(1) Der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers ist verpflichtet, dem Zahlungsempfänger den Zahlungsbetrag unverzüglich verfügbar zu machen, nachdem der Betrag auf dem Konto des Zahlungsdienstleisters eingegangen ist, wenn dieser
(2) Zahlt ein Verbraucher Bargeld auf ein Zahlungskonto bei einem Zahlungsdienstleister in der Währung des betreffenden Zahlungskontos ein, so stellt dieser Zahlungsdienstleister sicher, dass der Betrag dem Zahlungsempfänger unverzüglich nach dem Zeitpunkt der Entgegennahme verfügbar gemacht und wertgestellt wird. Ist der Zahlungsdienstnutzer kein Verbraucher, so muss dem Zahlungsempfänger der Geldbetrag spätestens an dem auf die Entgegennahme folgenden Geschäftstag verfügbar gemacht und wertgestellt werden.
(3) Eine Belastung auf dem Zahlungskonto des Zahlers ist so vorzunehmen, dass das Wertstellungsdatum frühestens der Zeitpunkt ist, an dem dieses Zahlungskonto mit dem Zahlungsbetrag belastet wird. Das Zahlungskonto des Zahlers darf nicht belastet werden, bevor der Zahlungsauftrag seinem Zahlungsdienstleister zugegangen ist.
(4) Unbeschadet sonstiger gesetzlicher oder vertraglicher Rechte ist der Zahlungsdienstleister des Zahlers im Fall eines kartengebundenen Zahlungsvorgangs berechtigt, einen verfügbaren Geldbetrag auf dem Zahlungskonto des Zahlers zu sperren, wenn
(5) Wenn ein Fall des § 675d Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a vorliegt,
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https://www.bundestag.de/blob/502644/38665afba0819bd17a25b64b1916223e/stellungn...
13.03.2017 - seinem kontoführenden Zahlungsdienstleister verlangen, ihm die Identifizierungsdaten dieses. Zahlungsdienstleisters und die erteilte Antwort mitzuteilen.“ 6. § 675t Absatz 4 BGB-E – Sperrung eines verfügbaren Geldbetrags. Die Vorschrift ents
https://www.umwelt-online.de/PDFBR/2017/0158_2D1_2D17.pdf
20.03.2017 - auf eine Vielzahl von Normen verteilt, nämlich auf § 675d Absatz 6, § 675e. Absatz 2, § 675q Absatz 4, § 675s Absatz 3, § 675t Absatz 5, § 675x Absatz 6,. § 675y Absatz 8 und § 675z Satz 6 BGB-E. Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Verstän
https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/Dokumente/RefE_Umsetzung_...
676c des Bürgerlichen Gesetzbuchs – BGB) geändert, sondern auch ein neuer § 270a. BGB eingefügt. Ebenfalls geändert werden die schon bislang in Artikel 248 .... 1. sind § 675s Absatz 1, § 675t Absatz 2, § 675x Absatz 1, § 675y Absatz 1 bis .... 1. kann v
https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/Stellungnahmen/2017/Downl...
04.01.2017 - rungsinstruments einzuhalten, ist nur wirksam, wenn (…)“ 5. Verfügbare Geldbeträge, § 675t BGB-E a. Mit Umsetzung der PSD-II wurde der bisherige Satz 1 des § 675t Abs. 1 BGB im Hinblick auf die Pflicht des Zahlungsdienstleisters des Zahlungs
http://www.bankrecht.uni-mannheim.de/lehrstuhlinhaber/vortraege/2013/vortrag_20...
26.06.2013 - Wertstellung (§ 675 t BGB). ○ Erstattung bei fehlender. Autorisierung (§ 675 u BGB). ⇨ Beweislast bei Dienst- leister (§ 675 w BGB). ○ Missbrauch (§ 675 v BGB). ○ Erstattung bei Pull-Zahlung. (§ 675 x BGB). ○ fehlende oder fehlerhafte. Ausfü
https://www.steuernetz.de/gesetze/bgb/675t
(1) 1Der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers ist verpflichtet, dem Zahlungsempfänger den Zahlungsbetrag unverzüglich verfügbar zu machen, nachdem er auf dem Konto des Zahlungsdienstleisters eingegangen ist. 2Sofern der Zahlungsbetrag auf einem Z
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
Gesetzestext (1) 1Der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers ist verpflichtet, dem Zahlungsempfänger den Zahlungsbetrag unverzüglich verfügbar zu machen, nachdem er auf dem Konto des Zahlungsdienstleisters eingegangen ist. 2Sofern der Zahlungsbetra
https://www.brennecke-partner.de/675t-BGB-Wertstellungsdatum-und-Verfuegbarkeit...
675t BGB Wertstellungsdatum und Verfügbarkeit von Geldbeträgen. (1) Der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers ist verpflichtet, dem Zahlungsempfänger den Zahlungsbetrag unverzüglich verfügbar zu machen, nachdem er auf dem Konto des Zahlungsdienstl
https://www.repetico.de/karte-6233392
25.01.2016 - Aus einem Girovertrag, der einen Zahlungsdiesterahmenvertrag i.S.d. § 675f II darstellt, wird gem. § 675t I 1 BGB gegen die Bank ein Anspruch au...
https://www.kanzlei-rader.de/tag/%C2%A7-675t-bgb/
OLG Karlsruhe Urteil vom 9.4.2014, 7 U 177/13 (nicht rechtskräftig) Eigene Leitsätze des Verfassers 1. Für den Anspruch auf Ersatz von Rechtsverfolgungskosten aus Verzug gemäß §§… Search for: Search. Follow us on Twitter. Tweets von @KanzleiRader. Neuest