(1) Eine Änderung des Zahlungsdiensterahmenvertrags auf Veranlassung des Zahlungsdienstleisters setzt voraus, dass dieser die beabsichtigte Änderung spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens dem Zahlungsdienstnutzer in der in Artikel 248 §§ 2 und 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche vorgesehenen Form anbietet.
(2) Der Zahlungsdienstleister und der Zahlungsdienstnutzer können vereinbaren, dass die Zustimmung des Zahlungsdienstnutzers zu einer Änderung nach Absatz 1 als erteilt gilt, wenn dieser dem Zahlungsdienstleister seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung angezeigt hat. Im Fall einer solchen Vereinbarung ist der Zahlungsdienstnutzer auch berechtigt, den Zahlungsdiensterahmenvertrag vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung fristlos zu kündigen. Der Zahlungsdienstleister ist verpflichtet, den Zahlungsdienstnutzer mit dem Angebot zur Vertragsänderung auf die Folgen seines Schweigens sowie auf das Recht zur kostenfreien und fristlosen Kündigung hinzuweisen.
(3) Änderungen von Zinssätzen oder Wechselkursen werden unmittelbar und ohne vorherige Benachrichtigung wirksam, soweit dies im Zahlungsdiensterahmenvertrag vereinbart wurde und die Änderungen auf den dort vereinbarten Referenzzinssätzen oder Referenzwechselkursen beruhen. Referenzzinssatz ist der Zinssatz, der bei der Zinsberechnung zugrunde gelegt wird und aus einer öffentlich zugänglichen und für beide Parteien eines Zahlungsdienstevertrags überprüfbaren Quelle stammt. Referenzwechselkurs ist der Wechselkurs, der bei jedem Währungsumtausch zugrunde gelegt und vom Zahlungsdienstleister zugänglich gemacht wird oder aus einer öffentlich zugänglichen Quelle stammt.
(4) Der Zahlungsdienstnutzer darf durch Vereinbarungen zur Berechnung nach Absatz 3 nicht benachteiligt werden.
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Veranlassung“ der Bank setzt Zustimmung des Kunden voraus, § 675g Abs. 1 BGB). • Bank muss Kunden entsprechendes Angebot spätestens zwei Monate vor Zeitpunkt des Wirksamwerdens in Textform anbieten. • Möglichkeit der abweichenden Vereinbarung zwischen. B
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26.11.2008 - Mitteilung von Vertragsänderungen auch per Kontoauszugsdrucker,. Selbstbedienungsterminal oder Online-Banking gestatten (§ 675g BGB-E). Der aufgrund von Artikel 44 der Richtlinie geschaffene § 675g Absatz 2 BGB-E schafft. Rechtssicherheit be
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04.01.2017 - ... und der Entwicklungen immer neuer Einzelentgelte, die früher mit dem Kontoführungsentgelt als abgegolten galten, sollten die Grundlagen hierfür aus den §§ 675f und 675g BGB auf den Prüfstand kommen. Ziel der noch ausstehenden abschließen
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Entgeltregelung für die Erfüllung von Nebenpflichten (§ 675f Abs. 4 Satz 2 BGB), von der. Änderung (§ 675g BGB) und Kündigung (675h BGB) des Zahlungsdiensterahmenvertrags, der jederzeitigen Widerruflichkeit der Zustimmung nach § 675j Abs. 2 BGB und der W
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Umrechnungskurs konkret und nachvollziehbar bestimmen lässt. Nach Nr. 10 Abs. 4 Satz 2 in der ab 1.11.2009 geltenden Fassung gilt bei. Zahlungsdiensten ergänzend der Zahlungsdiensterahmenvertrag. Dies entspricht. § 675f Abs. 2 BGB und trägt § 675g Abs. 2
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(1) Eine Änderung des Zahlungsdiensterahmenvertrags auf Veranlassung des Zahlungsdienstleisters setzt voraus, dass dieser die beabsichtigte Änderung spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens dem Zahlungsdienstnutzer in
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Ihre Zustimmung zum Änderungsangebot gilt gemäß § 675g Abs. 2 Satz 1 BGB i.V.m. Nr. 2 Abs. 2 unserer AGB als erteilt, wenn Sie uns nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung (04.11.2017) Ihre Ablehnung angezeigt haben. Diese
https://www.verbraucherzentrale.de/en/node/16610
26.07.2016 - das Konto mehr als 24 Monate nicht vom Kontoinhaber genutzt wurde,; der Kontoinhaber nicht mehr zum berechtigten Personenkreis gehört,; der Kontoinhaber ein weiteres voll nutzbares (Basis)Konto eröffnet hat,; der Kontoinhaber eine für alle g