Der Auftrag erlischt im Zweifel durch den Tod des Beauftragten. Erlischt der Auftrag, so hat der Erbe des Beauftragten den Tod dem Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen und, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist, die Besorgung des übertragenen Geschäfts fortzusetzen, bis der Auftraggeber anderweit Fürsorge treffen kann; der Auftrag gilt insoweit als fortbestehend.
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https://www.jura.uni-wuerzburg.de/fileadmin/02120100/Konversatoruim_Kostuch/UEb...
BGB. • Anfechtung der Vollmacht (siehe Übersicht 14 –. Stellvertretung). Kein Erlöschen der Vollmacht tritt ein mit dem Tod des. Vollmachtsgebers und zwar unabhängig davon, ob die Vollmacht fortwirkt oder erst später wirkt. Nach den Auslegungsregeln der
http://www.jura.uni-wuerzburg.de/fileadmin/02140600/Lehre/Materialien/Konversat...
Gründe: ▫ Beendigung des Grundverhältnisses, § 168 S. 1 BGB (aus- nahmsweise Verknüpfung zwischen Vollmacht und Grundver- hältnis). ▫ Widerruf der Vollmacht, § 168 S. 2, 3 BGB. ▫ Fristablauf bei befristeter Vollmacht. ▫ Eintritt der Bedingung bei auflöse
https://www.jura.uni-bonn.de/fileadmin/Fachbereich_Rechtswissenschaft/Einrichtu...
Widerruf (§ 671 Abs. 1, 1. Var. BGB). • Unwiderruflich nur, wenn Beauftragter. Eigeninteresse hat. Kündigung (§ 671 Abs. 1, 2. Var. BGB). • Verzicht bis auf wichtigen Grund möglich (§ 671 Abs. 3 BGB). • Kündigung zur Unzeit → Schadensersatz (§ 671 Abs. 2
http://www.vahlen.de/fachbuch/leseprobe/Bitter-BGB-Allgemeiner-Teil-97838006529...
Beim Tod des Beauftragten vermuten §§ 673 S. 1, 675 BGB hingegen, dass der. Auftrag bzw. die Geschäftsbesorgung endet. Gleiches gilt gemäß § 168 S. 1 BGB für die Vollmacht, weil nicht anzunehmen ist, dass der Vollmachtgeber sich ohne Weite- res durch die
https://www.staff.uni-marburg.de/~mand/Materialien/Pruefungsaufbaugesamt.pdf
Leistung an Erfüllungs statt und erfüllungshalber. - Hinterlegung und Selbsthilfeverkauf. - Aufrechnung, § 389 BGB. - Kündigung. - Unmöglichkeit, §§ 275, 326 BGB. - Verzug, §§ 281, 283 BGB. - Auflösende Bedingung, § 158 BGB. - Zeitablauf, § 163 BGB. - To
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
673 enthält eine Auslegungsregelung für den Fall des Todes des Beauftragten. Anders als nach § 672 erlischt der Auftrag mit dem Tod des Beauftragten, es sei denn, Vereinbarungen oder Umstände sprechen dagegen. In Abweichung zu § 672 wird die Geschäftsunf
http://www.buzer.de/gesetz/6597/a92427.htm
Der Auftrag erlischt im Zweifel durch den Tod des Beauftragten. Erlischt der Auftrag, so hat der Erbe des Beauftragten den Tod dem Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen und, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist, die Besorgung des.
http://www.erbrecht-ratgeber.de/erbrecht/erbschaft/tod-bevollmaechtigter.html
Hat man als Vollmachtgeber kein Interesse daran, dass die erteilte Vollmacht von den Erben des Bevollmächtigten genutzt wird, dann sollte dies unter Hinweis auf die Regelungen in §§ 169, 673 BGB deutlich geäußert werden. Weiter schadet es in solchen Fäll
http://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/637695/
Leitsatz. Leitsatz: a) Der Geschädigte, der von der Ersetzungsbefugnis des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB Gebrauch macht und den Schaden wie im Streitfall nicht im Wege der Reparatur, sondern durch Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs beheben will, leistet bei der
http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2016-N-74542?hl=...
Bekanntgabe eines Bescheids an einen Geschäftsunfähigen. Normenketten: VwZG § 8. BGB § 167, § 1922, § 1967 Abs. 1. SGB X § 11 Abs. 1, § 15, § 37 Abs. 1, § 48 Abs. 1, § 50. VwZG § 6 Abs. 1, § 8. FRG § 31. Leitsätze: 1. Die Bekanntgabe eines Bescheids an e