§ 673 BGB, Tod des Beauftragten
Paragraph 673 Bürgerliches Gesetzbuch

Der Auftrag erlischt im Zweifel durch den Tod des Beauftragten. Erlischt der Auftrag, so hat der Erbe des Beauftragten den Tod dem Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen und, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist, die Besorgung des übertragenen Geschäfts fortzusetzen, bis der Auftraggeber anderweit Fürsorge treffen kann; der Auftrag gilt insoweit als fortbestehend.


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Übersicht 21 - Vollmacht

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BGB. • Anfechtung der Vollmacht (siehe Übersicht 14 –. Stellvertretung). Kein Erlöschen der Vollmacht tritt ein mit dem Tod des. Vollmachtsgebers und zwar unabhängig davon, ob die Vollmacht fortwirkt oder erst später wirkt. Nach den Auslegungsregeln der

Fall 9 – „Sammlers Leid“ - Juristische Fakultät

http://www.jura.uni-wuerzburg.de/fileadmin/02140600/Lehre/Materialien/Konversat...
Gründe: ▫ Beendigung des Grundverhältnisses, § 168 S. 1 BGB (aus- nahmsweise Verknüpfung zwischen Vollmacht und Grundver- hältnis). ▫ Widerruf der Vollmacht, § 168 S. 2, 3 BGB. ▫ Fristablauf bei befristeter Vollmacht. ▫ Eintritt der Bedingung bei auflöse

Auftrag, Geschäftsbesorgungsvertrag und Dienstvertrag - jura | Uni Bonn

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Widerruf (§ 671 Abs. 1, 1. Var. BGB). • Unwiderruflich nur, wenn Beauftragter. Eigeninteresse hat. Kündigung (§ 671 Abs. 1, 2. Var. BGB). • Verzicht bis auf wichtigen Grund möglich (§ 671 Abs. 3 BGB). • Kündigung zur Unzeit → Schadensersatz (§ 671 Abs. 2

BGB Allgemeiner Teil - Leseprobe - Verlag Franz Vahlen GmbH

http://www.vahlen.de/fachbuch/leseprobe/Bitter-BGB-Allgemeiner-Teil-97838006529...
Beim Tod des Beauftragten vermuten §§ 673 S. 1, 675 BGB hingegen, dass der. Auftrag bzw. die Geschäftsbesorgung endet. Gleiches gilt gemäß § 168 S. 1 BGB für die Vollmacht, weil nicht anzunehmen ist, dass der Vollmachtgeber sich ohne Weite- res durch die

Prüfungsaufbau in der Klausur

https://www.staff.uni-marburg.de/~mand/Materialien/Pruefungsaufbaugesamt.pdf
Leistung an Erfüllungs statt und erfüllungshalber. - Hinterlegung und Selbsthilfeverkauf. - Aufrechnung, § 389 BGB. - Kündigung. - Unmöglichkeit, §§ 275, 326 BGB. - Verzug, §§ 281, 283 BGB. - Auflösende Bedingung, § 158 BGB. - Zeitablauf, § 163 BGB. - To


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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB § 673 – Tod des ...

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673 enthält eine Auslegungsregelung für den Fall des Todes des Beauftragten. Anders als nach § 672 erlischt der Auftrag mit dem Tod des Beauftragten, es sei denn, Vereinbarungen oder Umstände sprechen dagegen. In Abweichung zu § 672 wird die Geschäftsunf

§ 673 BGB Tod des Beauftragten Bürgerliches Gesetzbuch - Buzer.de

http://www.buzer.de/gesetz/6597/a92427.htm
Der Auftrag erlischt im Zweifel durch den Tod des Beauftragten. Erlischt der Auftrag, so hat der Erbe des Beauftragten den Tod dem Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen und, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist, die Besorgung des.

Tod des Bevollmächtigten - Was wird aus der Vollmacht?

http://www.erbrecht-ratgeber.de/erbrecht/erbschaft/tod-bevollmaechtigter.html
Hat man als Vollmachtgeber kein Interesse daran, dass die erteilte Vollmacht von den Erben des Bevollmächtigten genutzt wird, dann sollte dies unter Hinweis auf die Regelungen in §§ 169, 673 BGB deutlich geäußert werden. Weiter schadet es in solchen Fäll

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Leitsatz. Leitsatz: a) Der Geschädigte, der von der Ersetzungsbefugnis des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB Gebrauch macht und den Schaden wie im Streitfall nicht im Wege der Reparatur, sondern durch Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs beheben will, leistet bei der

LSG München, Urteil v. 30.09.2016 – L 1 R 673/13 - Bürgerservice

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Bekanntgabe eines Bescheids an einen Geschäftsunfähigen. Normenketten: VwZG § 8. BGB § 167, § 1922, § 1967 Abs. 1. SGB X § 11 Abs. 1, § 15, § 37 Abs. 1, § 48 Abs. 1, § 50. VwZG § 6 Abs. 1, § 8. FRG § 31. Leitsätze: 1. Die Bekanntgabe eines Bescheids an e


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  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 673 BGB
    § 673 Abs. 1 BGB oder § 673 Abs. I BGB

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