§ 676c BGB, Haftungsausschluss
Paragraph 676c Bürgerliches Gesetzbuch

Ansprüche nach diesem Kapitel sind ausgeschlossen, wenn die einen Anspruch begründenden Umstände

1.
auf einem ungewöhnlichen und unvorhersehbaren Ereignis beruhen, auf das diejenige Partei, die sich auf dieses Ereignis beruft, keinen Einfluss hat, und dessen Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können, oder
2.
vom Zahlungsdienstleister auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung herbeigeführt wurden.


Benachbarte Paragraphen


Die nachfolgende Ergebnisse wurden in öffentlich über das Internet zugänglichen Quellen gefunden. Die Verweise auf diese Informationsquellen dienen der Recherche zum Paragraphen. Bitte beachten Sie, dass die Urheberrechte beim jeweiligen Autoren liegen. Die Pflege dieser Treffer erfolgt automatisiert. Wenn Ihnen ein Treffer ungeeignet erscheint, kontaktieren Sie mich bitte.


PDF Dokumente zum Paragraphen

Überweisungsgesetz (§§ 676a ff BGB)

http://lorenz.userweb.mwn.de/skripten/ueberw.pdf
b) Verschuldenshaftung bei Leistungsstörungen nach § 676c I 2-5 i. V. m. den allgemeinen Regeln. (1) Allgemeine Regeln anwendbar nach § 676c I 2. (2) Haftungsbegründender Tatbestand. (a) Eigenes Verschulden. (b) Verschulden zwischengeschalteter Institute

Zahlungsdienstevertrag Überweisung ... - jura.uni-frankfurt.de

https://www.jura.uni-frankfurt.de/46809725/BankR_UM_IV_3a_Ueberweisung_Stichpun...
(Vorlesung). Zahlungsdienstevertrag. Überweisung. -- Stichpunkte --. A. Vertragsverhältnis zwischen Zahler und Zahler-Bank (Deckungsverhältnis) 3. I. Vertragstyp „Zahlungsdienstevertrag“ (§§ 675c - 676c BGB). 3. 1. Inhalt. 3. 2. Vertragsparteien. 4. 3. „

Prof. Dr. Georg Bitter Das neue Recht des Zahlungsverkehrs ...

http://www.bankrecht.uni-mannheim.de/lehrstuhlinhaber/vortraege/2010/zahlungsdi...
30.08.2010 - Neues Zahlungsdiensterecht 2009 (§§ 675c ff. BGB). ➢ umfassende Regelung aller Arten von Zahlungsdiensten durch Einführung der §§ 675c - 676c BGB n.F. + Streichung der §§ 676a - 676h BGB a.F.. ➢. Neuregelung der Informationspflichten in § 67

Handelsrecht – Vertiefungsveranstaltung

http://martinek.jura.uni-saarland.de/documents/SS2012/HandelsR_Folien_30_4_2012...
676a-676h BGB a.F.. §§ 676a-676c BGB a.F.. §§ 676d, 676e BGB a.F.. §§ 676f, 676g BGB a.F.. Überweisungsgesetz. 1999/2002. ÜberweisungsRL. ZahlungssicherungsRL. Art. 228 EGBGB. § 676h BGB a.F.. Fernabsatzgesetz 2002. FernabsatzRL. Keine gesonderte. Regelu

SN DK PSD2 BGB EGBGB 2017-01-03 BVR_final - Deutsche ...

https://die-dk.de/media/files/DK-Stellungnahme_zum_BMJV-RefEntw.pdf
04.01.2017 - Die Vorschriften in § 675c bis § 676c BGB bleiben hiervon unberührt. 2. § 675d Absatz 6 und § 675e Absatz 2 BGB-E – Drittstaatensachverhalte. In Artikel 2 Absatz 3 und Absatz 4 PSD II wird der Anwendungsbereich auf „die Bestandteile der Zah-


Webseiten zum Paragraphen

§ 676c BGB - Haftungsausschluss - openJur

https://openjur.de/g/bgb/676c.html
676c Haftungsausschluss →. Ansprüche nach diesem Kapitel sind ausgeschlossen, wenn die einen Anspruch begründenden Umstände 1.auf einem ungewöhnlichen und unvorhersehbaren Ereignis beruhen, auf das diejenige Partei, die sich auf dieses Ereignis beruft, k

§§ 675c bis 676c BGB Bürgerliches Gesetzbuch - Buzer.de

http://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=675c-676c
1. die Bestandteile eines Zahlungsvorgangs, die außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums getätigt werden, wenn. a): der Zahlungsvorgang in der Währung eines Staates außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums erfolgt und sowohl der Zahlungsdienstleist

Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB § 676c - Haufe

https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
Gesetzestext Ansprüche nach diesem Kapitel sind ausgeschlossen, wenn die einen Anspruch begründenden Umstände 1. auf einem ungewöhnlichen und unvorhersehbaren Ereignis beruhen, auf das diejenige Partei, die sich auf dieses Ereignis beruft, keinen Einflus

BGB § 676c Haftungsausschluss - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_676c/
676 bis 676h mit Zwischenüberschriften durch die folgenden §§ 675b bis 676c mit Zwischenüberschriften ersetzt gem. Gesetz v. 29.7.2009 (BGBl I S. 2355) mit Wirkung v. 31. 10. 2009. 3Anm. d. Red.: §§ 676 bis 676h mit Zwischenüberschriften durch die folgen

BGB - Bürgerliches Gesetzbuch - Buch 2 Recht der ... - Soldan

https://www.soldan.de/bgb-buergerliches-gesetzbuch-buch-2-recht-der-schuldverha...
BGB - Bürgerliches Gesetzbuch - Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse §§ 675C-676C (Staudinger) 1. Auflage 2012 kaufen ✓ schnelle Lieferung.


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 12: Auftrag, Geschäftsbesorgungsvertrag und Zahlungsdienste › Untertitel 3: Zahlungsdienste › Kapitel 3: Erbringung und Nutzung von Zahlungsdiensten › Unterkapitel 3: Haftung › § 676c

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 676c BGB
    § 676c Abs. 1 BGB oder § 676c Abs. I BGB

  • Werbung