(1) Der Reiseveranstalter kann durch Vereinbarung mit dem Reisenden seine Haftung für Schäden, die nicht Körperschäden sind, auf den dreifachen Reisepreis beschränken,
(2) Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung internationale Übereinkommen oder auf solchen beruhende gesetzliche Vorschriften, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen entsteht oder geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist, so kann sich auch der Reiseveranstalter gegenüber dem Reisenden hierauf berufen.
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https://jura.urz.uni-heidelberg.de/mat/file_viewer.php?fid=12589
651h BGB a.F. Zulässige Haftungsbeschränkung zu BGHZ 87, 191. (1) Der Reiseveranstalter kann durch Vereinbarung mit dem Reisenden seine Haftung für Schäden, die nicht Körperschäden sind, auf den dreifachen Reisepreis beschränken,. 1. soweit ein Schaden d
http://www.rda.de/uploads/media/prof_bartl_schiffsunglueck_costa.pdf
zu ersetzen (Krankenhaus etc.), soweit vom Reisenden nachweisbar. Eine Haftungsbeschränkung unter Berufung auf gesetzliche Vorschriften nach §. 651h II BGB kommt für die Reederei nicht in Betracht, da es um die eigene. Haftung geht und nicht um die eines
http://www.juristische-ruhr.de/ablage/170912_Staudinger_das-neue-Gesetz-zur-Ums...
Rücktritt vor Reisebeginn, § 651h Abs. 1 S. 1. Kündigung bei ... Reisebeginn, § 651h. Abs. 4. 9. Abs. 4. Nr. 1: Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht. Nr. 2: Vorliegen von unvermeidbaren, außergewöhnlichen. Umständen .... geltend zu machen, kommt für den
http://www.jura.uni-bielefeld.de/lehrstuehle/reichard/klausurenkurs/Klausurenku...
27.05.2011 - Ansprüche des Reisenden nach den §§ 651 c bis 651 f BGB verjähren in einem. Jahr, beginnend mit dem Tag, an dem die Reise nach dem Vertrag enden sollte.“ Der Urlaub verläuft jedoch nicht nach den Vorstellungen der M. Nach dem ersten. Frühstü
https://www.paradeast.com/pdf/terms/7.pdf
Der Reisende kann jederzeit vom Vertrag zurücktreten. Der Reiseveranstalter verliert den. Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis, verlangt aber im Gegenzug eine. Entschädigungspauschale. Es gilt § 651i bzw. neu § 651h BGB. Ausgehend vom Reisepreis sind
http://kjglaubenheim.de/wp-content/uploads/2016/12/Zela2017anmeldung.pdf
Umfang, Gewährleistung und Schadensersatz sind aus den für Jugendfreizeiten gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungsabschlüssen ersichtlich. Die vertrag- liche Haftung der Veranstalter für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist nach. § 651 h BGB auf
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_DBLw829ab3b1b1b2b9c10b6c31b1/
Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse. Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse. Titel 9: Werkvertrag und ähnliche Verträge. [tritt am 1. 7. 2018 in Kraft] Untertitel 4: Pauschalreisevertrag, Reisevermittlung und Vermittlung verbundener Reiseleistungen [1
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
Gesetzestext (1) Der Reiseveranstalter kann durch Vereinbarung mit dem Reisenden seine Haftung für Schäden, die nicht Körperschäden sind, auf den dreifachen Reisepreis beschränken, 1. soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässi
https://www.betriebsrat.com/gesetze/bgb/651h
651h:Zulässige Haftungsbeschränkung. (1) Der Reiseveranstalter kann durch Vereinbarung mit dem Reisenden seine Haftung für Schäden, die nicht Körperschäden sind, auf den dreifachen Reisepreis beschränken,. 1. soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsät
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