(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichteten das Recht zusteht, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, auch die Vorschriften des § 671 Abs. 2 entsprechende Anwendung.
(2) Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, ist, unbeschadet der sich aus einem Vertragsverhältnis, einer unerlaubten Handlung oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung ergebenden Verantwortlichkeit, zum Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens nicht verpflichtet.
(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, die Anmeldung oder Registrierung des anderen Teils zur Teilnahme an Gewinnspielen zu bewirken, die von einem Dritten durchgeführt werden, bedarf der Textform.
Die nachfolgende Ergebnisse wurden in öffentlich über das Internet zugänglichen Quellen gefunden. Die Verweise auf diese Informationsquellen dienen der Recherche zum Paragraphen. Bitte beachten Sie, dass die Urheberrechte beim jeweiligen Autoren liegen. Die Pflege dieser Treffer erfolgt automatisiert. Wenn Ihnen ein Treffer ungeeignet erscheint, kontaktieren Sie mich bitte.
http://www.vwa-bwl.de/alumni/studentenforum/r028_Weber%20-%20Skript%20zur%20Vor...
Die Regelung in den §§ 675 ff. BGB erscheint verwirrend und kurz: § 675 BGB spricht von. ”Dienst- oder Werkverträgen, die eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand haben”, ohne zu definieren, was eine Geschäftsbesorgung tatsächlich ist und enthält im Übrige
https://www.jura.uni-bonn.de/fileadmin/Fachbereich_Rechtswissenschaft/Einrichtu...
Wie verhält sich das Zahlungsdiensterecht zum Geschäftsbesorgungsvertrag? Geschäftsbesorgungsvertrag (§ 675 Abs. 1 BGB). Dienstvertrag (§ 611 BGB). Auftrag (§ 662 BGB). „Zahlungsdienste“ (§§ 675c ff. BGB) → zwingend für. Zahlungsdienstleister (§ 675e BGB
https://www.uni-potsdam.de/fileadmin01/projects/ls-bezzenberger/667-Schema.pdf
Einfacher Abschauungsfall: B soll für A ein Buch erwerben. A gibt B 50 €. B erwirbt das Buch für 46 €. Dann muss B dem A nach § 667 BGB herausgeben: - Das Buch (das er aus der Geschäftsbesorgung erlangt hat) und. - die 4 € Restgeld (die er zur Ausführung
http://www.jura.uni-mainz.de/oechsler/Dateien/WS1516_Examinatorium_HandelsR_Fol...
Aufwendungsersatzanspruch nach §§ 675c Abs. 1, 670 BGB. (vgl. § 675 u). 2. K hat die PIN gemeinsam mit der ec-Karte aufbewahrt: Schadensersatz nach § 675v Abs. 2 Nr. 1 iVm. § 675l Satz 1. BGB. 3. K hat den Verlust der Karte zu spät gemeldet, so dass der.
http://www.cylaw.tu-darmstadt.de/media/jus4/lehre/cylaw_i/wintersemester2009201...
31.10.2009 - Update: §§ 675 l, m, u, v, w BGB (eingeführt mit Wirkung ab 31.10.2009 durch. Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen. Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Wide
https://openjur.de/g/bgb/675.html
675 Entgeltliche Geschäftsbesorgung →. (1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 67
http://www.buzer.de/gesetz/6597/a92430.htm
(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem.
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_675/
2018 in Kraft] Haftung der Zahlungsdienstleister bei nicht erfolgter, fehlerhafter oder verspäteter Ausführung eines Zahlungsauftrags; Nachforschungspflicht · § 675z Sonstige Ansprüche bei nicht erfolgter oder fehlerhafter Ausführung eines Zahlungsauftra
http://www.juraexamen.info/der-begriff-der-geschaftsbesorgung-bei-auftrag-goa-u...
22.09.2012 - Die „Geschäftsbesorgung“ beim Geschäftsbesorgungsvertrag (§ 675 BGB). Der Geschäftsbesorgungsvertrag, der im unmittelbaren Anschluss an den Auftrag geregelt ist, wird vom Gesetz beschrieben als „Dienstvertrag oder (…) Werkvertrag, der eine G
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichteten