(1) Der Zahlungsdienstleister des Zahlers sowie sämtliche an dem Zahlungsvorgang beteiligte zwischengeschaltete Stellen sind verpflichtet, den Betrag, der Gegenstand des Zahlungsvorgangs ist (Zahlungsbetrag), ungekürzt an den Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers zu übermitteln.
(2) Der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers darf ihm zustehende Entgelte vor Erteilung der Gutschrift nur dann von dem übermittelten Betrag abziehen, wenn dies mit dem Zahlungsempfänger vereinbart wurde. In diesem Fall sind der vollständige Betrag des Zahlungsvorgangs und die Entgelte in den Informationen gemäß Artikel 248 §§ 8 und 15 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche für den Zahlungsempfänger getrennt auszuweisen.
(3) Zahlungsempfänger und Zahler tragen jeweils die von ihrem Zahlungsdienstleister erhobenen Entgelte, wenn sowohl der Zahlungsdienstleister des Zahlers als auch der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums belegen ist.
(4) Wenn einer der Fälle des § 675d Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 vorliegt,
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https://die-dk.de/media/files/SNUmsetzungPSDZKA2008-11-26.pdf
26.11.2008 - ZKA-Stellungnahme zum Regierungsentwurf zur. Umsetzung des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie. 11/38 tungsfreiheit müsste das Gesetz eine von §§ 675q und 675t BGB-E abweichende. Individualvereinbarung zumindest mit Nicht-Ve
https://www.bmjv.de/SharedDocs/Archiv/Downloads/Verbraucherkreditrichtlinie_Geg...
Der Vorschlag des Bundesrates zielt darauf ab, bei § 675q (Entgelte) und § 675t (Wertstel- lung und Verfügbarkeit) BGB-E Individualvereinbarungen explizit zuzulassen. Unklar bleibt bei dem Vorschlag, wie eine Umsetzung des Petitums ohne Widerspruch zum R
http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/119/1811929.pdf
12.04.2017 - auf § 675d Absatz 6, § 675e Absatz 2, § 675q Absatz 4, § 675s Absatz 3, § 675t Absatz 5, § 675x Absatz 6,. § 675y Absatz 8 und § 675z Satz 6 BGB-E. Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Verständlichkeit sollte erwogen werden, die Regelungen
http://www.bankrecht.uni-mannheim.de/lehrstuhlinhaber/vortraege/2012/zahlungsve...
vorübergehende Verlängerung auf 3 Tage war bis zum 1.1.2012 vereinbar = Übergangsfrist (§ 675s I 1 Hs. 2 BGB). ➢. Pflicht zu ungekürzter Weiterleitung (§ 675q I BGB); vertragliches Entgelt jeder Seite (§ 675q III BGB) ist gesondert auszuweisen (§ 675q II
http://www.fst-ev.org/fileadmin/pdf/verschiedenes_zahlungsdienste/Bankpraktiker...
ä 675 q BGB—E sieht vor, dass Zahler und Zah- lungsempfänger die jeweils von ihrem Zah- lungsdienstieister erhobenen Entgelte zu tragen haben (sog. SHARE-Engeltregelung]. Die Vorschrift verbietet dem Zahlungsdienst- leister des Zahlers Zudem. Entgelte vo
http://www.buzer.de/gesetz/6597/a165006.htm
(1) Der Zahlungsdienstleister des Zahlers sowie sämtliche an dem Zahlungsvorgang beteiligte zwischengeschaltete Stellen sind verpflichtet, den Betrag, der Gegenstand des Zahlungsvorgangs ist (Zahlungsbetrag), ungekürzt an den.
https://www.steuernetz.de/gesetze/bgb/675q
(2) 1Der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers darf ihm zustehende Entgelte vor Erteilung der Gutschrift nur dann von dem übermittelten Betrag abziehen, wenn dies mit dem Zahlungsempfänger vereinbart wurde. 2In diesem Fall sind der vollständige Be
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB § 675q – Entgelte bei Zahlungsvorgängen. (1) Der Zahlungsdienstleister des Zahlers sowie sämtliche an dem Zahlungsvorgang beteiligte zwischengeschaltete Stellen sind verpflichtet, den Betrag, der Gegenstand de
https://ssl.skatbank.de/news_auslandszahlungsverkehr
08.01.2018 - Für Zahlungsaufträge in Euro oder EWR-Währungen, bei denen die Zahlungsdienstleister des Zahlers und Zahlungsempfängers ihren Sitz innerhalb des EWRs haben, ist gemäß § 675q BGB-E die Entgeltregelung "SHA" (Entgeltteilung) vorgeschrieben. Di
https://www.brennecke-partner.de/675y-BGB-Haftung-der-Zahlungsdienstleister-bei...
181071/675y-BGB-Haftung-der-Zahlungsdienstleister-bei-nicht-erfolgter-oder-fehlerhafter-Ausfuehrung-eines-Zahlungsauftrags-Nachforschungspflicht. Paragrafen davor und folgende. § 675o BGB Ablehnung von Zahlungsaufträgen · § 675p BGB Unwiderruflichkeit ei