§ 651i BGB, Rücktritt vor Reisebeginn
Paragraph 651i Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Vor Reisebeginn kann der Reisende jederzeit vom Vertrag zurücktreten.


(2) Tritt der Reisende vom Vertrag zurück, so verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Er kann jedoch eine angemessene Entschädigung verlangen. Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich nach dem Reisepreis unter Abzug des Wertes der vom Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie dessen, was er durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwerben kann.


(3) Im Vertrag kann für jede Reiseart unter Berücksichtigung der gewöhnlich ersparten Aufwendungen und des durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen gewöhnlich möglichen Erwerbs ein Vomhundertsatz des Reisepreises als Entschädigung festgesetzt werden.


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09.12.2014 - dungen und der bei ihr als gewöhnlich möglich berücksichtigte anderweitige. Erwerb in einer Weise bemessen werden, die es zumindest in aller Regel ausschließt, dass die Entschädigung überschritten wird, die nach § 651i. Abs. 2 BGB zu zahlen

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Nach § 651 i BGB kann der Reisende jederzeit vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktreten, ohne dass der Rücktritt einer Begründung bedarf. Rechtliche Folge ist, dass nach dem Rücktritt der Reisepreis zwar nicht (mehr) zu zahlen ist, also eine eventuelle Anz

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  • Verortung im BGB

    BGBBuch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 9: Werkvertrag und ähnliche Verträge › Untertitel 4: Reisevertrag › § 651i

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 651i BGB
    § 651i Abs. 1 BGB oder § 651i Abs. I BGB
    § 651i Abs. 2 BGB oder § 651i Abs. II BGB
    § 651i Abs. 3 BGB oder § 651i Abs. III BGB

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