(1) Beruhen nicht autorisierte Zahlungsvorgänge auf der Nutzung eines verloren gegangenen, gestohlenen oder sonst abhandengekommenen Zahlungsinstruments oder auf der sonstigen missbräuchlichen Verwendung eines Zahlungsinstruments, so kann der Zahlungsdienstleister des Zahlers von diesem den Ersatz des hierdurch entstandenen Schadens bis zu einem Betrag von 50 Euro verlangen.
(2) Der Zahler haftet nicht nach Absatz 1, wenn
(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 ist der Zahler seinem Zahlungsdienstleister zum Ersatz des gesamten Schadens verpflichtet, der infolge eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs entstanden ist, wenn der Zahler
(4) Abweichend von den Absätzen 1 und 3 ist der Zahler seinem Zahlungsdienstleister nicht zum Schadensersatz verpflichtet, wenn
(5) Abweichend von den Absätzen 1 und 3 ist der Zahler nicht zum Ersatz von Schäden verpflichtet, die aus der Nutzung eines nach der Anzeige gemäß § 675l Absatz 1 Satz 2 verwendeten Zahlungsinstruments entstanden sind. Der Zahler ist auch nicht zum Ersatz von Schäden im Sinne des Absatzes 1 verpflichtet, wenn der Zahlungsdienstleister seiner Pflicht gemäß § 675m Abs. 1 Nr. 3 nicht nachgekommen ist. Die Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der Zahler in betrügerischer Absicht gehandelt hat.
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http://www.jura.uni-mainz.de/oechsler/Dateien/WS1516_Examinatorium_HandelsR_Fol...
Aufwendungsersatzanspruch nach §§ 675c Abs. 1, 670 BGB. (vgl. § 675 u). 2. K hat die PIN gemeinsam mit der ec-Karte aufbewahrt: Schadensersatz nach § 675v Abs. 2 Nr. 1 iVm. § 675l Satz 1. BGB. 3. K hat den Verlust der Karte zu spät gemeldet, so dass der.
http://bankrecht.uni-koeln.de/uploads/Lehrveranstaltungen/WS2015_16/Klausur_Ban...
1. Aufrechnungserklärung. K hat laut Sachverhalt die Aufrechnung mit ihren Gegenansprüchen gem. § 388 BGB erklärt. 2. Aufrechnungslage. Für eine Aufrechnungslage muss zunächst eine Gegenforderung bestehen, § 387 BGB. Hier könnte S gegen K aus § 675v Abs.
http://www.dr-beesch.de/pdf/Beesch_juris_PR_BKR_9_2012.pdf
20.09.2012 - Normen: § 1 ZAG, § 675u BGB, § 675j BGB, §. 675v BGB, § 675c BGB, § 676c BGB,. § 675m BGB, § 284 ZPO, § 281 ZPO,. § 411a ZPO, § 675w BGB, § 675l BGB. Fundstelle: jurisPR-BKR 9/2012 Anm. 1. Herausge- ber: Prof. Dr. Stephan Meder, Universität.
https://die-dk.de/media/files/DK-Stellungnahme_zum_BMJV-RefEntw.pdf
04.01.2017 - werden: Die Vorschriften im Zusammenhang mit der Nutzung von Zahlungsauslösediensten und Kontoin- formationsdiensten in § 675p Absatz 2, § 675u Satz 5, § 675v Absatz 4 Nummer 1, § 675w Satz 3,. § 675y Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3, § 6
http://www.uni-muenster.de/Jura.itm/hoeren/itm/wp-content/uploads/WM_Der-Ansche...
21.03.2015 - ersatz verlangen (§ 675u BGB) oder auf eventuelle. Schadensersatzansprüche verwiesen wird (§ 675v. BGB). § 675w BGB entscheidet über die Verteilung der. Beweislast zwischen den über die erfolgte Autorisie- rung streitenden Parteien. Nach dem
http://www.buzer.de/gesetz/6597/a165011.htm
(1) Beruhen nicht autorisierte Zahlungsvorgänge auf der Nutzung eines verloren gegangenen, gestohlenen oder sonst abhandengekommenen Zahlungsinstruments oder auf der sonstigen missbräuchlichen Verwendung eines Zahlungsinstruments, so kann der Zahlungsdie
https://www.buzer.de/gesetz/6597/al66427-0.htm
13.01.2018 - Text § 675v BGB a.F. in der Fassung vom 13.01.2018 (geändert durch Artikel 2 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2446)
http://www.trenkler.de/bgb-banken/zahlungsdienste/erbringung-und-nutzung/haftun...
675v BGB. Haftung des Zahlers bei missbräuchlicher Nutzung eines Zahlungsauthentifizierungsinstruments. (1) Beruhen nicht autorisierte Zahlungsvorgänge auf der Nutzung eines verlorengegangenen, gestohlenen oder sonst abhanden gekommenen Zahlungsauthentif
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
Gesetzestext (1) 1Beruhen nicht autorisierte Zahlungsvorgänge auf der Nutzung eines verlorengegangenen, gestohlenen oder sonst abhanden gekommenen Zahlungsauthentifizierungsinstruments, so kann der Zahlungsdienstleister des Zahlers von diesem den Ersatz
http://anwaelte-hb.de/blog/?tag=%C2%A7-675v-bgb
24.04.2012 - Bundesgerichtshof. Mitteilung der Pressestelle. Nr. 050/2012 vom 24.04.2012. Bundesgerichtshof zu Pharming-Angriffen im Online-Banking. Der für das Bank- und Börsenrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, unter