(1) Die beteiligten Zahlungsdienstleister sind berechtigt, einen Zahlungsvorgang ausschließlich anhand der von dem Zahlungsdienstnutzer angegebenen Kundenkennung auszuführen. Wird ein Zahlungsauftrag in Übereinstimmung mit dieser Kundenkennung ausgeführt, so gilt er im Hinblick auf den durch die Kundenkennung bezeichneten Zahlungsempfänger als ordnungsgemäß ausgeführt.
(2) Eine Kundenkennung ist eine Abfolge aus Buchstaben, Zahlen oder Symbolen, die dem Zahlungsdienstnutzer vom Zahlungsdienstleister mitgeteilt wird und die der Zahlungsdienstnutzer angeben muss, damit ein anderer am Zahlungsvorgang beteiligter Zahlungsdienstnutzer oder dessen Zahlungskonto für einen Zahlungsvorgang zweifelsfrei ermittelt werden kann.
(3) Ist eine vom Zahler angegebene Kundenkennung für den Zahlungsdienstleister des Zahlers erkennbar keinem Zahlungsempfänger oder keinem Zahlungskonto zuzuordnen, ist dieser verpflichtet, den Zahler unverzüglich hierüber zu unterrichten und ihm gegebenenfalls den Zahlungsbetrag wieder herauszugeben.
Die nachfolgende Ergebnisse wurden in öffentlich über das Internet zugänglichen Quellen gefunden. Die Verweise auf diese Informationsquellen dienen der Recherche zum Paragraphen. Bitte beachten Sie, dass die Urheberrechte beim jeweiligen Autoren liegen. Die Pflege dieser Treffer erfolgt automatisiert. Wenn Ihnen ein Treffer ungeeignet erscheint, kontaktieren Sie mich bitte.
http://www.jura.uni-rostock.de/Tonner/Seiten/Dokumente/Vertragl_Schuldverh_2.pp...
Bürgschaft (§§ 765 ff.) 4. § 15: Darlehen. Entstehungsgeschichte; - Abzahlungsgesetz von 1894, betraf Teilzahlungsgeschäfte; - 1971 durch ein Widerrufsrecht ergänzt; - Verbraucherkreditgesetz von 1990, setzte Verbraucherkredit-Richtlinie von 1987 um; - S
http://www.bankrecht.org/wp-content/uploads/11.-Zahlungsdienstevertrag-Girogesc...
Zur Einhaltung dieser Fristen sind Banken berechtigt, Zahlungen ausschließlich an Hand von Kontonummer und Bankleitzahl bzw. IBAN/BIC (Kundenkennungen, vgl. § 675r Abs. 1 BGB) auszuführen. • Dem Preis- und Leistungsverzeichnis ist konkrete Ausführungsfri
http://www.bankrecht.uni-mannheim.de/lehrstuhlinhaber/vortraege/2013/vortrag_20...
26.06.2013 - vereinbar = Übergangsfrist (§ 675s I 1 Hs. 2 BGB). ➢. Pflicht zu ungekürzter Weiterleitung (§ 675q I BGB); vertragliches Entgelt jeder Seite (§ 675q III BGB) ist gesondert auszuweisen (§ 675q II BGB). ➢. Maßgeblichkeit der Kundenkennung (§ 6
https://www.jura.uni-bonn.de/fileadmin/Fachbereich_Rechtswissenschaft/Einrichtu...
Rückforderung geschuldet (§. 675y Abs. 3 BGB). § 675r Abs. 1 BGB. • Haftung für nicht autorisierte. Zahlungsvorgänge (Erstattung des. Zahlungsbetrags + etwaiger. Gebühren). § 675u BGB. • Haftung für nicht erfolgte / fehlerhafte Zahlungsvorgänge. § 675y B
https://tu-dresden.de/gsw/jura/ressourcen/dateien/jfzivil9/folder-2010-10-25-15...
675r BGB). Kontonummer und Bankleitzahl, IBAN und BIC. (§ 675r II BGB, Nr. 1.2. BedÜberwVerk). Überprüfung der Zuweisung zu einem Zahlungsempfänger oder Zahlungskonto (§ 675r III BGB). Erfüllung der Pflichten durch den Zahlungsdienstleister mit. Eingang
http://bankrecht.uni-koeln.de/uploads/Lehrveranstaltungen/SS2016/Bankrecht_SS_2...
o Zurückweisung des Auftrags ist nur unter engen Voraussetzun- gen möglich, § 675o Abs. 2 BGB o möglich: Einzelweisung oder Dauerauftrag. • Ausführung des Auftrags erfolgt allein nach Kundenkennung. (IBAN) , § 675r Abs. 1 BGB) o es erfolgt kein Konto-Nr.
https://www.buzer.de/gesetz/6597/al66423-0.htm
13.01.2018 - Text § 675r BGB a.F. in der Fassung vom 13.01.2018 (geändert durch Artikel 2 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2446)
https://www.buzer.de/gesetz/6597/a165007.htm
(1) Die beteiligten Zahlungsdienstleister sind berechtigt, einen Zahlungsvorgang ausschließlich anhand der von dem Zahlungsdienstnutzer angegebenen Kundenkennung auszuführen. Wird ein Zahlungsauftrag in Übereinstimmung mit dieser.
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB § 675r – Ausführung eines Zahlungsvorgangs anhand von Kundenkennungen. Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB § 675r – Ausführung eines Zahlungsvorgangs. (1) [1]Die beteiligten Zahlungsdienstleister sind
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_675r/
V. mit Art. 15 Abs. 4 Gesetz v. 17.7.2017 (BGBl I S. 2446) werden in § 675r Absatz 2 mit Wirkung v. 13. 1. 2018 die Wörter „der andere am Zahlungsvorgang beteiligte“ durch die Wörter „ein anderer am Zahlungsvorgang beteiligter“ ersetzt und werden nach de
http://lexikon.jura-basic.de/aufruf.php?file=1&art=6&find=Zahlungsdiensterahmen...
Bei der Ausführung eines Zahlungsauftrags sind die beteiligten Zahlungsdienstleister berechtigt, einen Zahlungsvorgang ausschließlich anhand der von dem Zahlungsdienstnutzer angegebenen Kundenkennung auszuführen (§ 675r Abs. 1 BGB). Eine Kundenkennung is