§ 671 BGB, Widerruf; Kündigung
Paragraph 671 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Der Auftrag kann von dem Auftraggeber jederzeit widerrufen, von dem Beauftragten jederzeit gekündigt werden.


(2) Der Beauftragte darf nur in der Art kündigen, dass der Auftraggeber für die Besorgung des Geschäfts anderweit Fürsorge treffen kann, es sei denn, dass ein wichtiger Grund für die unzeitige Kündigung vorliegt. Kündigt er ohne solchen Grund zur Unzeit, so hat er dem Auftraggeber den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.


(3) Liegt ein wichtiger Grund vor, so ist der Beauftragte zur Kündigung auch dann berechtigt, wenn er auf das Kündigungsrecht verzichtet hat.


Benachbarte Paragraphen


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Lerneinheit 06

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BERATUNGSAUFTRAG (§ 662 BGB) - Juristische Fakultät

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BGB § 671 - Personalrecht online | AOK - Service für Unternehmen

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671 BGB - Widerruf; Kündigung. (1) Der Auftrag kann von dem Auftraggeber jederzeit widerrufen, von dem Beauftragten jederzeit gekündigt werden. (2) 1Der Beauftragte darf nur in der Art kündigen, dass der Auftraggeber für die Besorgung des Geschäfts ander

kündigung, widerruf - Juraexamen.com - Das Forum zum Thema Jura ...

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  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 671 BGB
    § 671 Abs. 1 BGB oder § 671 Abs. I BGB
    § 671 Abs. 2 BGB oder § 671 Abs. II BGB
    § 671 Abs. 3 BGB oder § 671 Abs. III BGB

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