(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, darf von den Vorschriften dieses Untertitels nicht zum Nachteil des Zahlungsdienstnutzers abgewichen werden.
(2) In den Fällen des § 675d Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 und 2
(3) Für Zahlungsvorgänge, die nicht in Euro erfolgen, können der Zahlungsdienstnutzer und sein Zahlungsdienstleister vereinbaren, dass § 675t Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 ganz oder teilweise nicht anzuwenden ist.
(4) Handelt es sich bei dem Zahlungsdienstnutzer nicht um einen Verbraucher, so können die Parteien vereinbaren, dass § 675d Absatz 1 bis 5, § 675f Absatz 5 Satz 2, die §§ 675g, 675h, 675j Absatz 2, die §§ 675p sowie 675v bis 676 ganz oder teilweise nicht anzuwenden sind; sie können auch andere als die in § 676b Absatz 2 und 4 vorgesehenen Fristen vereinbaren.
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http://www.teclegal-habel.de/wp-content/uploads/2017/03/Habel_KB.docx
Die Schuldnerbank muss die Belastung auf dem Konto des Schuldners rückgängig machen, dies auch unabhängig davon, ob die Schuldnerbank selbst den Betrag über die Gläubigerbank und den Gläubiger zurückerstattet erhält, § 675e Abs. 4 BGB i. V. m. Ziffer 2.5
http://www.fst-ev.org/fileadmin/pdf/verschiedenes_zahlungsdienste/Bankpraktiker...
BGB nicht anwendbar, ä 675 e Abs. 2. Satz 1 BGB—E; im Übrigen sind sie grundsätzlich abdingbar, ä 675 e Abs. 2 Satz 2 BGB—E. 5675i BGB-E sieht für Kleinbetragsinstru- mente6 und E—Geld weitergehende Abbedin- gungsmöglichkeiten bzw. Ausnahmen vom. Anwendu
https://www.jura.uni-bonn.de/fileadmin/Fachbereich_Rechtswissenschaft/Einrichtu...
Wie verhält sich das Zahlungsdiensterecht zum Geschäftsbesorgungsvertrag? Geschäftsbesorgungsvertrag (§ 675 Abs. 1 BGB). Dienstvertrag (§ 611 BGB). Auftrag (§ 662 BGB). „Zahlungsdienste“ (§§ 675c ff. BGB) → zwingend für. Zahlungsdienstleister (§ 675e BGB
https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/Dokumente/RefE_Umsetzung_...
Zahlungsauslösedienste zu nutzen. Im Zivilrecht wird dieses Recht in § 675f Absatz 3. BGB-E verankert. Eine zwischen Zahler und kontoführendem Zahlungsdienstleister ge- troffene Vereinbarung, die das Recht zur Nutzung eines Zahlungsauslösedienstes aus- s
https://www.bundestag.de/blob/502644/38665afba0819bd17a25b64b1916223e/stellungn...
13.03.2017 - Überweisung oder einer Zahlungskarte zur bargeldlosen Erfüllung seiner Zahlungspflichten zu ent- richten, ist unwirksam. Die Vorschriften in § 675c bis § 676c BGB bleiben hiervon unberührt. … .“ 2. § 675d Absatz 6 und § 675e Absatz 2 BGB-E –
https://www.volksbank-baden-baden-rastatt.de/content/dam/f1310-0/webbank_voba/w...
Verbraucher als Kunden ausgerichtet ist. Hintergrund ist vor allem, dass bei der Haftungsregelung in Nummer 11.2.1 Absatz 3 der. Bedingungen von der Option des § 675e Absatz 4 BGB Gebrauch gemacht wird. Danach kann mit Nicht-Verbrauchern vereinbart werde
http://www.trenkler.de/bgb-banken/zahlungsdienste/allgemeine-vorschriften/675e-...
675e BGB. Abweichende Vereinbarungen. (1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, darf von den Vorschriften dieses Untertitels nicht zum Nachteil des Zahlungsdienstnutzers abgewichen werden. (2) Für Zahlungsdienste im Sinne des § 675d Abs. 1 Satz 2 sind § 67
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
Gesetzestext (1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, darf von den Vorschriften dieses Untertitels nicht zum Nachteil des Zahlungsdienstnutzers abgewichen werden. (2) 1Für Zahlungsdienste im Sinne des § 675d Abs. 1 Satz 2 sind § 675q Abs. 1 und 3, § 675s
http://www.buzer.de/gesetz/6597/a92436.htm
(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, darf von den Vorschriften dieses Untertitels nicht zum Nachteil des Zahlungsdienstnutzers abgewichen werden. (2) In den Fällen des § 675d Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 und 2 1. sind § 675s Absatz 1, §
https://gesetze-in-app.de/BGB/675e
Aufl., Bd. 6, Bankkartenverfahren, Rn. E 37; Herresthal in Langenbucher/Bliesener/ Spindler, Bankrechts-Kommentar, 2013, § 675u Rn. 7), ist mit den nach § 675e Abs. 1 BGB im Grundsatz abschließenden (vgl. auch Senatsurteil vom 16. Juni 2015 - XI ZR 243/1
https://raheinemann.de/tag/entgegen-dem-gebot-des-%C2%A7-675e-abs-1-bgb-weicht-...
Am 25.08.2017, Az.: 3 Ca 1305/17, hat das ArbG Siegburg entschieden, dass eine verhaltensbedingte Kündigung gerechtfertigt sein kann, wenn der Arbeitnehmer nach Abmahnung seine arbeitsvertraglichen Pflichten nicht mit der geschuldeten Qualität oder Quant