(1) Zahlungsdienstleister haben Zahlungsdienstnutzer bei der Erbringung von Zahlungsdiensten über die in Artikel 248 §§ 1 bis 12, 13 Absatz 1, 3 bis 5 und §§ 14 bis 16 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmten Umstände in der dort vorgesehenen Form zu unterrichten.
(2) Zahlungsauslösedienstleister haben Zahler ausschließlich über die in Artikel 248 § 13 Absatz 1 bis 3 und § 13a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmten Umstände in der Form zu unterrichten, die in Artikel 248 §§ 2 und 12 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche vorgesehen ist. Kontoinformationsdienstleister haben Zahlungsdienstnutzer über die in Artikel 248 §§ 4 und 13 Absatz 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmten Umstände zu unterrichten; sie können die Form und den Zeitpunkt der Unterrichtung mit dem Zahlungsdienstnutzer vereinbaren.
(3) Ist die ordnungsgemäße Unterrichtung streitig, so trifft die Beweislast den Zahlungsdienstleister.
(4) Für die Unterrichtung darf der Zahlungsdienstleister mit dem Zahlungsdienstnutzer nur dann ein Entgelt vereinbaren, wenn die Information auf Verlangen des Zahlungsdienstnutzers erbracht wird und der Zahlungsdienstleister
(5) Zahlungsempfänger, Dienstleister, die Bargeldabhebungsdienste erbringen, und Dritte unterrichten über die in Artikel 248 §§ 17 bis 18 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmten Umstände. Der Zahler ist nur dann verpflichtet, die Entgelte gemäß Artikel 248 § 17 Absatz 2 und § 18 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu entrichten, wenn deren volle Höhe vor der Auslösung des Zahlungsvorgangs bekannt gemacht wurde.
(6) Die Absätze 1 bis 5 sind nicht anzuwenden auf
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http://www.bub-fachtagung.de/fileadmin/images/BuB_2013/1_Koeln-Bankentgelte_Nob...
wohl auch kein Anspruch auf Erstattung des Portos für die Übersendung von Kontoauszügen nach § 670 BGB (a.A. wohl LG Frankfurt WM 11, 1846). Zulässigkeit eines Entgelts aber unter den besonderen Voraussetzungen des § 675d Abs. 3 BGB bei Sonderwünschen de
http://www.beck-shop.de/fachbuch/leseprobe/9783954852741_ReadingSample_1.pdf
Der Verbraucher soll ohne große Schwierigkeiten die unterschiedlichen Bestimmungen und Konditionen der Zahlungsdienstleister vergleichen können. Vor diesem Hintergrund sollen die essenziellen Rechte und Pflichten der Beteiligten verbindlich festgelegt we
https://www.vzbv.de/sites/default/files/downloads/Sparkasse_Paderborn-LG_Dortmu...
Kosten orientiert sei und daher gegen § 675d Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 BGB i. V. m. Art. 248, § 4 EGBGB verstoße. Er meint, die Beklagte komme ihrer Verpflichtung gem. Art. 248 § 4 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB, alle Entgelte, die der Zahlungsdienstnutzer an den
https://die-dk.de/media/files/DK-Stellungnahme_zum_BMJV-RefEntw.pdf
04.01.2017 - Die Vorschriften in § 675c bis § 676c BGB bleiben hiervon unberührt. 2. § 675d Absatz 6 und § 675e Absatz 2 BGB-E – Drittstaatensachverhalte. In Artikel 2 Absatz 3 und Absatz 4 PSD II wird der Anwendungsbereich auf „die Bestandteile der Zah-
https://www.bundestag.de/blob/502644/38665afba0819bd17a25b64b1916223e/stellungn...
13.03.2017 - Überweisung oder einer Zahlungskarte zur bargeldlosen Erfüllung seiner Zahlungspflichten zu ent- richten, ist unwirksam. Die Vorschriften in § 675c bis § 676c BGB bleiben hiervon unberührt. … .“ 2. § 675d Absatz 6 und § 675e Absatz 2 BGB-E –
http://www.fst-ev.org/fileadmin/pdf/verschiedenes_zahlungsdienste/Bankpraktiker...
Nicht Gegenstand dieses Beitrags sind die in. 5 675 d BGB, Art_ 248 55 1—16 ff. EGBGB-E gere' gelten lnformationspfllchten, die in einem ge- sonderten Beitrag behandelt werden. Einen. Überblick über die neuen Rechte und Pflichten im. Zahlungsverkehr geben
http://www.trenkler.de/bgb-banken/zahlungsdienste/allgemeine-vorschriften/675d-...
675d BGB. Unterrichtung bei Zahlungsdiensten. (1) Zahlungsdienstleister haben Zahlungsdienstnutzer bei der Erbringung von Zahlungsdiensten über die in Artikel 248 §§ 1 bis 16 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmten Umstände in der
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
(1) Zahlungsdienstleister haben Zahlungsdienstnutzer bei der Erbringung von Zahlungsdiensten über die in Artikel 248 §§ 1 bis 16 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmten Umstände in der dort vorgesehenen Form zu unterrichten. Dies
http://www.buzer.de/gesetz/6597/a92435.htm
(1) Zahlungsdienstleister haben Zahlungsdienstnutzer bei der Erbringung von Zahlungsdiensten über die in Artikel 248 §§ 1 bis 12, 13 Absatz 1, 3 bis 5 und §§ 14 bis 16 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche.
http://anwaelte-hb.de/blog/?tag=%C2%A7-675d-abs-3-satz-2-bgb
17.12.2013 - Die Klausel, die nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB* der Inhaltskontrolle unterliegt, ist nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Sie wird den Vorgaben des § 675d Abs. 3 Satz 2 BGB** nicht gerecht, demzufolge das Entgelt für die Nach
http://betriebs-berater.ruw.de/wirtschaftsrecht/urteile/Unwirksame-Entgeltklaus...
06.02.2014 - BGH, Urteil vom 17.12.2013 - XI ZR 66/13 Amtlicher LeitsatzDie Bestimmung in dem Preis- und Leistungsverzeichnis einer Bank"Nacherstellung von Kontoauszügen Pro Auszug 15,00 EUR"ist nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1, § 675d Abs. 3 Satz