(1) Liegt die Ursache für die Haftung eines Zahlungsdienstleisters gemäß den §§ 675u, 675y und 675z im Verantwortungsbereich eines anderen Zahlungsdienstleisters, eines Zahlungsauslösedienstleisters oder einer zwischengeschalteten Stelle, so kann der Zahlungsdienstleister von dem anderen Zahlungsdienstleister, dem Zahlungsauslösedienstleister oder der zwischengeschalteten Stelle den Ersatz des Schadens verlangen, der ihm aus der Erfüllung der Ansprüche eines Zahlungsdienstnutzers gemäß den §§ 675u, 675y und 675z entsteht.
(2) Ist zwischen dem kontoführenden Zahlungsdienstleister des Zahlers und einem Zahlungsauslösedienstleister streitig, ob ein ausgeführter Zahlungsvorgang autorisiert wurde, muss der Zahlungsauslösedienstleister nachweisen, dass in seinem Verantwortungsbereich eine Authentifizierung erfolgt ist und der Zahlungsvorgang ordnungsgemäß aufgezeichnet sowie nicht durch eine Störung beeinträchtigt wurde.
(3) Ist zwischen dem kontoführenden Zahlungsdienstleister des Zahlers und einem Zahlungsauslösedienstleister streitig, ob ein Zahlungsvorgang ordnungsgemäß ausgeführt wurde, muss der Zahlungsauslösedienstleister nachweisen, dass
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http://lorenz.userweb.mwn.de/skripten/ueberw.pdf
Abschluß eines Überweisungsvertrages nach § 676a a) Angebot des Überweisenden, Annahme des Instituts (i. d. R. nach § 151 BGB; beachte § 362. HGB) b) Keine Kündigung durch das Institut vor Beginn der Ausführungsfrist, § 676a III c) Keine Kündigung durch
http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/14/010/1401067.pdf
20.05.1999 - re in §676b Abs.3 BGB-E, wo weitergehende. Pflichten des überweisenden Kreditinstituts gere- gelt werden. 10. Zu Artikel 1 Nr. 6 (§ 676 a Abs. 2 Satz 1 BGB). In Artikel 1 Nr. 6 ist § 676a Abs. 2 Satz 1 durch folgende Sätze zu ersetzen: Druck
http://www.dnoti.de/gutachten/pdf/7ad19845-d5f4-49fc-9d63-a8522fc3dfe6/11287.pdf
letzte Aktualisierung: 21.01.2003. BeurkG § 53; BGB §§ 362, 433 Abs. 2, 676a ff. Vollständige Zahlung des Kaufpreises bei Überweisung aus dem Ausland und Einbehal- tung von Bankspesen durch die Empfängerbank. I. Sachverhalt. In einem Grundstückskaufvertr
http://martinek.jura.uni-saarland.de/documents/SS2012/HandelsR_Folien_30_4_2012...
676a-676h BGB a.F.. §§ 676a-676c BGB a.F.. §§ 676d, 676e BGB a.F.. §§ 676f, 676g BGB a.F.. Überweisungsgesetz. 1999/2002. ÜberweisungsRL. ZahlungssicherungsRL. Art. 228 EGBGB. § 676h BGB a.F.. Fernabsatzgesetz 2002. FernabsatzRL. Keine gesonderte. Regelu
https://www.jura.uni-bonn.de/fileadmin/Fachbereich_Rechtswissenschaft/Einrichtu...
Unter Mitwirkung eines Zahlungsdienstleisters. (§ 675f Abs. 1 BGB). Welche beiden Merkmale definieren den. Zahlungsdienstevertrag? „Zahlungsdienste“. Ein- und ... Haftungsbegrenzung (Ausn. Vorsatz / grobe Fahrlässigkeit). § 675z BGB. Rückgriff zwischen m
https://www.buzer.de/gesetz/6597/al66432-0.htm
13.01.2018 - Text § 676a BGB a.F. in der Fassung vom 13.01.2018 (geändert durch Artikel 2 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2446)
http://www.buzer.de/gesetz/6597/a165017.htm
(1) Liegt die Ursache für die Haftung eines Zahlungsdienstleisters gemäß den §§ 675u, 675y und 675z im Verantwortungsbereich eines anderen Zahlungsdienstleisters, eines Zahlungsauslösedienstleisters oder einer.
http://www.trenkler.de/zahlungsverkehr/676a-bgb.html
676a BGB a. F.**. Vertragstypische Pflichten beim Überweisungsvertrag und Kündigung*. (1) Durch den Überweisungsvertrag wird das Kreditinstitut (überweisendes Kreditinstitut) gegenüber demjenigen, der die Überweisung veranlasst (Überweisender), verpflich
https://www.steuernetz.de/gesetze/bgb/676a
Liegt die Ursache für die Haftung eines Zahlungsdienstleisters gemäß den §§ 675y und 675z im Verantwortungsbereich eines anderen Zahlungsdienstleisters oder einer zwischengeschaltete Stelle, so kann er vom anderen Zahlungsdienstleister oder der zwischeng
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
Liegt die Ursache für die Haftung eines Zahlungsdienstleisters gemäß den §§ 675y und 675z im Verantwortungsbereich eines anderen Zahlungsdienstleisters oder einer zwischengeschalteten Stelle, so kann er vom anderen Zahlungsdienstleister oder der zwischen