§ 675l BGB, Pflichten des Zahlungsdienstnutzers in Bezug auf Zahlungsinstrumente
Paragraph 675l Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Der Zahlungsdienstnutzer ist verpflichtet, unmittelbar nach Erhalt eines Zahlungsinstruments alle zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um die personalisierten Sicherheitsmerkmale vor unbefugtem Zugriff zu schützen. Er hat dem Zahlungsdienstleister oder einer von diesem benannten Stelle den Verlust, den Diebstahl, die missbräuchliche Verwendung oder die sonstige nicht autorisierte Nutzung eines Zahlungsinstruments unverzüglich anzuzeigen, nachdem er hiervon Kenntnis erlangt hat. Für den Ersatz eines verlorenen, gestohlenen, missbräuchlich verwendeten oder sonst nicht autorisiert genutzten Zahlungsinstruments darf der Zahlungsdienstleister mit dem Zahlungsdienstnutzer ein Entgelt vereinbaren, das allenfalls die ausschließlich und unmittelbar mit dem Ersatz verbundenen Kosten abdeckt.


(2) Eine Vereinbarung, durch die sich der Zahlungsdienstnutzer gegenüber dem Zahlungsdienstleister verpflichtet, Bedingungen für die Ausgabe und Nutzung eines Zahlungsinstruments einzuhalten, ist nur insoweit wirksam, als diese Bedingungen sachlich, verhältnismäßig und nicht benachteiligend sind.


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Referentenentwurf - BMJV

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aus § 675l Absatz 1 BGB-E folgende Pflicht, seine personalisierten Sicherheitsmerkmale vor unbefugtem Zugriff zu schützen, vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat (Artikel. 74 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie; umgesetzt

Update: §§ 675 l, m, u, v, w BGB (eingeführt mit Wirkung ab 31.10 ...

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13.03.2017 - 675l Absatz 2 BGB-E – Sorgfaltspflichten des Zahlungsdienstnutzers. Der Artikel 69 Absatz 1 Buchstabe a PSD II schreibt vor, dass die Bedingungen für die Nutzung des Zah- lungsinstruments durch den Nutzer objektiv, nicht diskriminierend und

Leseprobe - Beck Shop

http://www.beck-shop.de/fachbuch/leseprobe/Langenbucher-Bankrechts-Kommentar-97...
39 Palandt/Sprau § 675l Rn. 5, zweifelnd aber unter → Rn. 7; Scheibengruber BKR 2010, 15 (20); aA. Herresthal → Kap. 5 BGB § 675l Rn. 15. 40 So die Argumentation von Scheibengruber BKR 2010, 15 (20). 41 Scheibengruber BKR 2010, 15 (18, 20). 42 Schulte am

juris PR-BKR 9/2012, Anm. 1 - Anna-Maria Beesch

http://www.dr-beesch.de/pdf/Beesch_juris_PR_BKR_9_2012.pdf
20.09.2012 - 411a ZPO, § 675w BGB, § 675l BGB. Fundstelle: jurisPR-BKR 9/2012 Anm. 1. Herausge- ber: Prof. Dr. Stephan Meder, Universität. Hannover. Dr. Anna-Maria Beesch, RA'in und. FA'in für Bank- und Kapitalmarkt- recht. Bedeutung der zu unterscheiden


Webseiten zum Paragraphen

§ 675l BGB Pflichten des Zahlungsdienstnutzers in Bezug ... - Buzer.de

http://www.buzer.de/gesetz/6597/a165001.htm
(1) Der Zahlungsdienstnutzer ist verpflichtet, unmittelbar nach Erhalt eines Zahlungsinstruments alle zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um die personalisierten Sicherheitsmerkmale vor unbefugtem Zugriff zu schützen. Er hat dem Zahlungsdienstleister.

§ 675l BGB, Pflichten des Zahlers in Bezug auf ...

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1Der Zahler ist verpflichtet, unmittelbar nach Erhalt eines Zahlungsauthentifizierungsinstruments alle zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um die personalisierten Sicherheitsmerkmale vor unbefugtem Zugriff zu schützen. 2Er hat dem Zahlungsdienstleister o

BGB § 675l Pflichten des Zahlers in Bezug auf ... - NWB Datenbank

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17.7.2017 (BGBl I S. 2446) wird § 675l mit Wirkung v. 13.1.2018 wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort „Zahlers“ durch das Wort „Zahlungsdienstnutzers“ und das Wort „Zahlungsauthentifizierungsinstrumente“ durch das Wort „Zahlungsinstrume

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Der Zahler ist verpflichtet unmittelbar nach Erhalt eines Zahlungsauthentifizierungsinstruments alle zumutbaren Vorkehrungen zu treffen um die personali.


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 12: Auftrag, Geschäftsbesorgungsvertrag und Zahlungsdienste › Untertitel 3: Zahlungsdienste › Kapitel 3: Erbringung und Nutzung von Zahlungsdiensten › Unterkapitel 1: Autorisierung von Zahlungsvorgängen; Zahlungsinstrumente; Verweigerung des Zugangs zum Zahlungskonto › § 675l

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 675l BGB
    § 675l Abs. 1 BGB oder § 675l Abs. I BGB
    § 675l Abs. 2 BGB oder § 675l Abs. II BGB

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