(1) Für einen Reisevertrag, der einen mindestens drei Monate andauernden und mit dem geregelten Besuch einer Schule verbundenen Aufenthalt des Gastschülers bei einer Gastfamilie in einem anderen Staat (Aufnahmeland) zum Gegenstand hat, gelten die nachfolgenden Vorschriften. Für einen Reisevertrag, der einen kürzeren Gastschulaufenthalt (Satz 1) oder einen mit der geregelten Durchführung eines Praktikums verbundenen Aufenthalt bei einer Gastfamilie im Aufnahmeland zum Gegenstand hat, gelten sie nur, wenn dies vereinbart ist.
(2) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet,
(3) Tritt der Reisende vor Reisebeginn zurück, findet § 651i Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 3 keine Anwendung, wenn der Reiseveranstalter ihn nicht spätestens zwei Wochen vor Antritt der Reise jedenfalls über
(4) Der Reisende kann den Vertrag bis zur Beendigung der Reise jederzeit kündigen. Kündigt der Reisende, so ist der Reiseveranstalter berechtigt, den vereinbarten Reisepreis abzüglich der ersparten Aufwendungen zu verlangen. Er ist verpflichtet, die infolge der Kündigung notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasste, den Gastschüler zurückzubefördern. Die Mehrkosten fallen dem Reisenden zur Last. Die vorstehenden Sätze gelten nicht, wenn der Reisende nach § 651e oder § 651j kündigen kann.
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https://anwaltverein.de/de/newsroom/sn-46-16-umsetzung-der-eu-pauschalreiserich...
In § 651l Abs. 2 BGB-E erfolgt die Umsetzung der Richtlinie nicht entsprechend der in dieser verwendeten Systematik – wie auch in der Begründung eingeräumt wird (Seite. 86). Die dazu gegebene Erklärung, in der Sache bestehe jedoch kein Unterschied zu den
https://obczan.cz/zakon/noz/cast-ctvrta/hlava-ii/dil-6?detail-item-7157-comment...
12.09.2017 - jméno a adresu hostitele, u něhož bude žák po příjezdu ubytován, a a. jméno a adresu pověřené osoby (koordinátora) v zemi školního pobytu, u níž lze požadovat pomoc, a údaj o možnosti spojit se b. s ní. (2). Pořadatel nemá právo na odstupné,
http://www.vahlen.de/fachbuch/leseprobe/Woerlen-Schuldrecht-BT-9783800646098_20...
im BGB verwandt wird?345. Der Begriff »Zustimmung« umfasst ... 345 Falls nicht mehr gewusst: In Wörlen/Metzler-Müller BGB AT unter Rn. 51 und 55 nachlesen. 346 Der Gesetzgeber wollte damit für .... 23.7.2001349 sind mit Wirkung vom 1.9.2001 einige Vorsch
https://www.klasse-ferien.de/pdf/agb_ferien.pdf
Grundlage dieser Geschäftsbedingungen sind die §§ 651a bis 651l des BGB. Abschluss des Reisevertrages. Mit der schriftlichen Reiseanmeldung oder der Rücksendung des Vertragsangebotes bietet der. Auftraggeber der Ferienanlage „Schau ins Land“ den Abschlus
http://www.liebenzell.org/fileadmin/user_upload/reisen/dokumente/BGB_Informatio...
BGB-InfV § 7 [Verträge über Gastschulaufenthalte (§ 651l des Bürgerlichen Gesetzbuches]. Über die in § 3 bestimmten Angaben hinaus hat der Reiseveranstalter dem Reisenden, dem Gastschüler und, wenn der Reisende nicht der gesetzliche Vertreter des Gastsch
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_651l/
2018 in Kraft] Abhilfe · § 651l [tritt am 1. 7. 2018 in Kraft] Kündigung · § 651m [tritt am 1. 7. 2018 in Kraft] Minderung · § 651n [tritt am 1. 7. 2018 in Kraft] Schadensersatz · § 651o [tritt am 1. 7. 2018 in Kraft] Mängelanzeige durch den Reisenden ·
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
Gesetzestext (1) 1Für einen Reisevertrag, der einen mindestens drei Monate andauernden und mit dem geregelten Besuch einer Schule verbundenen Aufenthalt des Gastschülers bei einer Gastfamilie in einem anderen Staat (Aufnahmeland) zum Gegenstand hat, gelt
http://www.reiserecht-berlin.de/Internationaler-Gastschulaufenthalt.83.0.html
651 l BGB regelt den internationalen Gastschulaufenthalt, d.h. die Unterbringung eines Gastschülers in einer Gastfamilie im Ausland mit einem regelmäßigen Besuch einer ausländischen normalen Schule, wenn der Aufenthalt mindestens drei Monate beträgt. Für
http://www.rechtspraxis.de/bgb651.htm
Weiter zu [Image] § 651l Abweichende Vereinbarungen - § 651l Abweichende Vereinbarungen. Von den Vorschriften des §§651a bis 651k kann nicht zum Nachteil des Reisenden abgewichen werden. Alle Angaben wurden nach bestem Wissen zusammengestellt, sind aber
http://der-kleine-rechtsfreund.de/Mot/GSBM_BGB_0651l.html
Zu Nummer 48 – Neufassung des § 651l. Es handelt sich um eine Folgeänderung aus der Verlängerung der bisherigen Verjährungsfrist des § 651g Abs. 2 von sechs Monaten auf nunmehr zwei Jahre. Damit sollte ein Verjährungsgleichlauf mit den Regelungen im Werk