§ 675u BGB, Haftung des Zahlungsdienstleisters für nicht autorisierte Zahlungsvorgänge
Paragraph 675u Bürgerliches Gesetzbuch

Im Fall eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs hat der Zahlungsdienstleister des Zahlers gegen diesen keinen Anspruch auf Erstattung seiner Aufwendungen. Er ist verpflichtet, dem Zahler den Zahlungsbetrag unverzüglich zu erstatten und, sofern der Betrag einem Zahlungskonto belastet worden ist, dieses Zahlungskonto wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne die Belastung durch den nicht autorisierten Zahlungsvorgang befunden hätte. Diese Verpflichtung ist unverzüglich, spätestens jedoch bis zum Ende des Geschäftstags zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an welchem dem Zahlungsdienstleister angezeigt wurde, dass der Zahlungsvorgang nicht autorisiert ist, oder er auf andere Weise davon Kenntnis erhalten hat. Hat der Zahlungsdienstleister einer zuständigen Behörde berechtigte Gründe für den Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Zahlers vorliegt, schriftlich mitgeteilt, hat der Zahlungsdienstleister seine Verpflichtung aus Satz 2 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt. Wurde der Zahlungsvorgang über einen Zahlungsauslösedienstleister ausgelöst, so treffen die Pflichten aus den Sätzen 2 bis 4 den kontoführenden Zahlungsdienstleister.


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Sachverhalt der Klausur vom 01.08.2014: Bei der Tüdel-GmbH geht ...

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01.08.2014 - Die Tüdel-GmbH könnte einen Anspruch gegen die B-Bank auf Gutschrift der 20.000,- € aus §§ 675, 675u S. 2 BGB wegen der Überweisung vom 9.06. haben. Dann müsste die B-Bank als Zahlungsdienstleister der Tüdel-GmbH als Zahler einen nicht autor


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Zahlungsdienstevertrag - jura.uni-mainz.de

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Neue Schale, alter Kern? - ZJS

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ner bereits vorgenommenen Belastungsbuchung steht dem. Zahler ein Erstattungsanspruch zu, § 675u S. 2 BGB. Frag- lich ist nunmehr, ob neben dem Erstattungsanspruch des. § 675u BGB auch Ansprüche des Zahlungsdienstleisters ge- gen seinen Kunden gem. §§ 81

Anmerkung

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Abs. 2 S. 1 BGB um einen nicht autorisierten Zahlungsvorgang. Dies führt gemäß §. 675 u S. 1 BGB dazu, dass der Zahlungsdienstleister (also die Bank) keinen Anspruch auf. Erstattung seiner Aufwendungen gegen den Zahler (den Kunden) hat. Ergebnis: B hat g


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  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 675u BGB
    § 675u Abs. 1 BGB oder § 675u Abs. I BGB

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