(1) Der Zahlungsdienstleister, der ein Zahlungsinstrument ausgibt, ist verpflichtet,
(2) Die Gefahr der Versendung eines Zahlungsinstruments und der Versendung personalisierter Sicherheitsmerkmale des Zahlungsinstruments an den Zahlungsdienstnutzer trägt der Zahlungsdienstleister.
(3) Hat ein Zahlungsdienstleister, der kartengebundene Zahlungsinstrumente ausgibt, den kontoführenden Zahlungsdienstleister des Zahlers um Bestätigung ersucht, dass ein für die Ausführung eines kartengebundenen Zahlungsvorgangs erforderlicher Betrag auf dem Zahlungskonto verfügbar ist, so kann der Zahler von seinem kontoführenden Zahlungsdienstleister verlangen, ihm die Identifizierungsdaten dieses Zahlungsdienstleisters und die erteilte Antwort mitzuteilen.
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http://www.bub-fachtagung.de/fileadmin/images/BuB_2013/1_Koeln-Bankentgelte_Nob...
BGB. Die vier Grundprinzipien der Rechtsprechung des BGH zur Inhaltskontrolle. 1. Unzulässigkeit der Bepreisung von Arbeiten, die keine Dienstleistung für ..... sie im Interesse der Bank erfolgt, da sie die Nutzung der Karte nach § 675m Abs. 1 Nr. 4 BGB
http://www.jura.uni-rostock.de/Tonner/Seiten/Dokumente/Vertragl_Schuldverh_2.pp...
Bürgschaft (§§ 765 ff.) 4. § 15: Darlehen. Entstehungsgeschichte; - Abzahlungsgesetz von 1894, betraf Teilzahlungsgeschäfte; - 1971 durch ein Widerrufsrecht ergänzt; - Verbraucherkreditgesetz von 1990, setzte Verbraucherkredit-Richtlinie von 1987 um; - S
https://www.bundestag.de/blob/502644/38665afba0819bd17a25b64b1916223e/stellungn...
13.03.2017 - Zusammenhang mit § 675m Absatz 3 BGB-E – zu unbestimmt und kann in der Rechtsanwendung zu Un- sicherheiten führen. Von dem relevanten Artikel 65 PSD II werden nicht die bekannten Zahlungskarten mit einer Zahlungsgarantie einer Bank als Emitt
https://tu-dresden.de/gsw/jura/ressourcen/dateien/jfzivil9/folder-2010-10-25-15...
Debitcard. Pflichten des Zahlers (§ 675l BGB). Alle zumutbare Vorkehrungen um die. Sicherheitsmerkmale vor unbefugtem Gebrauch zu schützen. Unverzügliche Anzeigepflicht bei Verlust, Diebstahl oder missbräuchlicher Verwendung. Debitcard. Pflichten des Zah
https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/Stellungnahmen/2017/Downl...
04.01.2017 - Gemäß § 675m Absatz 1 Nr. 4 BGB-E ist den Zahlungsdienstnutzern eine kostenlose. Abgabe einer sogenannten Sperranzeige ("Kartensperrung") zu ermöglichen. Allerdings ist der Begriff kostenfrei nicht näher definiert. BVZI-Vorschlag. Zur Vermei
http://www.cylaw.tu-darmstadt.de/media/jus4/lehre/cylaw_i/wintersemester2009201...
31.10.2009 - erlangt hat. § 675m BGB Pflichten des Zahlungsdienstleisters in Bezug auf Zahlungsauthentifizierungs- instrumente; Risiko der Versendung. (1) Der Zahlungsdienstleister, der ein Zahlungsauthentifizierungsinstrument ausgibt, ist verpflichtet,.
http://www.beck-shop.de/fachbuch/zusatzinfos/Westphalen_Anm.%20BGH.pdf
Westphalen, BGB, 14. Aufl. Köln 2014, § 675k Rn. 14; MüKoBGB/Casper § 675k. Rn. 17) oder Ausstellung einer Ersatzkarte - ein Entgelt zu fordern (vgl. auch OLG. Düsseldorf NJOZ 2013, 702). 2.2 Abgestützt wird diese Nebenpflicht der Bank auch noch durch di
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_675m/
676 bis 676h mit Zwischenüberschriften durch die folgenden §§ 675b bis 676c mit Zwischenüberschriften ersetzt gem. Gesetz v. 29.7.2009 (BGBl I S. 2355) mit Wirkung v. 31. 10. 2009. 4Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. 17.7.2017 (BGBl I S.
https://www.buzer.de/gesetz/6597/a165002.htm
(1) Der Zahlungsdienstleister, der ein Zahlungsauthentifizierungsinstrument ausgibt, ist verpflichtet, 1. unbeschadet der Pflichten des Zahlungsdienstnutzers gemäß § 675l sicherzustellen, dass die personalisierten Sicherheitsmerkmale des.
https://www.steuernetz.de/gesetze/bgb/675m
675m BGB, Pflichten des Zahlungsdienstleisters in Bezug auf Zahlungsauthentifizierungsinstrumente; Risiko der Versendung. Home · Gesetze · BGB - Bürgerliches Gesetzbuch; § 675m BGB, Pflichten des Zahlungsdienstleisters in Bezug auf Zahlungsauthentifizier
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB § 675m – Pflichten des Zahlungsdienstleisters. (1) [1]Der Zahlungsdienstleister, der ein Zahlungsauthentifizierungsinstrument ausgibt, ist verpflichtet,. 1. • unbeschadet der Pflichten des Zahlungsdienstnutzer
http://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/plugin/tag/675m+bgb
04.03.2011 - Die Vorschrift des § 675m Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB, die die unaufgeforderte Zusendung von Zahlungsinstrumenten untersagt, ist erst nach der beanstandeten Werbemaßnahme in Kraft getreten. Die Bestimmung war deshalb für die Prüfung der wettbewe