(1) Beide Vertragsparteien können den Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur Fertigstellung des Werks nicht zugemutet werden kann.
(2) Eine Teilkündigung ist möglich; sie muss sich auf einen abgrenzbaren Teil des geschuldeten Werks beziehen.
(3) § 314 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.
(4) Nach der Kündigung kann jede Vertragspartei von der anderen verlangen, dass sie an einer gemeinsamen Feststellung des Leistungsstandes mitwirkt. Verweigert eine Vertragspartei die Mitwirkung oder bleibt sie einem vereinbarten oder einem von der anderen Vertragspartei innerhalb einer angemessenen Frist bestimmten Termin zur Leistungsstandfeststellung fern, trifft sie die Beweislast für den Leistungsstand zum Zeitpunkt der Kündigung. Dies gilt nicht, wenn die Vertragspartei infolge eines Umstands fernbleibt, den sie nicht zu vertreten hat und den sie der anderen Vertragspartei unverzüglich mitgeteilt hat.
(5) Kündigt eine Vertragspartei aus wichtigem Grund, ist der Unternehmer nur berechtigt, die Vergütung zu verlangen, die auf den bis zur Kündigung erbrachten Teil des Werks entfällt.
(6) Die Berechtigung, Schadensersatz zu verlangen, wird durch die Kündigung nicht ausgeschlossen.
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07.01.2018 - 648a BGB verbessert deshalb den Schutz des Unternehmers. Diese in der Praxis bewährte Regelung bietet dem Unternehmer eine Sicherheit bzw. Sicherungsmöglichkeit auch dann, wenn der Besteller nicht Eigentümer des Baugrundstücks ist. Der Unter
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Die Sicherheitsleistung nach § 648 a BGB. Unmittelbar nach Abschluss eines Bauwerksvertrages können die Auftragnehmer von seinem Auftraggeber gem. § 648 a BGB eine Sicherheit in Höhe der voraussichtlichen Werklohnforderung (z.B. in Form einer Bankbürgsch
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Ein Instrumentarium zur Sicherung der Bauunternehmen hat der Gesetzgeber mit der vor einigen Jahren erfolgten Einführung des § 648a BGB geschaffen. Der Unternehmer kann hiernach von dem Auftraggeber eine Bürgschaft für seine voraussichtlichen Werklohnans
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16.06.2015 - Bauunternehmen steht nach § 648a BGB ein Anspruch auf Sicherheit zu. In der Praxis stellen Auftraggeber in aller Regel eine Bürgschaft. Bauunternehmen fordern von Auftraggeber auch häufig „eine Bürgschaft nach § 648a BGB“. Seit Jahren ist um