§ 651b BGB, Vertragsübertragung
Paragraph 651b Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Bis zum Reisebeginn kann der Reisende verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Der Reiseveranstalter kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen.


(2) Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der Reisende dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten.


Benachbarte Paragraphen


Die nachfolgende Ergebnisse wurden in öffentlich über das Internet zugänglichen Quellen gefunden. Die Verweise auf diese Informationsquellen dienen der Recherche zum Paragraphen. Bitte beachten Sie, dass die Urheberrechte beim jeweiligen Autoren liegen. Die Pflege dieser Treffer erfolgt automatisiert. Wenn Ihnen ein Treffer ungeeignet erscheint, kontaktieren Sie mich bitte.


Word Dokumente zum Paragraphen

Lösungsskizze Fall 02

http://grundmann.rewi.hu-berlin.de/lehre/Rep08/Fall_02n_Loesungsskizze.doc
Dies könnte mit der zwingenden Vorschrift des § 651b BGB unvereinbar sein. Die Vorschrift des § 651b I 1 BGB ermöglicht den Eintritt eines Dritten und gewährt dem Reiseveranstalter unter den Voraussetzungen des § 651b I 2 BGB ein Widerrufsrecht. Zudem re


PDF Dokumente zum Paragraphen

Vertragsübernahme beim Reisevertrag aufgrund ... - Bayern.Recht

http://www.gesetze-bayern.de/(X(1)S(2xqod5u2xirscxc2ezymjjcr))/Content/Pdf/Y-30...
21.11.2014 - Leitsatz: Zwar kann das Eintrittsverlangen des Reisenden gem. § 651 b Abs. 1 S. 1 BGB „bis zum. Reisebeginn“ erfolgen, aber dies bedeutet nicht, dass je näher der Reisebeginn liegt, nicht auch die. Mehrkosten für die Vertragsübernahme überpr

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) - Kaera Makler

https://www.kaera-makler.de/_Dokumente/PS_BGB_651.pdf
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Auszug: §§ 651 a bis m BGB (Reisevertragsrecht). § 651 a Vertragstypische Pflichten beim Reisevertrag. (1) Durch den Reisevertrag wird der ... 651 b Vertragsübertragung. (1) Bis zum Reisebeginn kann der Reisende verlangen,

Stellungnahme des vzbv zur Reform des Pauschalreiserechts | 28. Juli ...

https://www.vzbv.de/sites/default/files/stellungnahme-pauschalreiserecht-vzbv-2...
28.07.2016 - Begriff der Pauschalreise (§§ 651a, 651b BGB-E) a) Komplexe Regelungen. Der vzbv begrüßt, dass die Richtlinie und damit das Umsetzungsgesetz eine. Kombination von Reiseleistungen, die sich der Verbraucher mit Hilfe eines. Reiseportals selbst

Ausschluss des Gläubigerwechsels bei Fluggastbeförderung Sachstand

https://www.bundestag.de/blob/485838/527ffe66787fe7a109791f99ead1aef2/wd-7-162-...
09.11.2016 - samtschau durch die Allgemeinen Geschäfts- und Beförderungsbedingungen unangemessen be- nachteiligt wird19. Anders läge der Fall bei der Buchung einer Pauschalreise. Hier findet sich in § 651 b BGB (Ver- tragsübertragung) eine gesetzliche Sp

Neue Juristische Wochenschrift - Reiserecht Führich

https://www.reiserecht-fuehrich.de/PDFs/NJW%202017,%202945%20Fuehrich_%20PTD.pdf
05.10.2017 - digen (§ 651 d BGB nF iVm Art. 250 § 2 I EGBGB nF). cc) Getrennte Buchung und getrennte Zahlung. Grundsätz- lich will das neue Reiserecht in Übereinstimmung mit den. Vorgaben der Richtlinie weiterhin eine Reisevermittlung durch stationäre un


Webseiten zum Paragraphen

§ 651b BGB - Vielfliegertreff

http://www.vielfliegertreff.de/reiselust-reisefrust/37553-651b-bgb.html
12.04.2012 - ABER, da gibt es ja noch den § 651 b BGB (soll ich den hier zitieren, oder guckt Ihr selber nach was da dinnsteht?). Der schreibt nämlich die Möglichkeit einer ERSATZPERSON vor, die der Veranstalter akzeptieren muss (?)! Dieser Paragraf wird

BGB § 651b [tritt am 1. 7. 2018 in Kraft] Abgrenzung zur Vermittlung ...

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_DBLw135ab3b1b1b2b9c10b6b7b1/
Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse. Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse. Titel 9: Werkvertrag und ähnliche Verträge. [tritt am 1. 7. 2018 in Kraft] Untertitel 4: Pauschalreisevertrag, Reisevermittlung und Vermittlung verbundener Reiseleistungen [1

Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB § 651b - Haufe

https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
(1) 1Bis zum Reisebeginn kann der Reisende verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. 2Der Reiseveranstalter kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernis

Der Reisevertrag, §§ 651 a ff. BGB – Überblick - Jura Individuell

http://www.juraindividuell.de/artikel/der-reisevertrag-651-a-ff-bgb-ueberblick/
15.08.2016 - Die Ansprüche des Reisenden aus einem wirksamen Reisevertrag sind demnach: Anspruch auf Vertragserfüllung (§ 651 a I BGB); eine Reisebestätigung (§ 651 a III BGB); Anspruch auf Vertragsübertragung (§ 651 b BGB); Rücktritt vor Reisebeginn (§

Die entstehenden Mehrkosten i.S. des § 651 b II BGB - Eine ... - Xing

https://www.xing.com/communities/posts/die-entstehenden-mehrkosten-is-des-ss-65...
21.03.2015 - I. Wenn ein Reisender (R) mit einem Reiseveranstalter (VA) einen Reisevertrag nach §§ 651 a ff. BGB geschlossen hat, haben beide Seiten (Vertragspartner) jeweils bestimmte gesetzlich normierte Rechte und Pflichten. Dies sei am Beispiel eines


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 9: Werkvertrag und ähnliche Verträge › Untertitel 4: Reisevertrag › § 651b

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 651b BGB
    § 651b Abs. 1 BGB oder § 651b Abs. I BGB
    § 651b Abs. 2 BGB oder § 651b Abs. II BGB

  • Werbung