§ 675j BGB, Zustimmung und Widerruf der Zustimmung
Paragraph 675j Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Ein Zahlungsvorgang ist gegenüber dem Zahler nur wirksam, wenn er diesem zugestimmt hat (Autorisierung). Die Zustimmung kann entweder als Einwilligung oder, sofern zwischen dem Zahler und seinem Zahlungsdienstleister zuvor vereinbart, als Genehmigung erteilt werden. Art und Weise der Zustimmung sind zwischen dem Zahler und seinem Zahlungsdienstleister zu vereinbaren. Insbesondere kann vereinbart werden, dass die Zustimmung mittels eines bestimmten Zahlungsinstruments erteilt werden kann.


(2) Die Zustimmung kann vom Zahler durch Erklärung gegenüber dem Zahlungsdienstleister so lange widerrufen werden, wie der Zahlungsauftrag widerruflich ist (§ 675p). Auch die Zustimmung zur Ausführung mehrerer Zahlungsvorgänge kann mit der Folge widerrufen werden, dass jeder nachfolgende Zahlungsvorgang nicht mehr autorisiert ist.


Benachbarte Paragraphen


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PayPal Käuferschutz, der Kaufpreisanspruch entsteht ... - teclegal Habel

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Beim SEPA-Basislastschriftverfahren (s.a. hierzu Casper, in: MüKo-BGB, 6. Aufl. 2012, § 675f Rdnr. 76 ff.) übermittelt der Schuldner dem Gläubiger eine Lastschriftenautorisierung mit der Weisung an die Zahlstelle, die SEPA-Lastschrift einzulösen, §§ 675f

Sachverhalt der Klausur vom 01.08.2014: Bei der Tüdel-GmbH geht ...

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01.08.2014 - Fraglich ist, ob dieser Zahlungsvorgang auch autorisiert war, d.h. ob die Tüdel-GmbH der Überweisung zugestimmt hatte (§ 675j Abs. 1 S. 1 BGB). Eine solche Zustimmung im Form einer Einwilligung (§ 183 S. 1 BGB) könnte in dem Überweisungsauft


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Der Senat umschifft diese Frage elegant, indem er seine frühere Rechtsprechung auch mit Rücksicht auf die daran geübte Kritik aufgibt: Die bisherige Rspr. beruhe auf einer wertenden Betrachtungsweise, die zumindest nunmehr die gesetzliche Wertung der §§


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 12: Auftrag, Geschäftsbesorgungsvertrag und Zahlungsdienste › Untertitel 3: Zahlungsdienste › Kapitel 3: Erbringung und Nutzung von Zahlungsdiensten › Unterkapitel 1: Autorisierung von Zahlungsvorgängen; Zahlungsinstrumente; Verweigerung des Zugangs zum Zahlungskonto › § 675j

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 675j BGB
    § 675j Abs. 1 BGB oder § 675j Abs. I BGB
    § 675j Abs. 2 BGB oder § 675j Abs. II BGB

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