(1) Ein Zahlungsvorgang ist gegenüber dem Zahler nur wirksam, wenn er diesem zugestimmt hat (Autorisierung). Die Zustimmung kann entweder als Einwilligung oder, sofern zwischen dem Zahler und seinem Zahlungsdienstleister zuvor vereinbart, als Genehmigung erteilt werden. Art und Weise der Zustimmung sind zwischen dem Zahler und seinem Zahlungsdienstleister zu vereinbaren. Insbesondere kann vereinbart werden, dass die Zustimmung mittels eines bestimmten Zahlungsinstruments erteilt werden kann.
(2) Die Zustimmung kann vom Zahler durch Erklärung gegenüber dem Zahlungsdienstleister so lange widerrufen werden, wie der Zahlungsauftrag widerruflich ist (§ 675p). Auch die Zustimmung zur Ausführung mehrerer Zahlungsvorgänge kann mit der Folge widerrufen werden, dass jeder nachfolgende Zahlungsvorgang nicht mehr autorisiert ist.
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http://www.teclegal-habel.de/wp-content/uploads/2017/03/Habel_KB.docx
Beim SEPA-Basislastschriftverfahren (s.a. hierzu Casper, in: MüKo-BGB, 6. Aufl. 2012, § 675f Rdnr. 76 ff.) übermittelt der Schuldner dem Gläubiger eine Lastschriftenautorisierung mit der Weisung an die Zahlstelle, die SEPA-Lastschrift einzulösen, §§ 675f
http://www.meyer-pritzl.jura.uni-kiel.de/de/ver/Sachverhalt%20und%20Loesungsski...
01.08.2014 - Fraglich ist, ob dieser Zahlungsvorgang auch autorisiert war, d.h. ob die Tüdel-GmbH der Überweisung zugestimmt hatte (§ 675j Abs. 1 S. 1 BGB). Eine solche Zustimmung im Form einer Einwilligung (§ 183 S. 1 BGB) könnte in dem Überweisungsauft
http://www.jura.uni-mainz.de/oechsler/Dateien/WS1516_GesetzlicheSchuldverhaeltn...
K hat von V einen Gebrauchtwagen für 5.000 € gekauft. Den Kaufpreis will K vereinbarungsgemäß auf das Konto der V überweisen. K autorisiert deshalb ihre. Hausbank B1 nach § 675j BGB mit der Überweisung und bi1et diese, V von der Übermi1lung des Betrags s
https://www.jura.uni-bonn.de/fileadmin/Fachbereich_Rechtswissenschaft/Einrichtu...
Warum bedürfen Zahlungsvorgänge stets der Zustimmung? Zustimmungserfordernis. § 675j. Abs. 1 BGB. Widerrufsrecht bis § 675p Abs. 1. BGB. § 675j Abs. 2. S. 1 BGB. • Kein Widerruf nach Zugang beim. Dienstleister. • Ausn.: Terminbestimmung. (§ 675p Abs. 3 B
http://blog.alpmann-schmidt.de/wp-content/uploads/2015/11/Entscheidung-des-Mona...
gesichts der in § 675j und § 675u BGB zum Ausdruck kommenden gesetzlichen. Wertungen – jedenfalls im Zahlungsverkehrsrecht ab In-Kraft-Treten des neuen. Zahlungsverkehrsrechts – nicht mehr festgehalten werden. [23] … Gemäß § 675j Abs. 1 Satz 1 BGB ist ei
http://www.tsp-law.com/wp-content/uploads/2016/08/BTSpezial072016.pdf
native BGB den Zahlbetrag vom Zah- lungsempfänger direkt und nicht von ihrem die Zahlung anweisenden Kunden zurückverlangen kann. Unter Hinweis auf die in § 675j und § 675u BGB zum Aus- druck kommenden gesetzlichen Wertun- gen gelangt der Bundesgerichtsh
http://www.bankrecht.uni-mannheim.de/lehrstuhlinhaber/vortraege/2013/vortrag_20...
26.06.2013 - BGB) und – damit zugleich – der Autorisierung (§ 675j II BGB). ▫ früher: Kündigung durch den Überweisenden bis zum Eingang des. Geldes beim Kreditinstitut des Begünstigten (§ 676a IV BGB a.F.). ⇨ damals schon Einschränkung des Rückrufs der Ü
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
Gesetzestext (1) 1Ein Zahlungsvorgang ist gegenüber dem Zahler nur wirksam, wenn er diesem zugestimmt hat (Autorisierung). 2Die Zustimmung kann entweder als Einwilligung oder, sofern zwischen dem Zahler und seinem Zahlungsdienstleister zuvor vereinbart,
https://www.buzer.de/gesetz/6597/a164999.htm
(1) Ein Zahlungsvorgang ist gegenüber dem Zahler nur wirksam, wenn er diesem zugestimmt hat (Autorisierung). Die Zustimmung kann entweder als Einwilligung oder, sofern zwischen dem Zahler und seinem Zahlungsdienstleister zuvor vereinbart, als.
http://lexikon.jura-basic.de/aufruf.php?file=3&art=6&find=Lastschriftverfahren_...
Widerruf. Seit Juli 2012 ist bei einer Einzugsermächtigung ein Zahlungsvorgang gegenüber dem Zahler nur wirksam, wenn der Zahler dem Zahlungsvorgang zugestimmt hat (sog. Autorisierung, § 675j Abs. 1 BGB). Die Bank oder Sparkasse erhält einen Auftrag, die
http://lexikon.jura-basic.de/aufruf.php?file=5&art=6&find=Zahlungsdienstevertra...
Autorisierung. Der ausgeführte Zahlungsvorgang ist gegenüber dem Zahler nur wirksam, wenn er dem Zahlungsvorgang zugestimmt hat (Autorisierung), § 675j Abs. 1 BGB. Neben einem Zahlungsauftrag ist für einen Zahlungsvorgang eine weitere Erklärung des Zahle
http://lorenz.userweb.mwn.de/urteile/xizr243_13.htm
Der Senat umschifft diese Frage elegant, indem er seine frühere Rechtsprechung auch mit Rücksicht auf die daran geübte Kritik aufgibt: Die bisherige Rspr. beruhe auf einer wertenden Betrachtungsweise, die zumindest nunmehr die gesetzliche Wertung der §§