(1) Ein Bauträgervertrag ist ein Vertrag, der die Errichtung oder den Umbau eines Hauses oder eines vergleichbaren Bauwerks zum Gegenstand hat und der zugleich die Verpflichtung des Unternehmers enthält, dem Besteller das Eigentum an dem Grundstück zu übertragen oder ein Erbbaurecht zu bestellen oder zu übertragen. Hinsichtlich der Errichtung oder des Umbaus finden die Vorschriften des Untertitels 1 Anwendung, soweit sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt. Hinsichtlich des Anspruchs auf Übertragung des Eigentums an dem Grundstück oder auf Übertragung oder Bestellung des Erbbaurechts finden die Vorschriften über den Kauf Anwendung.
(2) Keine Anwendung finden die §§ 648, 648a, 650b bis 650e, 650k Absatz 1 sowie die §§ 650l und 650m Absatz 1.
Die nachfolgende Ergebnisse wurden in öffentlich über das Internet zugänglichen Quellen gefunden. Die Verweise auf diese Informationsquellen dienen der Recherche zum Paragraphen. Bitte beachten Sie, dass die Urheberrechte beim jeweiligen Autoren liegen. Die Pflege dieser Treffer erfolgt automatisiert. Wenn Ihnen ein Treffer ungeeignet erscheint, kontaktieren Sie mich bitte.
https://www.notarkrauss.de/docs/merkblaetter/Der%20Bautr%C3%A4gervertrag.doc
650u Abs. 1 BGB gilt daher für den Übertragungsanspruch Kaufvertragsrecht, für den Errichtungsanspruch Werkvertragsrecht (samt der Sondervorschriften zum Bauvertrag in §§ 650a ff BGB und, wenn der Erwerber als Verbraucher handelt, zum Verbraucherbauvertr
https://www.cmshs-bloggt.de/wp-content/uploads/2017/05/Synopse-BGB-VOB-03-2017....
31.03.2017 - Ausgangspunkt (linke Spalte) ist das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) in der Fassung der Bekannt- ... In diesem Fall wurde von einem Abdruck in dieser Synopse abgesehen (z. B. §§650p bis t BGB n. F. Architekten- und Ingenieurvertrag). Das Gesetz
http://www.haackpartner.de/fileadmin/hpg/News/2017_12_Bautr%C3%A4gervertrag_im_...
zeit laufende Projekte, bei denen die Baubeschreibung bereits beurkundet worden ist, der Bau- trägervertrag jedoch mit dem Erwerber nach dem 1.1.2018 geschlossen wird. 2. Legaldefinition. Der Bauträgervertrag wird nunmehr in § 650u Abs. 1 S.1 BGB legal d
http://www.probandt.com/sites/content/pdf-Dateien/Der_Bautr%C3%A4gervertrag_201...
Überblick. Der Bauträgervertrag ist durch das am 01.01.2018 in Kraft tretende Bauvertragsrecht neu wie folgt definiert worden. § 650u BGB nF: Ein Bauträgervertrag ist ein Vertrag, der die Errichtung oder den Umbau eines Hauses oder eines vergleichbaren B
https://www.abst-brandenburg.de/wp-content/uploads/2017/06/2017-05-18_BI7_81063...
18.05.2017 - Kerninhalt dieses Gesetzes ist eine Änderung des Bürgerlichen Gesetz- buchs, die – neben einem kaufrechtlichen Teil - mit den §§ 650a-v BGB einen Bauvertrag und den Verbraucherbauvertrag als neue Kapitel in das. Werkvertragsrecht des BGB ein
https://www.hdi.de/downloads/de/freiberufler/service/ratgeber/ingletter/docs_in...
10.10.2017 - Abb. 2: Neue Gliederung des Werkvertragsrechtes. Titel 9 – Werkverträge und ähnliche Verträge. Untertitel 1. Werkvertrag. Untertitel 2. AuI-Vertrag. Untertitel 3. Bauträgervertrag. Untertitel 4. Reisevertrag. Kapitel 1 – Allgemeine Vorschrif
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_650u/
... aus Architekten- und Ingenieurverträgen · § 650q Anwendbare Vorschriften · § 650r Sonderkündigungsrecht · § 650s Teilabnahme · § 650t Gesamtschuldnerische Haftung mit dem bauausführenden Unternehmer · § 650u Bauträgervertrag; anwendbare Vorschriften
http://www.neues-baurecht.de/neues-bgb/
650p Vertragstypische Pflichten aus Architekten- und Ingenieurverträgen § 650q Anwendbare Vorschriften § 650r Sonderkündigungsrecht § 650s Teilabnahme § 650t Gesamtschuldnerische Haftung mit dem bauausführenden Unternehmer § 650u Bauträgervertrag; anwend
https://www.lutzabel.com/news/20170330-neues-bauvertragsrecht-fuer-bautraeger
30.03.2017 - Was ein Bauträgervertrag ist und welche kauf- und werkvertraglichen Vorschriften auf ihn anwendbar sind, ist künftig in § 650u BGB n. F. legal definiert. Hinsichtlich „der Errichtung oder des Umbau“ gilt Verbraucherbauvertragsrecht, soweit s
http://www.dnotv.de/thema/%C2%A7-650u-bgb/
... 485BGB § 505aBGB § 505bBGB § 577BGB § 631BGB § 632aBGB § 634aBGB § 641BGB § 648aBGB § 650bBGB § 650cBGB § 650hBGB § 650iBGB § 650jBGB § 650kBGB § 650mBGB § 650sBGB § 650tBGB § 650uBGB § 675BGB § 68BGB § 80BGB § 812BGB § 826BGB § 839BGB § 873BGB § 892
https://ivd.net/2015/11/bauvertragsrecht/
Kapitel 2 enthält spezielle Regelungen über den Bauvertrag (§§ 650 a ff BGB-E), Kapitel 3 den Verbraucherbauvertrag (§§ 650 h ff BGB-E). Untertitel 2 enthält Vorschriften zum Architekten- und den Ingenieurvertrag (§§ 650o ff BGB-E) und Untertitel 3 Beson