(1) Der Zahlungsdienstnutzer ist verpflichtet, unmittelbar nach Erhalt eines Zahlungsinstruments alle zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um die personalisierten Sicherheitsmerkmale vor unbefugtem Zugriff zu schützen. Er hat dem Zahlungsdienstleister oder einer von diesem benannten Stelle den Verlust, den Diebstahl, die missbräuchliche Verwendung oder die sonstige nicht autorisierte Nutzung eines Zahlungsinstruments unverzüglich anzuzeigen, nachdem er hiervon Kenntnis erlangt hat. Für den Ersatz eines verlorenen, gestohlenen, missbräuchlich verwendeten oder sonst nicht autorisiert genutzten Zahlungsinstruments darf der Zahlungsdienstleister mit dem Zahlungsdienstnutzer ein Entgelt vereinbaren, das allenfalls die ausschließlich und unmittelbar mit dem Ersatz verbundenen Kosten abdeckt.
(2) Eine Vereinbarung, durch die sich der Zahlungsdienstnutzer gegenüber dem Zahlungsdienstleister verpflichtet, Bedingungen für die Ausgabe und Nutzung eines Zahlungsinstruments einzuhalten, ist nur insoweit wirksam, als diese Bedingungen sachlich, verhältnismäßig und nicht benachteiligend sind.
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http://www.bub-fachtagung.de/fileadmin/images/BuB_2013/1_Koeln-Bankentgelte_Nob...
BGB. Die vier Grundprinzipien der Rechtsprechung des BGH zur Inhaltskontrolle. 1. Unzulässigkeit der Bepreisung von Arbeiten, die keine Dienstleistung für ..... sie im Interesse der Bank erfolgt, da sie die Nutzung der Karte nach § 675m Abs. 1 Nr. 4 BGB
https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/Dokumente/RefE_Umsetzung_...
aus § 675l Absatz 1 BGB-E folgende Pflicht, seine personalisierten Sicherheitsmerkmale vor unbefugtem Zugriff zu schützen, vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat (Artikel. 74 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie; umgesetzt
http://www.cylaw.tu-darmstadt.de/media/jus4/lehre/cylaw_i/wintersemester2009201...
31.10.2009 - Update: §§ 675 l, m, u, v, w BGB (eingeführt mit Wirkung ab 31.10.2009 durch. Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen. Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Wide
https://www.bundestag.de/blob/502644/38665afba0819bd17a25b64b1916223e/stellungn...
13.03.2017 - 675l Absatz 2 BGB-E – Sorgfaltspflichten des Zahlungsdienstnutzers. Der Artikel 69 Absatz 1 Buchstabe a PSD II schreibt vor, dass die Bedingungen für die Nutzung des Zah- lungsinstruments durch den Nutzer objektiv, nicht diskriminierend und
http://www.beck-shop.de/fachbuch/leseprobe/Langenbucher-Bankrechts-Kommentar-97...
39 Palandt/Sprau § 675l Rn. 5, zweifelnd aber unter → Rn. 7; Scheibengruber BKR 2010, 15 (20); aA. Herresthal → Kap. 5 BGB § 675l Rn. 15. 40 So die Argumentation von Scheibengruber BKR 2010, 15 (20). 41 Scheibengruber BKR 2010, 15 (18, 20). 42 Schulte am
http://www.dr-beesch.de/pdf/Beesch_juris_PR_BKR_9_2012.pdf
20.09.2012 - 411a ZPO, § 675w BGB, § 675l BGB. Fundstelle: jurisPR-BKR 9/2012 Anm. 1. Herausge- ber: Prof. Dr. Stephan Meder, Universität. Hannover. Dr. Anna-Maria Beesch, RA'in und. FA'in für Bank- und Kapitalmarkt- recht. Bedeutung der zu unterscheiden
http://www.buzer.de/gesetz/6597/a165001.htm
(1) Der Zahlungsdienstnutzer ist verpflichtet, unmittelbar nach Erhalt eines Zahlungsinstruments alle zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um die personalisierten Sicherheitsmerkmale vor unbefugtem Zugriff zu schützen. Er hat dem Zahlungsdienstleister.
https://www.steuernetz.de/gesetze/bgb/675l
1Der Zahler ist verpflichtet, unmittelbar nach Erhalt eines Zahlungsauthentifizierungsinstruments alle zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um die personalisierten Sicherheitsmerkmale vor unbefugtem Zugriff zu schützen. 2Er hat dem Zahlungsdienstleister o
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_675l/
17.7.2017 (BGBl I S. 2446) wird § 675l mit Wirkung v. 13.1.2018 wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort „Zahlers“ durch das Wort „Zahlungsdienstnutzers“ und das Wort „Zahlungsauthentifizierungsinstrumente“ durch das Wort „Zahlungsinstrume
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
Gesetzestext 1Der Zahler ist verpflichtet, unmittelbar nach Erhalt eines Zahlungsauthentifizierungsinstruments alle zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um die personalisierten Sicherheitsmerkmale vor unbefugtem Zugriff zu schützen. 2Er hat dem Zahlungsdi
https://www.brennecke-partner.de/675l-BGB-Pflichten-des-Zahlers-in-Bezug-auf-Za...
Der Zahler ist verpflichtet unmittelbar nach Erhalt eines Zahlungsauthentifizierungsinstruments alle zumutbaren Vorkehrungen zu treffen um die personali.