§ 675a BGB, Informationspflichten
Paragraph 675a Bürgerliches Gesetzbuch

Wer zur Besorgung von Geschäften öffentlich bestellt ist oder sich dazu öffentlich erboten hat, stellt für regelmäßig anfallende standardisierte Geschäftsvorgänge (Standardgeschäfte) unentgeltlich Informationen über Entgelte und Auslagen der Geschäftsbesorgung in Textform zur Verfügung, soweit nicht eine Preisfestsetzung nach § 315 erfolgt oder die Entgelte und Auslagen gesetzlich verbindlich geregelt sind.


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Webseiten zum Paragraphen

§ 675a BGB Informationspflichten Bürgerliches Gesetzbuch - Buzer.de

http://www.buzer.de/gesetz/6597/a92431.htm
Wer zur Besorgung von Geschäften öffentlich bestellt ist oder sich dazu öffentlich erboten hat, stellt für regelmäßig anfallende standardisierte Geschäftsvorgänge (Standardgeschäfte) unentgeltlich.

Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB § 675a - Haufe

https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
675a geht ursprünglich auf die überschießende Umsetzung der Überweisungsrichtlinie (97/5/EG, ABl Nr L 43, 25) in deutsches Recht zurück. Im Zuge der Umsetzung der Zahlungsdiensterichtlinie (2007/64/EG, ABl Nr l 319, 1) wurden die Informationspflichten be

BGB § 675a Informationspflichten - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_675a/
675a Informationspflichten [3]. Wer zur Besorgung von Geschäften öffentlich bestellt ist oder sich dazu öffentlich erboten hat, stellt für regelmäßig anfallende standardisierte Geschäftsvorgänge (Standardgeschäfte) unentgeltlich Informationen über Entgel

§ 675a BGB - Informationspflichten - Rechtswörterbuch

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675a BGB - § 675a Informationspflichten Wer zur Besorgung von Geschäften öffentlich bestellt ist oder sich dazu öffentlich erboten hat, stellt für regelmäßig anfallende standardisierte Geschäftsvorgänge.

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675a BGB Informationspflichten. MeinRechtsportal.de - Rechtsberatung, Diskussionsforum, Ratgeber und News.


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 12: Auftrag, Geschäftsbesorgungsvertrag und Zahlungsdienste › Untertitel 2: Geschäftsbesorgungsvertrag › § 675a

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 675a BGB
    § 675a Abs. 1 BGB oder § 675a Abs. I BGB

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