§ 651e BGB, Kündigung wegen Mangels
Paragraph 651e Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Wird die Reise infolge eines Mangels der in § 651c bezeichneten Art erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende den Vertrag kündigen. Dasselbe gilt, wenn ihm die Reise infolge eines solchen Mangels aus wichtigem, dem Reiseveranstalter erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist.


(2) Die Kündigung ist erst zulässig, wenn der Reiseveranstalter eine ihm vom Reisenden bestimmte angemessene Frist hat verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrags durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird.


(3) Wird der Vertrag gekündigt, so verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Er kann jedoch für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine nach § 638 Abs. 3 zu bemessende Entschädigung verlangen. Dies gilt nicht, soweit diese Leistungen infolge der Aufhebung des Vertrags für den Reisenden kein Interesse haben.


(4) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die infolge der Aufhebung des Vertrags notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasste, den Reisenden zurückzubefördern. Die Mehrkosten fallen dem Reiseveranstalter zur Last.


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Klausurenkurs 27.05.2011

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27.05.2011 - BGB, vertretbar). II. Voraussetzungen des Kündigungsrechts. Ursprünglich bestand ein wirksamer Reisevertrag zwischen M und R im. Sinne von § 651a Abs. 1 BGB. 1. Mangel nach § 651c Abs. 1 BGB. Voraussetzungen für die Ausübung des Kündigungsre

Reisevertrag - jura | Uni Bonn

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Stellungnahme - BMJV

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29.07.2016 - ger ein hohes Interesse an einem klaren, verlässlichen und kalkulierbaren. Rechtsrahmen, der die Versicherbarkeit des Risikos nicht in Frage stellt. Vor diesem Hintergrund nehmen wir zu den Vorschriften im Einzelnen wie folgt Stellung: 2. §

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Kündigung, § 651e BGB - Exkurs - Jura Online

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Jura online lernen auf Jura Online mit dem Exkurs zu 'Kündigung, § 651e BGB' im Bereich 'Schuldrecht BT 2'

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  • Verortung im BGB

    BGBBuch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 9: Werkvertrag und ähnliche Verträge › Untertitel 4: Reisevertrag › § 651e

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 651e BGB
    § 651e Abs. 1 BGB oder § 651e Abs. I BGB
    § 651e Abs. 2 BGB oder § 651e Abs. II BGB
    § 651e Abs. 3 BGB oder § 651e Abs. III BGB
    § 651e Abs. 4 BGB oder § 651e Abs. IV BGB

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