§ 675 BGB, Entgeltliche Geschäftsbesorgung
Paragraph 675 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichteten das Recht zusteht, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, auch die Vorschriften des § 671 Abs. 2 entsprechende Anwendung.


(2) Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, ist, unbeschadet der sich aus einem Vertragsverhältnis, einer unerlaubten Handlung oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung ergebenden Verantwortlichkeit, zum Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens nicht verpflichtet.


(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, die Anmeldung oder Registrierung des anderen Teils zur Teilnahme an Gewinnspielen zu bewirken, die von einem Dritten durchgeführt werden, bedarf der Textform.


Benachbarte Paragraphen


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Zahlungsdienstevertrag - jura.uni-mainz.de

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31.10.2009 - Update: §§ 675 l, m, u, v, w BGB (eingeführt mit Wirkung ab 31.10.2009 durch. Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen. Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Wide


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§ 675 BGB - Entgeltliche Geschäftsbesorgung - openJur

https://openjur.de/g/bgb/675.html
675 Entgeltliche Geschäftsbesorgung →. (1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 67

§ 675 BGB Entgeltliche Geschäftsbesorgung Bürgerliches Gesetzbuch

http://www.buzer.de/gesetz/6597/a92430.htm
(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem.

BGB § 675 Entgeltliche Geschäftsbesorgung - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_675/
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  • Verortung im BGB

    BGBBuch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 12: Auftrag, Geschäftsbesorgungsvertrag und Zahlungsdienste › Untertitel 2: Geschäftsbesorgungsvertrag › § 675

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 675 BGB
    § 675 Abs. 1 BGB oder § 675 Abs. I BGB
    § 675 Abs. 2 BGB oder § 675 Abs. II BGB
    § 675 Abs. 3 BGB oder § 675 Abs. III BGB

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