(1) Auf einen Geschäftsbesorgungsvertrag, der die Erbringung von Zahlungsdiensten zum Gegenstand hat, sind die §§ 663, 665 bis 670 und 672 bis 674 entsprechend anzuwenden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt ist.
(2) Die Vorschriften dieses Untertitels sind auch auf einen Vertrag über die Ausgabe und Nutzung von E-Geld anzuwenden.
(3) Die Begriffsbestimmungen des Kreditwesengesetzes und des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes sind anzuwenden.
(4) Die Vorschriften dieses Untertitels sind mit Ausnahme von § 675d Absatz 2 Satz 2 sowie Absatz 3 nicht auf einen Vertrag über die Erbringung von Kontoinformationsdiensten anzuwenden.
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https://www.jura.uni-bonn.de/fileadmin/Fachbereich_Rechtswissenschaft/Einrichtu...
Wie verhält sich das Zahlungsdiensterecht zum Geschäftsbesorgungsvertrag? Geschäftsbesorgungsvertrag (§ 675 Abs. 1 BGB). Dienstvertrag (§ 611 BGB). Auftrag (§ 662 BGB). „Zahlungsdienste“ (§§ 675c ff. BGB) → zwingend für. Zahlungsdienstleister (§ 675e BGB
https://www.jura.uni-frankfurt.de/46809725/BankR_UM_IV_3a_Ueberweisung_Stichpun...
(Vorlesung). Zahlungsdienstevertrag. Überweisung. -- Stichpunkte --. A. Vertragsverhältnis zwischen Zahler und Zahler-Bank (Deckungsverhältnis) 3. I. Vertragstyp „Zahlungsdienstevertrag“ (§§ 675c - 676c BGB). 3. 1. Inhalt. 3. 2. Vertragsparteien. 4. 3. „
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10.09.2016 - Prof. Dr. Georg Bitter. Auszug aus dem Recht der Zahlungsdienste (§§ 675c ff. BGB). § 675f. Zahlungsdienstevertrag. (1) Durch einen Einzelzahlungsvertrag wird der Zahlungsdienstleister ver- pflichtet, für die Person, die einen Zahlungsdienst
http://www.fst-ev.org/fileadmin/pdf/verschiedenes_zahlungsdienste/Bankpraktiker...
(5% 675c-676 c BGB-E) und in das Einführungs- gesetz zum BGB (Art. 248, ää 1 ff. EGBGB—E) übernommen werden. Die Umsetzung der ZathL führt zu einer grundlegenden Neugestaltung der Rechts- beziehungen zwischen Zahlungsdienstleistern und Zahlungsdienstnutz
http://www.trenkler.de/bgb-banken/zahlungsdienste/allgemeine-vorschriften/675c-...
675c BGB. Zahlungsdienste und elektronisches Geld. (1) Auf einen Geschäftsbesorgungsvertrag, der die Erbringung von Zahlungsdiensten zum Gegenstand hat, sind die §§ 663, 665 bis 670 und 672 bis 674 entsprechend anzuwenden, soweit in diesem Untertitel nic
http://www.buzer.de/gesetz/6597/a92433.htm
(1) Auf einen Geschäftsbesorgungsvertrag, der die Erbringung von Zahlungsdiensten zum Gegenstand hat, sind die §§ 663, 665 bis 670 und 672 bis 674 entsprechend anzuwenden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt ist. (2)
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_675c/
31. 10. 2009. 3Anm. d. Red.: §§ 676 bis 676h mit Zwischenüberschriften durch die folgenden §§ 675b bis 676c mit Zwischenüberschriften ersetzt gem. Gesetz v. 29.7.2009 (BGBl I S. 2355) mit Wirkung v. 31. 10. 2009. 4Anm. d. Red.: § 675c i. d. F. des Gesetz
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
Mit Einführung der §§ 675c–676c haben Teile des Bankvertragsrechts eine Regelung im BGB erhalten. Um der wirtschaftlichen Bedeutung der Zahlungsdienste Rechnung zu tragen, aber auch um den von der Zahlungsdiensterichtlinie (2007/64/EG, ABl Nr L 319, 1) v
https://gesetze-in-app.de/BGB/675c
BGH, URTEIL vom 2.10.2012, Az. XI ZR 500/11 Diese Tätigkeiten stellen aber für sich gesehen keine Zahlungsdienste im Sinne der §§ 675c ff. BGB und daher vor allem keine zahlungsdienstevertraglichen Hauptleistungspflichten des Kreditinstituts dar (vgl. LG