Wer zur Besorgung von Geschäften öffentlich bestellt ist oder sich dazu öffentlich erboten hat, stellt für regelmäßig anfallende standardisierte Geschäftsvorgänge (Standardgeschäfte) unentgeltlich Informationen über Entgelte und Auslagen der Geschäftsbesorgung in Textform zur Verfügung, soweit nicht eine Preisfestsetzung nach § 315 erfolgt oder die Entgelte und Auslagen gesetzlich verbindlich geregelt sind.
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https://www.bundestag.de/blob/406830/bddbd3efb36d7786dc038c02a41b027e/reiter-da...
10.02.2016 - verträgen und entgeltlichen Finanzierungshilfen“ (§§ 655a bis 655e BGB). Eine Neuregelung der Informationspflichten erfolgt in Art. 247 EGBGB und in § 675a BGB. Neue aufsichts- und gewerberechtliche Regelungen werden im Wesentlichen in der G
http://www.heribert-hirte.de/images/Gesetzesvorhaben/Pensionsverpflichtungen/St...
12.02.2016 - verpflichtende Angebot zu einer Beratung (§§ 504a, 505 BGB-E), die Pflicht zur. Veröffentlichung der Zinssätze (§ 675a Abs. 4 BGB-E) und schließlich den funktionierenden Wettbewerb abgelehnt. In der Tat sollte keine gesetzliche Obergrenze fü
https://die-dk.de/media/files/150831_DK-_Stellungahme_RegE_final.pdf
31.08.2015 - In § 675a Abs. 2 BGB-E werden den Anbietern von Immobilienfinanzierungen allgemeine Informationspflich- ten auferlegt. Es überrascht, dass diese Informationspflichten in § 675a BGB-E verortet werden. Es wäre deut- lich naheliegender, die all
https://rsf.uni-greifswald.de/fileadmin/uni-greifswald/fakultaet/rsf/lehrstuehl...
12. Fernabsatz (§§ 312b - d, 355 ff., 241a BGB), in: Gebauer/Wiedmann (Hrsg.), Zivilrecht unter europäischem Einfluss – Die richtlinienkonforme Auslegung des BGB und anderer Gesetze – Erläuterungen der wichtigsten EG-Verordnungen, 1. und 2. Aufl.,. Stutt
http://www.ihk-vermittlerportal.de/ximages/1465128_vortragimm.pdf
21.03.2016 - Darlehensvermittlung … • Gelddarlehen im Sinne von §§ 488 ff. BGB. • NICHT: Termingelder & Bankeinlagen. • Nebentätigkeiten von Versicherungs- und. Bausparkassenvertretern (z. B. Vermittlung oder Nachweis von Darlehen zur Zwischen- oder Endf
http://www.buzer.de/gesetz/6597/a92431.htm
Wer zur Besorgung von Geschäften öffentlich bestellt ist oder sich dazu öffentlich erboten hat, stellt für regelmäßig anfallende standardisierte Geschäftsvorgänge (Standardgeschäfte) unentgeltlich.
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
675a geht ursprünglich auf die überschießende Umsetzung der Überweisungsrichtlinie (97/5/EG, ABl Nr L 43, 25) in deutsches Recht zurück. Im Zuge der Umsetzung der Zahlungsdiensterichtlinie (2007/64/EG, ABl Nr l 319, 1) wurden die Informationspflichten be
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_675a/
675a Informationspflichten [3]. Wer zur Besorgung von Geschäften öffentlich bestellt ist oder sich dazu öffentlich erboten hat, stellt für regelmäßig anfallende standardisierte Geschäftsvorgänge (Standardgeschäfte) unentgeltlich Informationen über Entgel
https://www.rechtswoerterbuch.de/gesetze/bgb/675a/
675a BGB - § 675a Informationspflichten Wer zur Besorgung von Geschäften öffentlich bestellt ist oder sich dazu öffentlich erboten hat, stellt für regelmäßig anfallende standardisierte Geschäftsvorgänge.
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675a BGB Informationspflichten. MeinRechtsportal.de - Rechtsberatung, Diskussionsforum, Ratgeber und News.