§ 647a BGB, Sicherungshypothek des Inhabers einer Schiffswerft
Paragraph 647a Bürgerliches Gesetzbuch

Der Inhaber einer Schiffswerft kann für seine Forderungen aus dem Bau oder der Ausbesserung eines Schiffes die Einräumung einer Schiffshypothek an dem Schiffsbauwerk oder dem Schiff des Bestellers verlangen. Ist das Werk noch nicht vollendet, so kann er die Einräumung der Schiffshypothek für einen der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung und für die in der Vergütung nicht inbegriffenen Auslagen verlangen. § 647 findet keine Anwendung.


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Stellungnahme des Deutschen Baugerichtstages - Deutscher ...

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§ 647a BGB Sicherungshypothek des Inhabers einer Schiffswerft ...

https://www.buzer.de/gesetz/6597/a210823.htm
Der Inhaber einer Schiffswerft kann für seine Forderungen aus dem Bau oder der Ausbesserung eines Schiffes die Einräumung einer Schiffshypothek an dem Schiffsbauwerk oder dem Schiff des Bestellers verlangen. Ist das Werk noch nicht vollendet, so.

Neues BGB – Alles zum neuen Baurecht

http://www.neues-baurecht.de/neues-bgb/
647a Sicherungshypothek des Inhabers einer Schiffswerft [entspricht § 648 Absatz 2 a.F.] § 648a Kündigung aus wichtigem Grund § 650a Bauvertrag § 650b Änderung des Vertrags; Anordnungsrecht des Bestellers § 650c Vergütungsanpassung bei Anordnungen nach §

BGB § 647a Sicherungshypothek des Inhabers einer Schiffswerft ...

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_647a/
01.01.2018 - 647a Sicherungshypothek des Inhabers einer Schiffswerft [1]. 1Der Inhaber einer Schiffswerft kann für seine Forderungen aus dem Bau oder der Ausbesserung eines Schiffes die Einräumung einer Schiffshypothek an dem Schiffsbauwerk oder dem Schi

Neues BGB - Alles zum neuen Baurecht - Das neue Baurecht

https://www.das-neue-baurecht.de/de/das-neue-baurecht/Neues-BGB
647a Sicherungshypothek des Inhabers einer Schiffswerft. Der Inhaber einer Schiffswerft kann für seine Forderungen aus dem Bau oder der Ausbesserung eines Schiffes die Einräumung einer Schiffshypothek an dem Schiffsbauwerk oder dem Schiff des Bestellers

Neues Bauvertragsrecht für Bauträger | Lutz Abel

https://www.lutzabel.com/news/20170330-neues-bauvertragsrecht-fuer-bautraeger
30.03.2017 - B. §§ 641 II, 646, 647, 647a BGB n. F., fragt sich nach der o. g. Gesetzesbegründung zum Ausschluss des freien Kündigungsrechts des Bestellers sowie zum wechselseitigen Ausschluss des Rechts zur Kündigung aus wichtigem Grund, ob der Bauträge


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 9: Werkvertrag und ähnliche Verträge › Untertitel 1: Werkvertrag › Kapitel 1: Allgemeine Vorschriften › § 647a

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 647a BGB
    § 647a Abs. 1 BGB oder § 647a Abs. I BGB

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