(1) Der Reiseveranstalter hat sicherzustellen, dass dem Reisenden erstattet werden
(2) Der Versicherer oder das Kreditinstitut (Kundengeldabsicherer) kann seine Haftung für die von ihm in einem Jahre insgesamt nach diesem Gesetz zu erstattenden Beträge auf 110 Millionen Euro begrenzen. Übersteigen die in einem Jahr von einem Kundengeldabsicherer insgesamt nach diesem Gesetz zu erstattenden Beträge die in Satz 1 genannten Höchstbeträge, so verringern sich die einzelnen Erstattungsansprüche in dem Verhältnis, in dem ihr Gesamtbetrag zum Höchstbetrag steht.
(3) Zur Erfüllung seiner Verpflichtung nach Absatz 1 hat der Reiseveranstalter dem Reisenden einen unmittelbaren Anspruch gegen den Kundengeldabsicherer zu verschaffen und durch Übergabe einer von diesem oder auf dessen Veranlassung ausgestellten Bestätigung (Sicherungsschein) nachzuweisen. Der Kundengeldabsicherer kann sich gegenüber einem Reisenden, dem ein Sicherungsschein ausgehändigt worden ist, weder auf Einwendungen aus dem Kundengeldabsicherungsvertrag noch darauf berufen, dass der Sicherungsschein erst nach Beendigung des Kundengeldabsicherungsvertrags ausgestellt worden ist. In den Fällen des Satzes 2 geht der Anspruch des Reisenden gegen den Reiseveranstalter auf den Kundengeldabsicherer über, soweit dieser den Reisenden befriedigt. Ein Reisevermittler ist dem Reisenden gegenüber verpflichtet, den Sicherungsschein auf seine Gültigkeit hin zu überprüfen, wenn er ihn dem Reisenden aushändigt.
(4) Reiseveranstalter und Reisevermittler dürfen Zahlungen des Reisenden auf den Reisepreis vor Beendigung der Reise nur fordern oder annehmen, wenn dem Reisenden ein Sicherungsschein übergeben wurde. Ein Reisevermittler gilt als vom Reiseveranstalter zur Annahme von Zahlungen auf den Reisepreis ermächtigt, wenn er einen Sicherungsschein übergibt oder sonstige dem Reiseveranstalter zuzurechnende Umstände ergeben, dass er von diesem damit betraut ist, Reiseverträge für ihn zu vermitteln. Dies gilt nicht, wenn die Annahme von Zahlungen durch den Reisevermittler in hervorgehobener Form gegenüber dem Reisenden ausgeschlossen ist.
(5) Hat im Zeitpunkt des Vertragsschlusses der Reiseveranstalter seine Hauptniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, so genügt der Reiseveranstalter seiner Verpflichtung nach Absatz 1 auch dann, wenn er dem Reisenden Sicherheit in Übereinstimmung mit den Vorschriften des anderen Staates leistet und diese den Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 entspricht. Absatz 4 gilt mit der Maßgabe, dass dem Reisenden die Sicherheitsleistung nachgewiesen werden muss.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht, wenn
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http://heilbronn.ihk.de/ximages/1389892_7707.pdf
(Nur) wer als Reiseveranstalter i.S.d. § 651a Abs. 1 BGB tätig wird, muss dem Kunden vor der Entgegennahme von Geldern zur Zahlung des Reisepreises (auch Anzahlungen) einen Original-Sicherungsschein aushändigen (§. 651k Abs. 3 Satz 1 BGB). Ein Fax oder e
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der ersten Reiseleistung für die vom jeweiligen Kunden gebuchte Reise. Wichtiger Hinweis: Der Reisende hat alle Auskünfte zu erteilen, sowie alle Unterlagen vorzulegen, die zur Feststellung der Leistungspflicht erforderlich sind. Da gemäß § 651 k Abs. 1,
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Insolvenzabsicherung gemäß Reisevertragsgesetz § 651 k BGB. Sehr geehrte Damen und Herren, zur Erstellung eines Angebotes durch die Zurich Insurance plc Niederlassung für Deutschland - Kautions- und Kreditversicherung – erhalten Sie streng vertraulich na
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Sicherungsschein für Pauschalreisen gemäß § 651k des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Dieser Sicherungsschein gilt für den Buchenden und alle Reiseteilnehmer. Der Sicherungsschein ist nur gültig für Reisen, die bis zum 31.12.2017 gebucht wurden und begonnen wer
https://www.bundestag.de/blob/489288/b08f1ffed0ce3a896b6469d7bbb775b2/fuehrich-...
18.01.2017 - Der frühere Schwellenwert von 75 € in § 651k Absatz 6 Nummer 2 BGB hat in der. Praxis zur Insolvenzsicherung dieser Fahrten zu einem hohen Verwaltungsaufwand geführt. Von diesen Tagesreisen sind überwiegend Bustagesreisen betroffen, welche n
https://www.deutschertourismusverband.de/service/recht-im-tourismus/versicherun...
Nach § 651k BGB ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die eingenommenen Kundengelder gegen die eigene Zahlungsunfähigkeit und die eigene Insolvenz abzusichern und sicherzustellen, dass dem Reisenden vor Reisebeginn geleistete Zahlungen sowie notwendige
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Paragraph. (1) Der Reiseveranstalter hat sicherzustellen, dass dem Reisenden erstattet werden 1. der gezahlte Reisepreis, soweit Reiseleistungen infolge Zahlungsunfähigkeit oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Reiseveranstalters a
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_DBLw829ab3b1b1b2b9c10b6c43b1/
1Anm. d. Red.: Buch 2 Abschnitt 8 Titel 9 Untertitel 4 wird neu gefasst gem. Art. 1 Nr. 4 i. V. mit Art. 7 Satz 1 Gesetz v. 17. 7. 2017 (BGBl I S. 2394) und tritt mit Wirkung v. 1. 7. 2018 in Kraft. 2Anm. d. Red.: § 651k wird neu gefasst gem. Art. 1 Nr.
http://www.juraindividuell.de/artikel/der-reisevertrag-651-a-ff-bgb-ueberblick/
15.08.2016 - Das Gesetz geht grundsätzlich von einer Vorleistungspflicht des Reiseveranstalters aus, denn nach § 651 k IV BGB darf der Reiseveranstalter Zahlungen vor Beendigung der Reise nur fordern, wenn dem Reisenden ein Sicherungsschein übergeben wur
https://www.srtourdigital.de/ce/immer-wieder-probleme-mit-dem-sicherungsschein-...
Immer wieder Probleme mit dem Sicherungsschein (§ 651k BGB). Rechtsanwalt Paul Degott. Obwohl doch eigentlich § 651k BGB klare Vorgaben zur Insolvenzabsicherungspflicht des Reiseveranstalters macht, zeigen sich in der Praxis immer wieder Rechtsanwendungs