§ 675n BGB, Zugang von Zahlungsaufträgen
Paragraph 675n Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Ein Zahlungsauftrag wird wirksam, wenn er dem Zahlungsdienstleister des Zahlers zugeht. Fällt der Zeitpunkt des Zugangs nicht auf einen Geschäftstag des Zahlungsdienstleisters des Zahlers, gilt der Zahlungsauftrag als am darauf folgenden Geschäftstag zugegangen. Der Zahlungsdienstleister kann festlegen, dass Zahlungsaufträge, die nach einem bestimmten Zeitpunkt nahe am Ende eines Geschäftstags zugehen, für die Zwecke des § 675s Abs. 1 als am darauf folgenden Geschäftstag zugegangen gelten. Geschäftstag ist jeder Tag, an dem der an der Ausführung eines Zahlungsvorgangs beteiligte Zahlungsdienstleister den für die Ausführung von Zahlungsvorgängen erforderlichen Geschäftsbetrieb unterhält.


(2) Vereinbaren der Zahlungsdienstnutzer, der einen Zahlungsvorgang auslöst oder über den ein Zahlungsvorgang ausgelöst wird, und sein Zahlungsdienstleister, dass die Ausführung des Zahlungsauftrags an einem bestimmten Tag oder am Ende eines bestimmten Zeitraums oder an dem Tag, an dem der Zahler dem Zahlungsdienstleister den zur Ausführung erforderlichen Geldbetrag zur Verfügung gestellt hat, beginnen soll, so gilt der vereinbarte Termin für die Zwecke des § 675s Abs. 1 als Zeitpunkt des Zugangs. Fällt der vereinbarte Termin nicht auf einen Geschäftstag des Zahlungsdienstleisters des Zahlers, so gilt für die Zwecke des § 675s Abs. 1 der darauf folgende Geschäftstag als Zeitpunkt des Zugangs.


Benachbarte Paragraphen


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PDF Dokumente zum Paragraphen

Leseprobe - Beck Shop

http://www.beck-shop.de/fachbuch/leseprobe/Langenbucher-Bankrechts-Kommentar-97...
Zugangs. 2 Fällt der vereinbarte Termin nicht auf einen Geschäftstag des Zahlungs- dienstleisters des Zahlers, so gilt für die Zwecke des § 675s Abs. 1 der darauf folgende. Geschäftstag als Zeitpunkt des Zugangs. I. Regelungsgegenstand und Regelungszweck

VO Bankvertragsrecht VII - TU Dresden

https://tu-dresden.de/gsw/jura/ressourcen/dateien/jfzivil9/folder-2010-10-25-15...
Wirksam mit Zugang beim Zahlungsdienstleister. (§ 675n I S. 1 BGB). Verpflichtung zur Ausführung (§§ 675 II, 675o BGB). Durch den Zahler autorisiert (§ 675j BGB),. Ausführungsbedingungen des Girovertrags erfüllt und kein Verstoß gegen sonstige Vorschrift

Neues Zahlungsverkehrsrecht - Bitter - Universität Mannheim

http://www.bankrecht.uni-mannheim.de/lehrstuhlinhaber/vortraege/2013/vortrag_20...
26.06.2013 - Ausnahme bei Zugang an geschäftsfreiem Tag (§ 675n I 2 BGB) + bei wirksam vereinbartem Annahmeschluss (§ 675n I 3 BGB) ⇨ nächster Geschäftstag. 2. Pflicht zu „unverzüglicher“ Ablehnung (§ 675o BGB). ➢. Ablehnung jedenfalls innerhalb der Fris

Kundeninformation DFÜ - Hagnauer Volksbank eG

https://www.hagnauer-volksbank.de/content/dam/f0421-0/pdf/kundeninformationdfue...
675n und § 675s BGB). Deshalb wird in Nummer 3 Absatz 8 der. Bedingungen statuiert, dass ein wirksamer Zahlungsauftrag im Sinne des Zahlungsrechts erst nach erfolgter Autorisierung der zuvor per DFÜ eingelieferten Auftragsdaten vorliegt. Als Folge wird a

zahlungsverkehr transpa- rent und sicher regeln - Deutscher Bundestag

https://www.bundestag.de/blob/503814/7eb9f127c6c969b64e1c8df307851f13/13-data.p...
10.03.2017 - Glauben, noch Zeit bis zum Ende des Geschäftstages zu haben, auch schon zu spät. Zahlungen aufgegeben, die bei Kenntnis der sehr frühen Schlusszeit pünktlich erfolgt wären. Der vzbv fordert im Rahmen des § 675n BGB eine verbindliche Zielzeit


Webseiten zum Paragraphen

§ 675n BGB Zugang von Zahlungsaufträgen Bürgerliches Gesetzbuch

http://www.buzer.de/gesetz/6597/a165003.htm
(1) Ein Zahlungsauftrag wird wirksam, wenn er dem Zahlungsdienstleister des Zahlers zugeht. Fällt der Zeitpunkt des Zugangs nicht auf einen Geschäftstag des Zahlungsdienstleisters des Zahlers, gilt der Zahlungsauftrag als am darauf folgenden.

§ 675n BGB - Zugang von Zahlungsaufträgen - openJur

https://openjur.de/g/bgb/675n.html
675n Zugang von Zahlungsaufträgen →. (1) Ein Zahlungsauftrag wird wirksam, wenn er dem Zahlungsdienstleister des Zahlers zugeht. Fällt der Zeitpunkt des Zugangs nicht auf einen Geschäftstag des Zahlungsdienstleisters des Zahlers, gilt der Zahlungsauftrag

Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB § 675n – Zugang ...

https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
Gesetzestext (1) 1Ein Zahlungsauftrag wird wirksam, wenn er dem Zahlungsdienstleister des Zahlers zugeht. 2Fällt der Zeitpunkt des Zugangs nicht auf einen Geschäftstag des Zahlungsdienstleisters des Zahlers, gilt der Zahlungsauftrag als am darauf folgend

Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB § 675n – Zu ... / I ...

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB § 675n – Zu ... / I. Zugang. Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Zugang. Der Zahlungsauftrag als Weisung des Zahlers an seinen Zahlungsdienstleister wird wirksam, wenn er dem Zahlungsdienstleister zugeht. Das

jura-basic (Zahlungsdiensterahmenvertrag Zahlungsauftrag ...

http://www.jura-basic.de/aufruf.php?file=15&art=6&find=Zahlungsdiensterahmenver...
Fällt der Zeitpunkt des Zugangs nicht auf einen Geschäftstag des Zahlungsdienstleisters des Zahlers, gilt der Zahlungsauftrag als am darauf folgenden Geschäftstag zugegangen (§ 675n Abs. 1 BGB). Nach dem Zugang beim Zahlungsdienstleister des Zahlers kann


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 12: Auftrag, Geschäftsbesorgungsvertrag und Zahlungsdienste › Untertitel 3: Zahlungsdienste › Kapitel 3: Erbringung und Nutzung von Zahlungsdiensten › Unterkapitel 2: Ausführung von Zahlungsvorgängen › § 675n

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 675n BGB
    § 675n Abs. 1 BGB oder § 675n Abs. I BGB
    § 675n Abs. 2 BGB oder § 675n Abs. II BGB

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