ...

http://www.buzer.de/gesetz/6597/a92426.htm
Der Auftrag erlischt im Zweifel nicht durch den Tod oder den Eintritt der Geschäftsunfähigkeit des Auftraggebers. Erlischt der Auftrag, so hat der Beauftragte, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist, die Besorgung des übertragenen.

Kommentierung zu § 672 BGB –Tod oder Geschäftsunfähigkeit des ...

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672 Tod oder Geschäftsunfähigkeit des Auftraggebers. Der Auftrag erlischt im Zweifel nicht durch den Tod oder den Eintritt der Geschäftsunfähigkeit des Auftraggebers. Erlischt der Auftrag, so hat der Beauftragte, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden is

Vollmacht | Tod des Vollmachtgebers - IWW

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01.02.2005 - Ob der Tod des Vollmachtgebers das Erlöschen einer unter Lebenden erteilten Vollmacht zur Folge hat oder ob ein Fortbestehen über den Tod hinaus bestimmt wurde, ist durch Auslegung zu ermitteln. Im Zweifel besteht nach den §§ 168 S. 1, 672 S

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  • Verortung im BGB

    BGBBuch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 12: Auftrag, Geschäftsbesorgungsvertrag und Zahlungsdienste › Untertitel 1: Auftrag › § 672

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 672 BGB
    § 672 Abs. 1 BGB oder § 672 Abs. I BGB

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