§ 651c BGB, Abhilfe
Paragraph 651c Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.


(2) Ist die Reise nicht von dieser Beschaffenheit, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. Der Reiseveranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.


(3) Leistet der Reiseveranstalter nicht innerhalb einer vom Reisenden bestimmten angemessenen Frist Abhilfe, so kann der Reisende selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe von dem Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe durch ein besonderes Interesse des Reisenden geboten wird.


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PDF Dokumente zum Paragraphen

Reisevertrag - jura | Uni Bonn

https://www.jura.uni-bonn.de/fileadmin/Fachbereich_Rechtswissenschaft/Einrichtu...
nicht § 651a I, sondern § 675 I BGB. Erfüllungsgehilfe des. Veranstalters. (§§ 280 I, 278). Zurechnung von. Angaben iSv § 651c I BGB. Ausnahme: Reisebüro stellt zusammen + organisiert. Erklärung, bloß zu vermitteln, genügt nicht (§ 651a II BGB) – tatsäch

Klausurenkurs 27.05.2011

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27.05.2011 - Ansprüche des Reisenden nach den §§ 651 c bis 651 f BGB verjähren in einem. Jahr, beginnend mit dem Tag, an dem die Reise nach dem Vertrag enden sollte.“ Der Urlaub verläuft jedoch nicht nach den Vorstellungen der M. Nach dem ersten. Frühstü

Die Rechte Reisender

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651 c–f BGB. Entspricht die angetretene Rei- se nicht den Erwartungen, lie- fert das Gesetz dem Reisenden mehrere, auch nebeneinander anwendbare Möglichkeiten: Er kann Abhilfe verlangen, den. Reisepreis mindern, kündigen oder Schadensersatz verlan- gen.

Beweislast - kanzleihoheluft.de

http://www.kanzleihoheluft.de/mediapool/117/1176630/data/ReiseR_aktuell.pdf
23.02.2013 - 23.02.2013. 3. I. Vss der Haftung aus. Gewährleistung. Reisemangel i.S.v § 651 c I BGB jedoch kein Schaden des. Reisegastes erforderlich. Bsp: Gepäck kommt verspätet am Zielort an = Minderung; hingegen zusätzlich. SE, wenn Gepäck gar nicht m

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) - Kaera Makler

https://www.kaera-makler.de/_Dokumente/PS_BGB_651.pdf
Auszug: §§ 651 a bis m BGB (Reisevertragsrecht) ... 651 c Abhilfe. (1) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten. Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die ... (1) Ist die Reise im Sinne


Webseiten zum Paragraphen

§ 651 BGB

http://www.rechtspraxis.de/bgb651.htm
651a-l BGB. [Image] § 651a Reisevertrag [Image] § 651b Vertragsübertragung [Image] § 651c Abhilfe [Image] § 651d Minderung [Image] § 651e Kündigung wegen Mangels [Image] § 651f Schadensersatz [Image] § 651g Ausschlussfrist, Verjährung [Image] § 651h Zulä

Der Reisevertrag, §§ 651 a ff. BGB – Überblick - Jura Individuell

http://www.juraindividuell.de/artikel/der-reisevertrag-651-a-ff-bgb-ueberblick/
15.08.2016 - BGB geregelte Reisevertrag ist eine spezielle Ausprägung des Werkvertrages, der den einzelnen Reisenden (Verbraucherschutz) mit Gewährleistungsrechten bei Reisemängeln schützt. Die Schadensersatzansprüche nach §§ 651 c ff. BGB sind nur auf e

§ 651c BGB - Abhilfe - openJur

https://openjur.de/g/bgb/651c.html
651c Abhilfe →. (1) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausges

§§ 651c bis 651f BGB Bürgerliches Gesetzbuch - Buzer.de

http://www.buzer.de/s1.htm?a=651c-651f&ag=6597
(1) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen au

Abhilfeanspruch des Reisenden aus § 651c Abs. 2 S. 1 - Juracademy

https://www.juracademy.de/schuldrecht-bt1/abhilfeanspruch-reisender.html
Auf das Abhilfeverlangen sind die Regeln über einseitige Rechtsgeschäfte entsprechend anzuwenden. Abzugeben ist das (empfangsbedürftige) Abhilfeverlangen gegenüber dem Reiseveranstalter, dessen Kontaktdaten bzw. die seines Empfangsvertreter dem Reisenden


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 9: Werkvertrag und ähnliche Verträge › Untertitel 4: Reisevertrag › § 651c

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 651c BGB
    § 651c Abs. 1 BGB oder § 651c Abs. I BGB
    § 651c Abs. 2 BGB oder § 651c Abs. II BGB
    § 651c Abs. 3 BGB oder § 651c Abs. III BGB

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