§ 647 BGB, Unternehmerpfandrecht
Paragraph 647 Bürgerliches Gesetzbuch

Der Unternehmer hat für seine Forderungen aus dem Vertrag ein Pfandrecht an den von ihm hergestellten oder ausgebesserten beweglichen Sachen des Bestellers, wenn sie bei der Herstellung oder zum Zwecke der Ausbesserung in seinen Besitz gelangt sind.


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Lernhilfe Sachenrecht § 985 BGB

https://www.jura.uni-wuerzburg.de/fileadmin/02140600/Mitarbeiter/Materialien_Be...
986 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB (=originäres RzB) folgt z.B. aus. schuldrechtlichem Vertrag (Kauf, Leihe, Miete etc.) dinglichen Rechten (z.B. Anwartschaftsrecht aus Eigentumsvorbehalt, Pfandrecht aus §§ 562, 647 oder 1204 ff. BGB, berechtigte GoA); Sonstigen


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Fall 42 - Lehrstuhl Professor Dr. Roland Michael Beckmann

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929, 930 BGB Eigentümer des. Lastwagens geworden. A) Eigenes Recht des B zum Besitz aufgrund eines (gesetzlichen) Unternehmerpfandrechts gem. § 647 BGB? Werkuntenehmerpfandrecht zugunsten des B? I. Entstehen eines Werkunternehmerpfandrechts für die Repar

AG Fall 7 Lsg

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W könnte ein Recht zum Besitz aus einem Werkunternehmerpfandrecht (§ 647 BGB) an dem Wagen haben. Das Werkunternehmerpfandrecht entsteht allerdings nur an „Sa- chen des Bestellers“, d.h. an Sachen, die im Eigentum des Bestellers stehen. K ist zwar. Beste

Annette Braun - jura | Uni Bonn

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Eigenes Besitzrecht des U (-) aa) aus Werkunternehmerpfandrecht an der Anwartschaft des K gem. § 647. (-) bb) aus Werkunternehmerpfandrecht an dem Auto gem. § 647 BGB? (-). (1) Erwerb des Werkunternehmerpfandrechts aufgrund einer. Verfügungsermächtigung

Jura Online - Fall: Fløde de luxe - Lösung

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Fall BGB. Vorliegend könnte U jedoch ein eigenes Recht zum Besitz nach § 986 I 1 1. Fall zustehen. Ein solches. Recht zum Besitz könnte hier aus einem gesetzlichen Unternehmerpfandrecht nach § 647 BGB folgen. a) Bewegliche Sache. Hierfür müsste es sich b

Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene ... - Uni Heidelberg

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a) Entstehen eines Unternehmerpfandrechts des R. Zwischen S und R bestand ein Werkvertrag hinsichtlich der Restauration der Vasarély-. Gemälde.8 Zur Sicherung der Forderungen des R aus dem Werkvertrag steht dem R ein. Pfandrecht nach § 647 BGB an den von


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§ 647 BGB Unternehmerpfandrecht Bürgerliches Gesetzbuch - Buzer.de

https://www.buzer.de/gesetz/6597/a92380.htm
Der Unternehmer hat für seine Forderungen aus dem Vertrag ein Pfandrecht an den von ihm hergestellten oder ausgebesserten beweglichen Sachen des Bestellers, wenn sie bei der Herstellung oder zum Zwecke der Ausbesserung in seinen Besitz gelangt sind.

Das Pfandrecht des Unternehmers, § 632a BGB, Kfz-Reparaturen ...

http://www.strafzettel.de/cms/nt/kfz-versicherung/kfz-reparatur/pfandrecht-des-...
Gemäß § 647 BGB hat der Unternehmer für seine Forderungen aus dem Vertrag ein Pfandrecht an den von ihm hergestellten oder ausgebesserten beweglichen Sachen des Bestellers, wenn sie bei der Herstellung oder zum Zwecke der Ausbesserung in seinen Besitz ge

Schema zum Werkunternehmerpfandrecht, § 647 BGB | iurastudent.de

https://www.iurastudent.de/schemata/schema-zum-werkunternehmerpfandrecht-647-bgb
Schema zum Werkunternehmerpfandrecht, § 647 BGB. I. Forderung des Werkunternehmers aus dem Werkvertrag. II. Werkunternehmer hat Besitz an einer beweglichen Sache des Bestellers. III. Werkunternehmer hat den Besitz bei der Herstellung oder zum Zwecke der

Gesetzliches Pfandrecht des Werkunternehmers, wenn dem Besteller ...

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An einer Besteller fremden Sache erwirbt der Werkunternehmer das gesetzliche Pfandrecht des § 647 BGB in Analogie zu §§ 185 I, 183 BGB, wenn der Eigentümer dem Besteller ermächtigt hat die Sache zur Reparatur zu geben. Damit liegt eine Zustimmung des Eig

BGB § 647 Unternehmerpfandrecht - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_647/
20.07.2017 - 647 Unternehmerpfandrecht. Der Unternehmer hat für seine Forderungen aus dem Vertrag ein Pfandrecht an den von ihm hergestellten oder ausgebesserten beweglichen Sachen des Bestellers, wenn sie bei der Herstellung oder zum Zwecke der Ausbesse


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 9: Werkvertrag und ähnliche Verträge › Untertitel 1: Werkvertrag › Kapitel 1: Allgemeine Vorschriften › § 647

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 647 BGB
    § 647 Abs. 1 BGB oder § 647 Abs. I BGB

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