(1) In Fällen, in denen die Zustimmung mittels eines Zahlungsinstruments erteilt wird, können der Zahler und der Zahlungsdienstleister Betragsobergrenzen für die Nutzung dieses Zahlungsinstruments vereinbaren.
(2) Zahler und Zahlungsdienstleister können vereinbaren, dass der Zahlungsdienstleister das Recht hat, ein Zahlungsinstrument zu sperren, wenn
(3) Hat der kontoführende Zahlungsdienstleister einem Zahlungsauslöse- oder Kontoinformationsdienstleister den Zugang zum Zahlungskonto des Zahlungsdienstnutzers verweigert, ist er verpflichtet, den Zahlungsdienstnutzer in einer im Zahlungsdiensterahmenvertrag zu vereinbarenden Form über die Gründe zu unterrichten. Die Unterrichtung muss möglichst vor, spätestens jedoch unverzüglich nach der Verweigerung des Zugangs erfolgen. Die Angabe von Gründen darf unterbleiben, soweit der kontoführende Zahlungsdienstleister hierdurch gegen gesetzliche Verpflichtungen verstoßen würde.
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http://www.beck-shop.de/fachbuch/zusatzinfos/Westphalen_Anm.%20BGH.pdf
BGB zugrunde gelegt wird. Denn diese - kundenfeindlichste - Variante führt dann in aller Regel zur Unwirksamkeit der betreffenden Klausel. 2. Diese beruht hier auf der Regel des § 675k Abs. 2 Nr. 1 und 2 BGB. Denn die Parteien eines Zahlungsdiensterahmen
https://www.volksbank-baden-baden-rastatt.de/content/dam/f1310-0/webbank_voba/w...
da die aus dem Verbraucherschutz resultierende Haftungsgrenze von 150 € für die im Firmenkundengeschäft relevanten. Transaktionsvolumina unzureichend sein dürfte. Verfügungslimit. Das neue Zahlungsrecht sieht in § 675k Absatz 1 BGB. Nutzungsbegrenzungsmö
http://bankrecht.uni-koeln.de/uploads/Lehrveranstaltungen/WS2015_16/Klausur_Ban...
675k Abs. 1 BGB vereinbarte Betragsobergrenze über- schritten wurde.4). II. Anspruch nicht erloschen. Möglicherweise ist dieser aber gem. § 389 BGB durch Aufrechnung der S erloschen.5 (Alter- nativ kann auf den Grundsatz „dolo agit qui petit quod statim
https://tu-dresden.de/gsw/jura/ressourcen/dateien/jfzivil9/folder-2010-10-25-15...
1 V ZAG; § 675j I BGB). Verfügung durch Karte und personalisiertem. Sicherheitsmerkmal (PIN). Grundlage Girovertrag und vereinbarte Bedingungen für. Kartennutzung (Bed. Girocard). Berechtigt zur Verfügung über das Konto innerhalb der eingeräumten Nutzung
https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/Dokumente/RefE_Umsetzung_...
Zahlungskonto, so hat er den Zahler hierüber zu unterrichten (§ 675k Absatz 2 BGB-E). Darüber hinaus wird für nicht autorisierte Zahlungsvorgänge klargestellt, dass auch bei. Einschaltung eines Zahlungsauslösedienstleisters allein den kontoführenden Zahl
https://www.steuernetz.de/gesetze/bgb/675k
2In diesem Fall ist der Zahlungsdienstleister verpflichtet, den Zahler über die Sperrung des Zahlungsauthentifizierungsinstruments möglichst vor, spätestens jedoch unverzüglich nach der Sperrung zu unterrichten. 3In der Unterrichtung sind die Gründe für
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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB § 675k – Nutzungsbegrenzung. (1) In Fällen, in denen die Zustimmung mittels eines Zahlungsauthentifizierungsinstruments erteilt wird, können der Zahler und der Zahlungsdienstleister Betragsobergrenzen für die
https://openjur.de/u/860285.html
20.10.2015 - Originalkarte nach § 675k Abs. 2 BGB notwendig geworden ist, deren Verlust oder Diebstahl der Kunde gemäß § 675l Satz 2 BGB angezeigt hat. (1) Der Inhalt einer Allgemeinen Geschäftsbedingung ist durch Auslegung zu ermitteln, die der Senat se
https://openjur.de/u/266976.html
29.11.2011 - Aufl., ZahlungsV Rn. E62; Koch/Vogel in Langenbucher/Gößmann/Werner, Zahlungsverkehr, § 5 Rn. 19; Werner in BuB, Stand 01.05 Rn. 6/1479; vgl. zur entsprechenden gesetzlichen Regelung in § 675k Abs. 1 BGB nF Palandt/Sprau, 70. Aufl., § 675k R
http://www.libertas.de/index.php/component/k2/itemlist/tag/%C2%A7%20675k%20BGB
Der XI. Zivilsenat erklärt im Oktober2015 eine Entgeldklausel zur Ausstellung einer Ersatzkarte bei Sperrung, Verlust oder Diebstahl für unwirksam. Sollte in den Preis- und Leistungsverzeichnis Ihrer Bank folgende Klausel zu finden sein, können Sie sich