§ 675c BGB, Zahlungsdienste und E-Geld
Paragraph 675c Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Auf einen Geschäftsbesorgungsvertrag, der die Erbringung von Zahlungsdiensten zum Gegenstand hat, sind die §§ 663, 665 bis 670 und 672 bis 674 entsprechend anzuwenden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt ist.


(2) Die Vorschriften dieses Untertitels sind auch auf einen Vertrag über die Ausgabe und Nutzung von E-Geld anzuwenden.


(3) Die Begriffsbestimmungen des Kreditwesengesetzes und des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes sind anzuwenden.


(4) Die Vorschriften dieses Untertitels sind mit Ausnahme von § 675d Absatz 2 Satz 2 sowie Absatz 3 nicht auf einen Vertrag über die Erbringung von Kontoinformationsdiensten anzuwenden.


Benachbarte Paragraphen


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Webseiten zum Paragraphen

§ 675c BGB: Rechtsanwaltskanzlei Trenkler

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675c BGB. Zahlungsdienste und elektronisches Geld. (1) Auf einen Geschäftsbesorgungsvertrag, der die Erbringung von Zahlungsdiensten zum Gegenstand hat, sind die §§ 663, 665 bis 670 und 672 bis 674 entsprechend anzuwenden, soweit in diesem Untertitel nic

§ 675c BGB Zahlungsdienste und E-Geld Bürgerliches Gesetzbuch

http://www.buzer.de/gesetz/6597/a92433.htm
(1) Auf einen Geschäftsbesorgungsvertrag, der die Erbringung von Zahlungsdiensten zum Gegenstand hat, sind die §§ 663, 665 bis 670 und 672 bis 674 entsprechend anzuwenden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt ist. (2)

BGB § 675c Zahlungsdienste und E-Geld - NWB Datenbank

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  • Verortung im BGB

    BGBBuch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 12: Auftrag, Geschäftsbesorgungsvertrag und Zahlungsdienste › Untertitel 3: Zahlungsdienste › Kapitel 1: Allgemeine Vorschriften › § 675c

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 675c BGB
    § 675c Abs. 1 BGB oder § 675c Abs. I BGB
    § 675c Abs. 2 BGB oder § 675c Abs. II BGB
    § 675c Abs. 3 BGB oder § 675c Abs. III BGB
    § 675c Abs. 4 BGB oder § 675c Abs. IV BGB

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