(1) Der Zahlungsdienstnutzer hat seinen Zahlungsdienstleister unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgangs zu unterrichten.
(2) Ansprüche und Einwendungen des Zahlungsdienstnutzers gegen den Zahlungsdienstleister nach diesem Unterkapitel sind ausgeschlossen, wenn dieser seinen Zahlungsdienstleister nicht spätestens 13 Monate nach dem Tag der Belastung mit einem nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgang hiervon unterrichtet hat. Der Lauf der Frist beginnt nur, wenn der Zahlungsdienstleister den Zahlungsdienstnutzer über die den Zahlungsvorgang betreffenden Angaben gemäß Artikel 248 §§ 7, 10 oder § 14 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche unterrichtet hat; anderenfalls ist für den Fristbeginn der Tag der Unterrichtung maßgeblich.
(3) Für andere als die in § 675z Satz 1 genannten Ansprüche des Zahlungsdienstnutzers gegen seinen Zahlungsdienstleister wegen eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgangs gilt Absatz 2 mit der Maßgabe, dass der Zahlungsdienstnutzer diese Ansprüche auch nach Ablauf der Frist geltend machen kann, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert war.
(4) Wurde der Zahlungsvorgang über einen Zahlungsauslösedienstleister ausgelöst, sind Ansprüche und Einwendungen des Zahlungsdienstnutzers gegen seinen kontoführenden Zahlungsdienstleister ausgeschlossen, wenn der Zahlungsdienstnutzer den kontoführenden Zahlungsdienstleister nicht spätestens 13 Monate nach dem Tag der Belastung mit einem nicht autorisierten oder fehlerhaften Zahlungsvorgang hiervon unterrichtet hat. Der Lauf der Frist beginnt nur, wenn der kontoführende Zahlungsdienstleister den Zahlungsdienstnutzer über die den Zahlungsvorgang betreffenden Angaben gemäß Artikel 248 §§ 7, 10 oder § 14 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche unterrichtet hat; anderenfalls ist für den Fristbeginn der Tag der Unterrichtung durch den kontoführenden Zahlungsdienstleister maßgeblich.
(5) Für andere als die in § 675z Satz 1 genannten Ansprüche des Zahlungsdienstnutzers gegen seinen kontoführenden Zahlungsdienstleister oder gegen den Zahlungsauslösedienstleister wegen eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgangs gilt Absatz 4 mit der Maßgabe, dass
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https://www.rewi.europa-uni.de/de/lehrstuhl/br/intrecht/ehem_LS-Inhaber/lehre/L...
BGB, Jura 2005, 734; Gerhardt, Der Haftungsmaßstab im gesetzlichen Schutzverhältnis, JuS 1970, 597‑603; Henke, Die Versäumnisse Dritter und die .... Einstandspflichten bestehen für das Verschulden von gesetzlichen Vertretern (§ 278), für Mängel der Miets
https://www.bundestag.de/blob/502644/38665afba0819bd17a25b64b1916223e/stellungn...
13.03.2017 - 676b Absätze 4 und 5 BGB 18 Monate nach dem Inkrafttreten des delegierten Rechtsakts nach. Artikel 98 der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. No- vember 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Än
https://die-dk.de/media/files/DK-Stellungnahme_zum_BMJV-RefEntw.pdf
04.01.2017 - werden: Die Vorschriften im Zusammenhang mit der Nutzung von Zahlungsauslösediensten und Kontoin- formationsdiensten in § 675p Absatz 2, § 675u Satz 5, § 675v Absatz 4 Nummer 1, § 675w Satz 3,. § 675y Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3, § 6
http://www.bankrecht.uni-mannheim.de/lehrstuhlinhaber/vortraege/2013/vortrag_20...
26.06.2013 - 676b I 1 a.E. BGB a.F.) oder bei höherer Gewalt (§ 676b IV BGB a.F.). 2. Neue Rechtslage. ➢ keine gesonderte Zinspflicht mehr. ➢ ab Eingang beim Zahlungsdienstleister des Empfängers Wertstellung zum. Eingangsdatum (§ 675t I 1, 2 BGB). ➢ für
http://lorenz.userweb.mwn.de/skripten/ueberw.pdf
... (i. d. R. nach § 151 BGB; beachte § 362. HGB) b) Keine Kündigung durch das Institut vor Beginn der Ausführungsfrist, § 676a III c) Keine Kündigung durch den Überweisenden vor Gutschrift zugunsten des Instituts des Begün- stigten. 2. Leistungsstörunge
https://tu-dresden.de/gsw/jura/ressourcen/dateien/jfzivil9/folder-2010-10-25-15...
Überweisung. Haftung des Zahlungsdienstleisters (§ 675y BGB). Nicht erfolgte oder fehlerhafte Ausführung. Vollständige Erstattung des Zahlungsbetrags. Haftung ist ausgeschlossen, wenn der Auftrag entsprechend der Kundenkennung ausgeführt wurde. (§ 765y I
https://www.buzer.de/gesetz/6597/a165018.htm
(1) Der Zahlungsdienstnutzer hat seinen Zahlungsdienstleister unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgangs zu unterrichten. (2) Ansprüche und Einwendungen des Zahlungsdienstnutzers.
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
Gesetzestext (1) Der Zahlungsdienstnutzer hat seinen Zahlungsdienstleister unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgangs zu unterrichten. (2) 1Ansprüche und Einwendungen des Zahlungsdienstnutzers g
http://www.trenkler.de/zahlungsverkehr/ueberweisungen/676b-bgb.html
676b BGB. Garantiehaftung für verspätete Ausführung*. (1) Wird die Überweisung erst nach Ablauf der Ausführungfrist bewirkt, so hat das überweisende Kreditinstitut dem Überweisenden den Überweisungsbetrag für die Dauer der Verspätung zu verzinsen, es sei
https://www.brennecke-partner.de/676b-BGB-Haftung-fuer-verspaetete-Ausfuehrung-...
676b BGB Anzeige nicht autorisierter oder fehlerhaft ausgeführter Zahlungsvorgänge. (1) Der Zahlungsdienstnutzer hat seinen Zahlungsdienstleister unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgangs zu un
https://de.reclabox.com/beschwerde/40509-hypovereinsbank-nuernberg-ruecklastsch...
Wie gedenken Sie, den § 676b BGB mit den 13 Monaten umzusetzen? Man wird ja wohl kaum sagen können, dass der § aus technischen Gründen nicht beachtet und befolgt werden kann und deshalb das BGB nicht anzuwenden ist oder bei Ihrer Bank das BGB quasi auch