(1) Lehnt der Zahlungsdienstleister die Ausführung oder Auslösung eines Zahlungsauftrags ab, ist er verpflichtet, den Zahlungsdienstnutzer hierüber unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb der Fristen gemäß § 675s Abs. 1 zu unterrichten. In der Unterrichtung sind, soweit möglich, die Gründe für die Ablehnung sowie die Möglichkeiten anzugeben, wie Fehler, die zur Ablehnung geführt haben, berichtigt werden können. Die Angabe von Gründen darf unterbleiben, soweit sie gegen sonstige Rechtsvorschriften verstoßen würde. Der Zahlungsdienstleister darf mit dem Zahlungsdienstnutzer im Zahlungsdiensterahmenvertrag ein Entgelt für den Fall vereinbaren, dass er die Ausführung eines Zahlungsauftrags berechtigterweise ablehnt.
(2) Der Zahlungsdienstleister des Zahlers ist nicht berechtigt, die Ausführung eines autorisierten Zahlungsauftrags abzulehnen, wenn die im Zahlungsdiensterahmenvertrag festgelegten Ausführungsbedingungen erfüllt sind und die Ausführung nicht gegen sonstige Rechtsvorschriften verstößt.
(3) Für die Zwecke der §§ 675s, 675y und 675z gilt ein Zahlungsauftrag, dessen Ausführung berechtigterweise abgelehnt wurde, als nicht zugegangen.
Die nachfolgende Ergebnisse wurden in öffentlich über das Internet zugänglichen Quellen gefunden. Die Verweise auf diese Informationsquellen dienen der Recherche zum Paragraphen. Bitte beachten Sie, dass die Urheberrechte beim jeweiligen Autoren liegen. Die Pflege dieser Treffer erfolgt automatisiert. Wenn Ihnen ein Treffer ungeeignet erscheint, kontaktieren Sie mich bitte.
http://www.bub-fachtagung.de/fileadmin/images/BuB_2013/1_Koeln-Bankentgelte_Nob...
BGB. Die vier Grundprinzipien der Rechtsprechung des BGH zur Inhaltskontrolle. 1. Unzulässigkeit der Bepreisung von Arbeiten, die keine Dienstleistung für den ..... 675o Abs. 1 S.4 BGB ein solches Entgelt im Gegensatz zum alten Recht zulassen, wenn es si
https://www.bundestag.de/blob/503814/7eb9f127c6c969b64e1c8df307851f13/13-data.p...
10.03.2017 - gelte schuldet. 1.2 Keine gesetzlichen Doppelabrechnungen zulassen (§ 675o BGB-E). Wenn es um Entgelte im Zahlungsverkehr geht, sieht das Gesetz nur in wenigen Fällen konkret ein gesetzlich erlaubtes Entgelt vor. Ein solches wird in § 675o B
https://www.vzbv.de/sites/default/files/fin-17-01-04-vzbv-stellungnahme_psdii_f...
04.01.2017 - genannten Sicherheitsbedenken – die Nutzung nicht verbotener Dienste in keinem Fall zu einer solchen Haftung führen darf. 1.5 Kein doppeltes Entgelt zulassen bei Ablehnung von Zahlungsaufträgen (§. 675o BGB-E). Kritisch ist, dass der Entwurf
https://tu-dresden.de/gsw/jura/ressourcen/dateien/jfzivil9/folder-2010-10-25-15...
Verpflichtung zur Ausführung (§§ 675 II, 675o BGB). Durch den Zahler autorisiert (§ 675j BGB),. Ausführungsbedingungen des Girovertrags erfüllt und kein Verstoß gegen sonstige Vorschriften (§ 675o II. BGB). Überweisung. Ablehnung und Unterrichtung nach §
http://www.bankrecht.uni-mannheim.de/lehrstuhlinhaber/vortraege/2010/zahlungsve...
vereinbartem Annahmeschluss (§ 675n I 3 BGB) ⇨ nächster Geschäftstag. 2. Pflicht zu „unverzüglicher“ Ablehnung (§ 675o BGB). ➢. Ablehnung jedenfalls innerhalb der Frist des § 675s BGB. ➢. Kontrahierungszwang aus dem Zahlungsdiensterahmenvertrag. ▫. Ausna
https://www.lbbw.de/mm/media/rechts_kundeninformationen/uk_rechtliches/EB-Aende...
Um § 675n und § 675o BGB Rechnung zu tragen, werden in Nummer 9 die Voraussetzungen für die. Ausführung von Aufträgen geregelt, womit auch eine. Verbindung zu den für die jeweilige Auftragsart gel- ten Bedingungen (z.B. Überweisungsbedingungen) geschaffe
http://www.buzer.de/gesetz/6597/a165004.htm
(1) Lehnt der Zahlungsdienstleister die Ausführung oder Auslösung eines Zahlungsauftrags ab, ist er verpflichtet, den Zahlungsdienstnutzer hierüber unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb der Fristen gemäß § 675s.
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
(1) Lehnt der Zahlungsdienstleister die Ausführung eines Zahlungsauftrags ab, ist er verpflichtet, den Zahlungsdienstnutzer hierüber unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb der Fristen gemäß § 675s Abs. 1 zu unterrichten. In der Unterrichtung sind, s
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_675o/
675o Ablehnung von Zahlungsaufträgen [5]. (1) 1Lehnt der Zahlungsdienstleister die Ausführung oder Auslösung eines Zahlungsauftrags ab, ist er verpflichtet, den Zahlungsdienstnutzer hierüber unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb der Fristen gemäß §
https://gesetze-in-app.de/BGB/675o
BGH, URTEIL vom 2.4.2012, Az. XI ZR 290/11 43 cc) Die Erhebung eines Benachrichtigungsentgelts im Einzugsermächti- gungsverfahren ist entgegen den Erwägungen des Berufungsgerichts auch nicht analog § 675o Abs. 1 Satz 4 BGB zulässig (Bunte, AGB-Banken, 3.
http://betriebs-berater.ruw.de/wirtschaftsrecht/urteile/Unwirksame-Entgeltklaus...
12.10.2017 - BGB, hielten dieser jedoch nicht stand. Zwar könne gemäß § 675f Abs. 4 Satz 2, § 675o Abs. 1 Satz 4 BGB für die Unterrichtung über die berechtigte Ablehnung der Ausführung eines Zahlungsauftrages grundsätzlich ein Entgelt erhoben werden, die