§ 675b BGB, Aufträge zur Übertragung von Wertpapieren in Systemen
Paragraph 675b Bürgerliches Gesetzbuch

Der Teilnehmer an Wertpapierlieferungs- und Abrechnungssystemen kann einen Auftrag, der die Übertragung von Wertpapieren oder Ansprüchen auf Herausgabe von Wertpapieren im Wege der Verbuchung oder auf sonstige Weise zum Gegenstand hat, von dem in den Regeln des Systems bestimmten Zeitpunkt an nicht mehr widerrufen.


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Schriftenverzeichnis - Universität Greifswald

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8. Aufl., Saarbrücken 2003 bis 2017. 11. Zahlungsdienste (§§ 675c bis 676c BGB) und Wertpapierübertragung (§ 675b BGB), in: Gebauer/Wiedmann (Hrsg.), Zivilrecht unter europäischem Einfluss – Die richtlinienkonforme Auslegung des BGB und anderer Gesetze –

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BGB §§ 662-675b. (Auftrag und Geschäftsbesorgung): J. von Staudingers Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch mit Einführungsgesetz und Nebengesetzen. Recht der Schuldverhältnisse beim ZVAB.com - ISBN 10: 3805912315 - ISBN 13: 9783805912310 - Degruyter Sel

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  • Verortung im BGB

    BGBBuch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 12: Auftrag, Geschäftsbesorgungsvertrag und Zahlungsdienste › Untertitel 2: Geschäftsbesorgungsvertrag › § 675b

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 675b BGB
    § 675b Abs. 1 BGB oder § 675b Abs. I BGB

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