Im Fall eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs hat der Zahlungsdienstleister des Zahlers gegen diesen keinen Anspruch auf Erstattung seiner Aufwendungen. Er ist verpflichtet, dem Zahler den Zahlungsbetrag unverzüglich zu erstatten und, sofern der Betrag einem Zahlungskonto belastet worden ist, dieses Zahlungskonto wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne die Belastung durch den nicht autorisierten Zahlungsvorgang befunden hätte. Diese Verpflichtung ist unverzüglich, spätestens jedoch bis zum Ende des Geschäftstags zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an welchem dem Zahlungsdienstleister angezeigt wurde, dass der Zahlungsvorgang nicht autorisiert ist, oder er auf andere Weise davon Kenntnis erhalten hat. Hat der Zahlungsdienstleister einer zuständigen Behörde berechtigte Gründe für den Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Zahlers vorliegt, schriftlich mitgeteilt, hat der Zahlungsdienstleister seine Verpflichtung aus Satz 2 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt. Wurde der Zahlungsvorgang über einen Zahlungsauslösedienstleister ausgelöst, so treffen die Pflichten aus den Sätzen 2 bis 4 den kontoführenden Zahlungsdienstleister.
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http://www.meyer-pritzl.jura.uni-kiel.de/de/ver/Sachverhalt%20und%20Loesungsski...
01.08.2014 - Die Tüdel-GmbH könnte einen Anspruch gegen die B-Bank auf Gutschrift der 20.000,- € aus §§ 675, 675u S. 2 BGB wegen der Überweisung vom 9.06. haben. Dann müsste die B-Bank als Zahlungsdienstleister der Tüdel-GmbH als Zahler einen nicht autor
http://blog.alpmann-schmidt.de/wp-content/uploads/2015/11/Entscheidung-des-Mona...
675 p, 675 u, 812 BGB. Direktkondiktion bei nicht autorisierter Kontoüberweisung. BGH, Urt. v. 16.06.2015 – XI ZR 243/13. Fall. B stellte der S am 24.11.2011 für die unter seiner Firma P. erfolgte Vermittlung eines Auftrags eine Abschlagszahlung i.H.v. 1
http://www.jura.uni-mainz.de/oechsler/Dateien/WS1516_Examinatorium_HandelsR_Fol...
Aufwendungsersatzanspruch nach §§ 675c Abs. 1, 670 BGB. (vgl. § 675 u). 2. K hat die PIN gemeinsam mit der ec-Karte aufbewahrt: Schadensersatz nach § 675v Abs. 2 Nr. 1 iVm. § 675l Satz 1. BGB. 3. K hat den Verlust der Karte zu spät gemeldet, so dass der.
http://www.zjs-online.com/dat/artikel/2013_3_695.pdf
ner bereits vorgenommenen Belastungsbuchung steht dem. Zahler ein Erstattungsanspruch zu, § 675u S. 2 BGB. Frag- lich ist nunmehr, ob neben dem Erstattungsanspruch des. § 675u BGB auch Ansprüche des Zahlungsdienstleisters ge- gen seinen Kunden gem. §§ 81
http://www.uni-potsdam.de/u/ls_burarso/files/Anmerkung%20Jansen.pdf
des Rates v. 13.11.2007 (ABl. L 319/1) dienenden - Vor- schriften über Zahlungsdienste (§§ 6Z5c ff. BGB), insbeson- dere des §675u BGB, am 31. 10.2009 fortgelten, ist in. Rechtsprechung und Literatur umstritten (bejahend: ,4G. Hambutg-Harburg §0M 2014, 3
http://www.as-bayern.de/html/img/pool/Nl_11-04-04_BerDreieck.pdf
Abs. 2 S. 1 BGB um einen nicht autorisierten Zahlungsvorgang. Dies führt gemäß §. 675 u S. 1 BGB dazu, dass der Zahlungsdienstleister (also die Bank) keinen Anspruch auf. Erstattung seiner Aufwendungen gegen den Zahler (den Kunden) hat. Ergebnis: B hat g
http://www.buzer.de/gesetz/6597/a165010.htm
Im Fall eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs hat der Zahlungsdienstleister des Zahlers gegen diesen keinen Anspruch auf Erstattung seiner Aufwendungen. Er ist verpflichtet, dem Zahler den Zahlungsbetrag unverzüglich zu erstatten und, sofern der.
http://www.trenkler.de/bgb-banken/zahlungsdienste/erbringung-und-nutzung/haftun...
675u BGB. Haftung des Zahlungsdienstleisters für nicht autorisierte Zahlungsvorgänge. Im Fall eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs hat der Zahlungsdienstleister des Zahlers gegen diesen keinen Anspruch auf Erstattung seiner Aufwendungen. Er ist ver
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_675u/
17.7.2017 (BGBl I S. 2446) werden § 675u mit Wirkung v. 13.1.2018 die folgenden Sätze angefügt: „1Diese Verpflichtung ist unverzüglich, spätestens jedoch bis zum Ende des Geschäftstags zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an welchem dem Zahlungsdienstleis
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
Gesetzestext 1Im Fall eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs hat der Zahlungsdienstleister des Zahlers gegen diesen keinen Anspruch auf Erstattung seiner Aufwendungen. 2Er ist verpflichtet, dem Zahler den Zahlungsbetrag unverzüglich zu erstatten und,
https://openjur.de/g/bgb/675u.html
Im Fall eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs hat der Zahlungsdienstleister des Zahlers gegen diesen keinen Anspruch auf Erstattung seiner Aufwen ...