§ 676a BGB, Ausgleichsanspruch
Paragraph 676a Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Liegt die Ursache für die Haftung eines Zahlungsdienstleisters gemäß den §§ 675u, 675y und 675z im Verantwortungsbereich eines anderen Zahlungsdienstleisters, eines Zahlungsauslösedienstleisters oder einer zwischengeschalteten Stelle, so kann der Zahlungsdienstleister von dem anderen Zahlungsdienstleister, dem Zahlungsauslösedienstleister oder der zwischengeschalteten Stelle den Ersatz des Schadens verlangen, der ihm aus der Erfüllung der Ansprüche eines Zahlungsdienstnutzers gemäß den §§ 675u, 675y und 675z entsteht.


(2) Ist zwischen dem kontoführenden Zahlungsdienstleister des Zahlers und einem Zahlungsauslösedienstleister streitig, ob ein ausgeführter Zahlungsvorgang autorisiert wurde, muss der Zahlungsauslösedienstleister nachweisen, dass in seinem Verantwortungsbereich eine Authentifizierung erfolgt ist und der Zahlungsvorgang ordnungsgemäß aufgezeichnet sowie nicht durch eine Störung beeinträchtigt wurde.


(3) Ist zwischen dem kontoführenden Zahlungsdienstleister des Zahlers und einem Zahlungsauslösedienstleister streitig, ob ein Zahlungsvorgang ordnungsgemäß ausgeführt wurde, muss der Zahlungsauslösedienstleister nachweisen, dass

1.
der Zahlungsauftrag dem kontoführenden Zahlungsdienstleister gemäß § 675n zugegangen ist und
2.
der Zahlungsvorgang im Verantwortungsbereich des Zahlungsauslösedienstleisters ordnungsgemäß aufgezeichnet sowie nicht durch eine Störung beeinträchtigt wurde.


Benachbarte Paragraphen


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PDF Dokumente zum Paragraphen

Überweisungsgesetz (§§ 676a ff BGB)

http://lorenz.userweb.mwn.de/skripten/ueberw.pdf
Abschluß eines Überweisungsvertrages nach § 676a a) Angebot des Überweisenden, Annahme des Instituts (i. d. R. nach § 151 BGB; beachte § 362. HGB) b) Keine Kündigung durch das Institut vor Beginn der Ausführungsfrist, § 676a III c) Keine Kündigung durch

Deutscher Bundestag Unterrichtung - DIP

http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/14/010/1401067.pdf
20.05.1999 - re in §676b Abs.3 BGB-E, wo weitergehende. Pflichten des überweisenden Kreditinstituts gere- gelt werden. 10. Zu Artikel 1 Nr. 6 (§ 676 a Abs. 2 Satz 1 BGB). In Artikel 1 Nr. 6 ist § 676a Abs. 2 Satz 1 durch folgende Sätze zu ersetzen: Druck

Dokumentnummer: 11287 letzte Aktualisierung - beim Deutschen ...

http://www.dnoti.de/gutachten/pdf/7ad19845-d5f4-49fc-9d63-a8522fc3dfe6/11287.pdf
letzte Aktualisierung: 21.01.2003. BeurkG § 53; BGB §§ 362, 433 Abs. 2, 676a ff. Vollständige Zahlung des Kaufpreises bei Überweisung aus dem Ausland und Einbehal- tung von Bankspesen durch die Empfängerbank. I. Sachverhalt. In einem Grundstückskaufvertr

Handelsrecht – Vertiefungsveranstaltung

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676a-676h BGB a.F.. §§ 676a-676c BGB a.F.. §§ 676d, 676e BGB a.F.. §§ 676f, 676g BGB a.F.. Überweisungsgesetz. 1999/2002. ÜberweisungsRL. ZahlungssicherungsRL. Art. 228 EGBGB. § 676h BGB a.F.. Fernabsatzgesetz 2002. FernabsatzRL. Keine gesonderte. Regelu

Recht lernen am Computer?! - jura | Uni Bonn

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https://www.buzer.de/gesetz/6597/al66432-0.htm
13.01.2018 - Text § 676a BGB a.F. in der Fassung vom 13.01.2018 (geändert durch Artikel 2 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2446)

§ 676a BGB Ausgleichsanspruch Bürgerliches Gesetzbuch - Buzer.de

http://www.buzer.de/gesetz/6597/a165017.htm
(1) Liegt die Ursache für die Haftung eines Zahlungsdienstleisters gemäß den §§ 675u, 675y und 675z im Verantwortungsbereich eines anderen Zahlungsdienstleisters, eines Zahlungsauslösedienstleisters oder einer.

§ 676a BGB: Rechtsanwaltskanzlei Trenkler

http://www.trenkler.de/zahlungsverkehr/676a-bgb.html
676a BGB a. F.**. Vertragstypische Pflichten beim Überweisungsvertrag und Kündigung*. (1) Durch den Überweisungsvertrag wird das Kreditinstitut (überweisendes Kreditinstitut) gegenüber demjenigen, der die Überweisung veranlasst (Überweisender), verpflich

§ 676a BGB, Ausgleichsanspruch - Steuernetz

https://www.steuernetz.de/gesetze/bgb/676a
Liegt die Ursache für die Haftung eines Zahlungsdienstleisters gemäß den §§ 675y und 675z im Verantwortungsbereich eines anderen Zahlungsdienstleisters oder einer zwischengeschaltete Stelle, so kann er vom anderen Zahlungsdienstleister oder der zwischeng

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  • Verortung im BGB

    BGBBuch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 12: Auftrag, Geschäftsbesorgungsvertrag und Zahlungsdienste › Untertitel 3: Zahlungsdienste › Kapitel 3: Erbringung und Nutzung von Zahlungsdiensten › Unterkapitel 3: Haftung › § 676a

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 676a BGB
    § 676a Abs. 1 BGB oder § 676a Abs. I BGB
    § 676a Abs. 2 BGB oder § 676a Abs. II BGB
    § 676a Abs. 3 BGB oder § 676a Abs. III BGB

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