§ 650t BGB, Gesamtschuldnerische Haftung mit dem bauausführenden Unternehmer
Paragraph 650t Bürgerliches Gesetzbuch

Nimmt der Besteller den Unternehmer wegen eines Überwachungsfehlers in Anspruch, der zu einem Mangel an dem Bauwerk oder an der Außenanlage geführt hat, kann der Unternehmer die Leistung verweigern, wenn auch der ausführende Bauunternehmer für den Mangel haftet und der Besteller dem bauausführenden Unternehmer noch nicht erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung bestimmt hat.


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Synopse BGB Gesetzentwurf neues Bauvertragsrecht

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15.03.2017 - 1. „Das neue Bauvertragsrecht – Änderungen und ihre Folgen“. Synopse zum neuen Bauvertragsrecht. BGB Stand 15.03.2017 ...... 650t Gesamtschuldnerische Haftung mit dem bauausführenden Unternehmer. Nimmt der Besteller den Unternehmer wegen ein

Das Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der ...

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10.03.2017 - sowie in § 650 t BGB zur gesamtschuldnerischen Haftung mit dem ausführenden. Unternehmer. a) § 650 s BGB - Teilabnahme. Durch die vorgesehene Neuregelung erhält der Architekt erstmals einen gesetzlichen. Anspruch auf Teilabnahme seiner Leist

Auswirkungen auf den Architektenvertrag

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Bauvertragsrecht werden mit fünf Paragraphen (§§ 650p bis 650t) erstmals eigene Bestimmungen zum Architektenvertrag in das BGB aufgenommen. Diese weichen in erheblichem Umfang von der bishe- rigen Rechtsprechung ab. Vertragstypische Pflichten (§ 650p BGB

und Architektenvertragsrecht 2018

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01.01.2018 - Gesamtschuldnerische Haftung, § 650t BGB. § 650t. Gesamtschuldnerische Haftung mit dem bauausführenden Unternehmer. ▫ Bis dahin besteht ein Leistungsverweigerungsrecht des Architekten gegenüber. Auftraggeber. ▫ Verhinderung der leichtfertige

NEWSLETTER Baurecht Dezember 2017 - HHKW Rechtsanwälte

http://hhkw.net/NEWSLETTER%20Baurecht%20%20%20%20%20Dezember%202017.pdf
nen Vorschriften (§§631 – 650 BGB) den Bauvertrag (§§650a – 650h. BGB), den Verbraucherbauvertrag. (§§650i – 650n BGB), den Architek- ten- und Ingenieurvertrag (§§650p –. 650t BGB) und den Bauträgervertrag. (§§650a – 650v BGB) hinzugefügt. Weiterhin rele


Webseiten zum Paragraphen

BGB § 650t Gesamtschuldnerische Haftung mit dem bauausführenden ...

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_650t/
... und Herausgabe von Unterlagen · § 650o Abweichende Vereinbarungen · § 650p Vertragstypische Pflichten aus Architekten- und Ingenieurverträgen · § 650q Anwendbare Vorschriften · § 650r Sonderkündigungsrecht · § 650s Teilabnahme · § 650t Gesamtschuldne

Das neue Bauvertragsrecht / 2.1.5 § 650t BGB - Haufe

https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/das-neue-bauvertrags...
650t BGB neu Nimmt der Besteller den Unternehmer wegen eines Überwachungsfehlers in Anspruch, der zu einem Mangel an dem Bauwerk oder an der Außenanlage geführt hat, kann der Unternehmer die Leistung verweigern, wenn auch der ausführende Bauunternehmer f

BGB § 650t – Deutscher Notarverein

http://www.dnotv.de/thema/%C2%A7-650t-bgb/
... 485BGB § 505aBGB § 505bBGB § 577BGB § 631BGB § 632aBGB § 634aBGB § 641BGB § 648aBGB § 650bBGB § 650cBGB § 650hBGB § 650iBGB § 650jBGB § 650kBGB § 650mBGB § 650sBGB § 650tBGB § 650uBGB § 675BGB § 68BGB § 80BGB § 812BGB § 826BGB § 839BGB § 873BGB § 892

Architektenrecht im BGB » Deutsches Architektenblatt

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01.06.2017 - Mit der neuen Regelung in § 650t BGB gilt nun das Primat der Nacherfüllung. Solange der Auftraggeber nicht den ebenfalls für den Baumangel haftenden Bauunternehmer erfolglos zur Mängelbeseitigung aufgefordert hat, kann der Planer seine Inans

Referentenentwurf zur Änderung des Bauvertragsrechts ...

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Die Vorschriften gehen kaum darüber hinaus, den Begriff des Bauträgervertrages zu definieren und werden der komplexen Materie nicht gerecht. Die MaBV wird nicht ergänzt. § 650 t BGB n.F. soll eine Definition des Bauträgervertrages enthalten. Diese entspr


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 9: Werkvertrag und ähnliche Verträge › Untertitel 2: Architektenvertrag und Ingenieurvertrag › § 650t

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 650t BGB
    § 650t Abs. 1 BGB oder § 650t Abs. I BGB

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