§ 651l BGB, Gastschulaufenthalte
Paragraph 651l Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Für einen Reisevertrag, der einen mindestens drei Monate andauernden und mit dem geregelten Besuch einer Schule verbundenen Aufenthalt des Gastschülers bei einer Gastfamilie in einem anderen Staat (Aufnahmeland) zum Gegenstand hat, gelten die nachfolgenden Vorschriften. Für einen Reisevertrag, der einen kürzeren Gastschulaufenthalt (Satz 1) oder einen mit der geregelten Durchführung eines Praktikums verbundenen Aufenthalt bei einer Gastfamilie im Aufnahmeland zum Gegenstand hat, gelten sie nur, wenn dies vereinbart ist.


(2) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet,

1.
für eine bei Mitwirkung des Gastschülers und nach den Verhältnissen des Aufnahmelands angemessene Unterbringung, Beaufsichtigung und Betreuung des Gastschülers in einer Gastfamilie zu sorgen und
2.
die Voraussetzungen für einen geregelten Schulbesuch des Gastschülers im Aufnahmeland zu schaffen.


(3) Tritt der Reisende vor Reisebeginn zurück, findet § 651i Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 3 keine Anwendung, wenn der Reiseveranstalter ihn nicht spätestens zwei Wochen vor Antritt der Reise jedenfalls über

1.
Namen und Anschrift der für den Gastschüler nach Ankunft bestimmten Gastfamilie und
2.
Namen und Erreichbarkeit eines Ansprechpartners im Aufnahmeland, bei dem auch Abhilfe verlangt werden kann,
informiert und auf den Aufenthalt angemessen vorbereitet hat.


(4) Der Reisende kann den Vertrag bis zur Beendigung der Reise jederzeit kündigen. Kündigt der Reisende, so ist der Reiseveranstalter berechtigt, den vereinbarten Reisepreis abzüglich der ersparten Aufwendungen zu verlangen. Er ist verpflichtet, die infolge der Kündigung notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasste, den Gastschüler zurückzubefördern. Die Mehrkosten fallen dem Reisenden zur Last. Die vorstehenden Sätze gelten nicht, wenn der Reisende nach § 651e oder § 651j kündigen kann.


Benachbarte Paragraphen


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PDF Dokumente zum Paragraphen

Stellungnahme - Deutscher Anwaltverein

https://anwaltverein.de/de/newsroom/sn-46-16-umsetzung-der-eu-pauschalreiserich...
In § 651l Abs. 2 BGB-E erfolgt die Umsetzung der Richtlinie nicht entsprechend der in dieser verwendeten Systematik – wie auch in der Begründung eingeräumt wird (Seite. 86). Die dazu gegebene Erklärung, in der Sache bestehe jedoch kein Unterschied zu den

651l(3) BGB - zdroj inspirace - OBCZAN.cz

https://obczan.cz/zakon/noz/cast-ctvrta/hlava-ii/dil-6?detail-item-7157-comment...
12.09.2017 - jméno a adresu hostitele, u něhož bude žák po příjezdu ubytován, a a. jméno a adresu pověřené osoby (koordinátora) v zemi školního pobytu, u níž lze požadovat pomoc, a údaj o možnosti spojit se b. s ní. (2). Pořadatel nemá právo na odstupné,

Schuldrecht BT - Wörlen / Metzler-Müller ... - Verlag Franz Vahlen GmbH

http://www.vahlen.de/fachbuch/leseprobe/Woerlen-Schuldrecht-BT-9783800646098_20...
im BGB verwandt wird?345. Der Begriff »Zustimmung« umfasst ... 345 Falls nicht mehr gewusst: In Wörlen/Metzler-Müller BGB AT unter Rn. 51 und 55 nachlesen. 346 Der Gesetzgeber wollte damit für .... 23.7.2001349 sind mit Wirkung vom 1.9.2001 einige Vorsch

Allgemeine Geschäftsbedingungen für ... - Ferienanlage Schau ins Land

https://www.klasse-ferien.de/pdf/agb_ferien.pdf
Grundlage dieser Geschäftsbedingungen sind die §§ 651a bis 651l des BGB. Abschluss des Reisevertrages. Mit der schriftlichen Reiseanmeldung oder der Rücksendung des Vertragsangebotes bietet der. Auftraggeber der Ferienanlage „Schau ins Land“ den Abschlus

Informationsverordnung

http://www.liebenzell.org/fileadmin/user_upload/reisen/dokumente/BGB_Informatio...
BGB-InfV § 7 [Verträge über Gastschulaufenthalte (§ 651l des Bürgerlichen Gesetzbuches]. Über die in § 3 bestimmten Angaben hinaus hat der Reiseveranstalter dem Reisenden, dem Gastschüler und, wenn der Reisende nicht der gesetzliche Vertreter des Gastsch


Webseiten zum Paragraphen

BGB § 651l Gastschulaufenthalte - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_651l/
2018 in Kraft] Abhilfe · § 651l [tritt am 1. 7. 2018 in Kraft] Kündigung · § 651m [tritt am 1. 7. 2018 in Kraft] Minderung · § 651n [tritt am 1. 7. 2018 in Kraft] Schadensersatz · § 651o [tritt am 1. 7. 2018 in Kraft] Mängelanzeige durch den Reisenden ·

Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB § 651l - Haufe

https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
Gesetzestext (1) 1Für einen Reisevertrag, der einen mindestens drei Monate andauernden und mit dem geregelten Besuch einer Schule verbundenen Aufenthalt des Gastschülers bei einer Gastfamilie in einem anderen Staat (Aufnahmeland) zum Gegenstand hat, gelt

Internationaler Gastschulaufenthalt - Reiserecht Berlin

http://www.reiserecht-berlin.de/Internationaler-Gastschulaufenthalt.83.0.html
651 l BGB regelt den internationalen Gastschulaufenthalt, d.h. die Unterbringung eines Gastschülers in einer Gastfamilie im Ausland mit einem regelmäßigen Besuch einer ausländischen normalen Schule, wenn der Aufenthalt mindestens drei Monate beträgt. Für

§ 651 BGB

http://www.rechtspraxis.de/bgb651.htm
Weiter zu [Image] § 651l Abweichende Vereinbarungen - § 651l Abweichende Vereinbarungen. Von den Vorschriften des §§651a bis 651k kann nicht zum Nachteil des Reisenden abgewichen werden. Alle Angaben wurden nach bestem Wissen zusammengestellt, sind aber

Text Motive zu § 651l BGB - SaDaBa

http://der-kleine-rechtsfreund.de/Mot/GSBM_BGB_0651l.html
Zu Nummer 48 – Neufassung des § 651l. Es handelt sich um eine Folgeänderung aus der Verlängerung der bisherigen Verjährungsfrist des § 651g Abs. 2 von sechs Monaten auf nunmehr zwei Jahre. Damit sollte ein Verjährungsgleichlauf mit den Regelungen im Werk


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 9: Werkvertrag und ähnliche Verträge › Untertitel 4: Reisevertrag › § 651l

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 651l BGB
    § 651l Abs. 1 BGB oder § 651l Abs. I BGB
    § 651l Abs. 2 BGB oder § 651l Abs. II BGB
    § 651l Abs. 3 BGB oder § 651l Abs. III BGB
    § 651l Abs. 4 BGB oder § 651l Abs. IV BGB

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