§ 675k BGB, Begrenzung der Nutzung eines Zahlungsinstruments; Verweigerung des Zugangs zum Zahlungskonto
Paragraph 675k Bürgerliches Gesetzbuch

(1) In Fällen, in denen die Zustimmung mittels eines Zahlungsinstruments erteilt wird, können der Zahler und der Zahlungsdienstleister Betragsobergrenzen für die Nutzung dieses Zahlungsinstruments vereinbaren.


(2) Zahler und Zahlungsdienstleister können vereinbaren, dass der Zahlungsdienstleister das Recht hat, ein Zahlungsinstrument zu sperren, wenn

1.
sachliche Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit des Zahlungsinstruments dies rechtfertigen,
2.
der Verdacht einer nicht autorisierten oder einer betrügerischen Verwendung des Zahlungsinstruments besteht oder
3.
bei einem Zahlungsinstrument mit Kreditgewährung ein wesentlich erhöhtes Risiko besteht, dass der Zahler seiner Zahlungspflicht nicht nachkommen kann.
In diesem Fall ist der Zahlungsdienstleister verpflichtet, den Zahler über die Sperrung des Zahlungsinstruments möglichst vor, spätestens jedoch unverzüglich nach der Sperrung zu unterrichten. In der Unterrichtung sind die Gründe für die Sperrung anzugeben. Die Angabe von Gründen darf unterbleiben, soweit der Zahlungsdienstleister hierdurch gegen gesetzliche Verpflichtungen verstoßen würde. Der Zahlungsdienstleister ist verpflichtet, das Zahlungsinstrument zu entsperren oder dieses durch ein neues Zahlungsinstrument zu ersetzen, wenn die Gründe für die Sperrung nicht mehr gegeben sind. Der Zahlungsdienstnutzer ist über eine Entsperrung unverzüglich zu unterrichten.


(3) Hat der kontoführende Zahlungsdienstleister einem Zahlungsauslöse- oder Kontoinformationsdienstleister den Zugang zum Zahlungskonto des Zahlungsdienstnutzers verweigert, ist er verpflichtet, den Zahlungsdienstnutzer in einer im Zahlungsdiensterahmenvertrag zu vereinbarenden Form über die Gründe zu unterrichten. Die Unterrichtung muss möglichst vor, spätestens jedoch unverzüglich nach der Verweigerung des Zugangs erfolgen. Die Angabe von Gründen darf unterbleiben, soweit der kontoführende Zahlungsdienstleister hierdurch gegen gesetzliche Verpflichtungen verstoßen würde.


Benachbarte Paragraphen


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Westphalen_Anm. BGH - Beck-Shop

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BGB zugrunde gelegt wird. Denn diese - kundenfeindlichste - Variante führt dann in aller Regel zur Unwirksamkeit der betreffenden Klausel. 2. Diese beruht hier auf der Regel des § 675k Abs. 2 Nr. 1 und 2 BGB. Denn die Parteien eines Zahlungsdiensterahmen

Bedingungen für die Datenfernübertragung - Volksbank-Baden-Baden ...

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da die aus dem Verbraucherschutz resultierende Haftungsgrenze von 150 € für die im Firmenkundengeschäft relevanten. Transaktionsvolumina unzureichend sein dürfte. Verfügungslimit. Das neue Zahlungsrecht sieht in § 675k Absatz 1 BGB. Nutzungsbegrenzungsmö

K lausur - Bankrecht

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675k Abs. 1 BGB vereinbarte Betragsobergrenze über- schritten wurde.4). II. Anspruch nicht erloschen. Möglicherweise ist dieser aber gem. § 389 BGB durch Aufrechnung der S erloschen.5 (Alter- nativ kann auf den Grundsatz „dolo agit qui petit quod statim

VO Bankvertragsrecht X - TU Dresden

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1 V ZAG; § 675j I BGB). Verfügung durch Karte und personalisiertem. Sicherheitsmerkmal (PIN). Grundlage Girovertrag und vereinbarte Bedingungen für. Kartennutzung (Bed. Girocard). Berechtigt zur Verfügung über das Konto innerhalb der eingeräumten Nutzung

Referentenentwurf - BMJV

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Zahlungskonto, so hat er den Zahler hierüber zu unterrichten (§ 675k Absatz 2 BGB-E). Darüber hinaus wird für nicht autorisierte Zahlungsvorgänge klargestellt, dass auch bei. Einschaltung eines Zahlungsauslösedienstleisters allein den kontoführenden Zahl


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§ 675k BGB, Nutzungsbegrenzung - Steuernetz

https://www.steuernetz.de/gesetze/bgb/675k
2In diesem Fall ist der Zahlungsdienstleister verpflichtet, den Zahler über die Sperrung des Zahlungsauthentifizierungsinstruments möglichst vor, spätestens jedoch unverzüglich nach der Sperrung zu unterrichten. 3In der Unterrichtung sind die Gründe für

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  • Verortung im BGB

    BGBBuch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 12: Auftrag, Geschäftsbesorgungsvertrag und Zahlungsdienste › Untertitel 3: Zahlungsdienste › Kapitel 3: Erbringung und Nutzung von Zahlungsdiensten › Unterkapitel 1: Autorisierung von Zahlungsvorgängen; Zahlungsinstrumente; Verweigerung des Zugangs zum Zahlungskonto › § 675k

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 675k BGB
    § 675k Abs. 1 BGB oder § 675k Abs. I BGB
    § 675k Abs. 2 BGB oder § 675k Abs. II BGB
    § 675k Abs. 3 BGB oder § 675k Abs. III BGB

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