§ 675p BGB, Unwiderruflichkeit eines Zahlungsauftrags
Paragraph 675p Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Der Zahlungsdienstnutzer kann einen Zahlungsauftrag vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 nach dessen Zugang beim Zahlungsdienstleister des Zahlers nicht mehr widerrufen.


(2) Wurde der Zahlungsvorgang über einen Zahlungsauslösedienstleister, vom Zahlungsempfänger oder über diesen ausgelöst, so kann der Zahler den Zahlungsauftrag nicht mehr widerrufen, nachdem er dem Zahlungsauslösedienstleister die Zustimmung zur Auslösung des Zahlungsvorgangs oder dem Zahlungsempfänger die Zustimmung zur Ausführung des Zahlungsvorgangs erteilt hat. Im Fall einer Lastschrift kann der Zahler den Zahlungsauftrag jedoch unbeschadet seiner Rechte gemäß § 675x bis zum Ende des Geschäftstags vor dem vereinbarten Fälligkeitstag widerrufen.


(3) Ist zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und seinem Zahlungsdienstleister ein bestimmter Termin für die Ausführung eines Zahlungsauftrags (§ 675n Abs. 2) vereinbart worden, kann der Zahlungsdienstnutzer den Zahlungsauftrag bis zum Ende des Geschäftstags vor dem vereinbarten Tag widerrufen.


(4) Nach den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Zeitpunkten kann der Zahlungsauftrag nur widerrufen werden, wenn der Zahlungsdienstnutzer und der jeweilige Zahlungsdienstleister dies vereinbart haben. In den Fällen des Absatzes 2 ist zudem die Zustimmung des Zahlungsempfängers zum Widerruf erforderlich. Der Zahlungsdienstleister darf mit dem Zahlungsdienstnutzer im Zahlungsdiensterahmenvertrag für die Bearbeitung eines solchen Widerrufs ein Entgelt vereinbaren.


(5) Der Teilnehmer an Zahlungsverkehrssystemen kann einen Auftrag zugunsten eines anderen Teilnehmers von dem in den Regeln des Systems bestimmten Zeitpunkt an nicht mehr widerrufen.


Benachbarte Paragraphen


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PDF Dokumente zum Paragraphen

Recht lernen am Computer?! - jura | Uni Bonn

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Warum bedürfen Zahlungsvorgänge stets der Zustimmung? Zustimmungserfordernis. § 675j. Abs. 1 BGB. Widerrufsrecht bis § 675p Abs. 1. BGB. § 675j Abs. 2. S. 1 BGB. • Kein Widerruf nach Zugang beim. Dienstleister. • Ausn.: Terminbestimmung. (§ 675p Abs. 3 B

Neues Zahlungsverkehrsrecht - Bitter - Universität Mannheim

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26.06.2013 - 675 p BGB). ○ Pflicht zu ungekürzter. Weiterleitung; aber Entgelt. (§ 675 q BGB). ○ Kundenkennung maßgeblich. (§ 675 r BGB). ○ Ausführungsfrist (§ 675 s BGB). ○ Wertstellung (§ 675 t BGB). ○ Erstattung bei fehlender. Autorisierung (§ 675 u B

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675 p, 675 u, 812 BGB. Direktkondiktion bei nicht autorisierter Kontoüberweisung. BGH, Urt. v. 16.06.2015 – XI ZR 243/13. Fall. B stellte der S am 24.11.2011 für die unter seiner Firma P. erfolgte Vermittlung eines Auftrags eine Abschlagszahlung i.H.v. 1

BGH, JZ 2015, 950-952

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12.12.2011 - Nils Jansen UZ 2015,952) stimmt lediglich im Ergebnis zu, sieht jedoch in der Begründung die. Gefahr weitreichender dogmatischer Fol geprobleme. BGB §S 675p, 675rt,812 Abs. I Satz I FalI2.+ a) Zahler und Zahlungsdienstleister können wirksam

rungsausgleich im 3-Personen-Verhältnis bei einer durch den Kunden ...

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Webseiten zum Paragraphen

§ 675p BGB Unwiderruflichkeit eines Zahlungsauftrags Bürgerliches ...

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11.02.2015 - Zwar kann gemäß § 675j Abs. 2 S. 1 BGB der Zahlungsauftrag solange widerrufen werden, wie dieser widerruflich ist. Allerdings kann der Zahlungsdienstnutzer einen Zahlungsauftrag nach dessen Zugang beim Zahlungsdienstleister des Zahlers nicht


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 12: Auftrag, Geschäftsbesorgungsvertrag und Zahlungsdienste › Untertitel 3: Zahlungsdienste › Kapitel 3: Erbringung und Nutzung von Zahlungsdiensten › Unterkapitel 2: Ausführung von Zahlungsvorgängen › § 675p

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 675p BGB
    § 675p Abs. 1 BGB oder § 675p Abs. I BGB
    § 675p Abs. 2 BGB oder § 675p Abs. II BGB
    § 675p Abs. 3 BGB oder § 675p Abs. III BGB
    § 675p Abs. 4 BGB oder § 675p Abs. IV BGB
    § 675p Abs. 5 BGB oder § 675p Abs. V BGB

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