§ 651g BGB, Ausschlussfrist, Verjährung
Paragraph 651g Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Ansprüche nach den §§ 651c bis 651f hat der Reisende innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. § 174 ist nicht anzuwenden. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist.


(2) Ansprüche des Reisenden nach den §§ 651c bis 651f verjähren in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte.


Benachbarte Paragraphen


Die nachfolgende Ergebnisse wurden in öffentlich über das Internet zugänglichen Quellen gefunden. Die Verweise auf diese Informationsquellen dienen der Recherche zum Paragraphen. Bitte beachten Sie, dass die Urheberrechte beim jeweiligen Autoren liegen. Die Pflege dieser Treffer erfolgt automatisiert. Wenn Ihnen ein Treffer ungeeignet erscheint, kontaktieren Sie mich bitte.


PDF Dokumente zum Paragraphen

Die schlüssige Klage im Reiserecht_ZAP_10-17.pdf - Beiten Burkhardt

https://www.beiten-burkhardt.com/de/component/attachments/download/5149:Die%20s...
11.05.2017 - g) Ausschlussfrist, § 651g BGB. Der Reisende muss binnen eines Monats nach dem vertraglichen Ende der Reise Ansprüche gegenüber dem Reiseveranstalter geltend machen, § 651g BGB. Kommt das erste Gespräch mit dem Mandanten binnen dieser Frist

Bundesrat 652/1/16 Empfehlungen - Umwelt-Online

https://www.umwelt-online.de/PDFBR/2016/0652_2D1_2D16.pdf
05.12.2016 - Zu Artikel 1 Nummer 4 (§ 651g Absatz 1 Satz 3 BGB). In Artikel 1 Nummer 4 ist § 651g Absatz 1 Satz 3 wie folgt zu fassen: "Satz 2 gilt für andere Vertragsänderungen als Preiserhöhungen entsprechend, wenn es dem Reiseveranstalter aus einem na

Reisevertrag - jura | Uni Bonn

https://www.jura.uni-bonn.de/fileadmin/Fachbereich_Rechtswissenschaft/Einrichtu...
Reiseleistungen (Reise), § 651a I BGB. Zahlung des ... steht der Reisende zu den Leistungsträgern? RV. R. FG. K. H. § 651a. BGB. § 631 BGB etc. § 631 BGB etc. Zurechnung nach § 278. § 328 BGB? Was ist ein Reisevertrag? Begriff .... Beachte: Schutz bei sc

Verjährungsfristen - ADF Inkasso

https://www.adf-inkasso.de/sites/default/files/info_pool/tabelle-verjaehrungsfr...
Ansprüchen aus Reisevertrag, die zweijährige Frist beginnt hier allerdings am geplanten Ende der Reise (§ 651g Abs. 2 BGB). 5 Jahre Beträgt die Verjährungsfrist bei Mängelansprüchen bei Bauwerken (§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB) und eingebauten mangelhaften Sac

wird durch die lektorierte Fassung ersetzt. - Deutscher Bundestag

https://www.bundestag.de/blob/489282/1ac39bb4c884acfcf276de89ca3ae0dc/gesetzent...
11.01.2017 - Reisenden auf dessen Verlangen nachzuweisen, in welcher Höhe Verwaltungsausgaben entstanden sind. § 651g. Erhebliche Vertragsänderungen. (1) Übersteigt die im Vertrag nach ..... des Bürgerlichen Gesetzbuchs, der BGB-Informationspflichten-Ver


Webseiten zum Paragraphen

Kommentierung zu § 651g BGB –Ausschlussfrist ... - BGB Kommentar

http://bgb.kommentar.de/content/view/full/9669
651g I BGB regelt eine kurze Ausschlussfrist von einem Monaten zur Geltendmachung der Ansprüche des Reisenden bei Reisemängeln, bei der Minderung der Reise, Kündigung der Reise oder Schadenersatz. Auch die Rückzahlungsansprüche aus § 651j II 1 BGB bei Kü

Kommentierung zu § 651g BGB –Ausschlussfrist ... - BGB-Kommentar

http://bgb.kommentar.de/Buch-2/Abschnitt-8/Titel-9/Untertitel-2/Ausschlussfrist...
651g Ausschlussfrist, Verjährung. (1) Ansprüche nach den §§ 651c bis 651f hat der Reisende innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. § 174 ist nicht anzuwenden. Nach A

Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB § 651g - Haufe

https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
Gesetzestext (1) 1Ansprüche nach den §§ 651c bis 651f hat der Reisende innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. 2§ 174 ist nicht anzuwenden. 3Nach Ablauf der Frist ka

Der Reisevertrag, §§ 651 a ff. BGB – Überblick - Jura Individuell

http://www.juraindividuell.de/artikel/der-reisevertrag-651-a-ff-bgb-ueberblick/
15.08.2016 - Zum Anderen hat der Reisende den Mangel gegenüber dem Reiseveranstalter nach § 651 g BGB innerhalb eines Monats geltend zu machen. Nach § 651 I S. 1 BGB wird die Minderung nach § 638 III BGB berechnet, gekürzt wird dabei der Pauschalpreis. N

BGB § 651g [tritt am 1. 7. 2018 in Kraft] Erhebliche ... - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_DBLw829ab3b1b1b2b9c10b6c27b1/
(1) 1Übersteigt die im Vertrag nach § 651f Absatz 1 vorbehaltene Preiserhöhung 8 Prozent des Reisepreises, kann der Reiseveranstalter sie nicht einseitig vornehmen. 2Er kann dem Reisenden jedoch eine entsprechende Preiserhöhung anbieten und verlangen, da


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 9: Werkvertrag und ähnliche Verträge › Untertitel 4: Reisevertrag › § 651g

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 651g BGB
    § 651g Abs. 1 BGB oder § 651g Abs. I BGB
    § 651g Abs. 2 BGB oder § 651g Abs. II BGB

  • Werbung