§ 650r BGB, Sonderkündigungsrecht
Paragraph 650r Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Nach Vorlage von Unterlagen gemäß § 650p Absatz 2 kann der Besteller den Vertrag kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt zwei Wochen nach Vorlage der Unterlagen, bei einem Verbraucher jedoch nur dann, wenn der Unternehmer ihn bei der Vorlage der Unterlagen in Textform über das Kündigungsrecht, die Frist, in der es ausgeübt werden kann, und die Rechtsfolgen der Kündigung unterrichtet hat.


(2) Der Unternehmer kann dem Besteller eine angemessene Frist für die Zustimmung nach § 650p Absatz 2 Satz 2 setzen. Er kann den Vertrag kündigen, wenn der Besteller die Zustimmung verweigert oder innerhalb der Frist nach Satz 1 keine Erklärung zu den Unterlagen abgibt.


(3) Wird der Vertrag nach Absatz 1 oder 2 gekündigt, ist der Unternehmer nur berechtigt, die Vergütung zu verlangen, die auf die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen entfällt.


Benachbarte Paragraphen


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Anlage 3 Allgemeine Vertragsbestimmungen zum Ingenieurvertrag.docx

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Planungsvorgaben, Zielfindungsphase (§ 650p Abs. 2; § 650r BGB)

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Dr. Gerald Süchting (Berlin, Potsdam). Muster für eine Vereinbarung „Zielfindungsphase“ im Architektenvertrag (Gebäudeplanung) unter Einschluss der Planungsmethode BIM. Planungsvorgaben, Zielfindungsphase (§ 650p Abs. 2; § 650r. BGB). Planungsvorgaben. A

Reform des Bauvertragsrechts

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650 r BGB-E: Räumt den Architekten und Ingenieuren ein. Recht auf eine Teilabnahme ein, wenn das von Ihnen geplante Bauwerk abgenommen ist. . § 650r. Teilabnahme. Der Unternehmer kann ab der Abnahme der letzten Leistung des bauausführenden Unternehmers o

Das Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der ...

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10.03.2017 - Architekten wird stellvertretend auch für den Ingenieur verwendet. 2 BT-Drucksache 18/11437. 3 BT-Drucksache 18/8486. 4 In der BT-Drucksache 18/8486 findet sich die vorgesehene Regelung noch unter § 650 r BGB, da der Bundestag das Gesetz mit

INTENSIVKURS: HOAI für Auftraggeber - ibr-online

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Praxishinw eis Neues Architekten- vertragsrecht - Architektenkammer ...

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01.01.2018 - recht, § 650r BGB). Er muss dann lediglich die bis dahin erbrachten Leistungen be- zahlen. Handelt es sich beim Bauherrn um einen Verbraucher, läuft die Frist nur, wenn dieser darüber ausdrücklich belehrt wurde. Diese Belehrung, die in Textf


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BGB § 650r Sonderkündigungsrecht - NWB Datenbank

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... und Herausgabe von Unterlagen · § 650o Abweichende Vereinbarungen · § 650p Vertragstypische Pflichten aus Architekten- und Ingenieurverträgen · § 650q Anwendbare Vorschriften · § 650r Sonderkündigungsrecht · § 650s Teilabnahme · § 650t Gesamtschuldne

Das neue Bauvertragsrecht / 2.1.3 § 650r BGB - Haufe

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650r BGB neu (1) Nach Vorlage von Unterlagen gemäß § 650p Absatz 2 kann der Besteller den Vertrag kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt zwei Wochen nach Vorlage der Unterlagen, bei einem Verbraucher jedoch nur dann, wenn der Unternehmer ihn bei der Vorl

Neues BGB – Alles zum neuen Baurecht

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§ 650r BGB Sonderkündigungsrecht Bürgerliches Gesetzbuch

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(1) Nach Vorlage von Unterlagen gemäß § 650p Absatz 2 kann der Besteller den Vertrag kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt zwei Wochen nach Vorlage der Unterlagen, bei einem Verbraucher jedoch nur dann, wenn der Unternehmer ihn.

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21.08.2016 - Referentenentwurf. Architektenrecht § 650 r BGB Wir rechnen damit, dass mit Beginn 2017 im BGB das Architektenrecht geregelt wird und das bisher geltende Werkvertragsrecht ablöst. Ihre Berufshaftpflicht regelt ausdrücklich nur die gesetzlich


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 9: Werkvertrag und ähnliche Verträge › Untertitel 2: Architektenvertrag und Ingenieurvertrag › § 650r

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 650r BGB
    § 650r Abs. 1 BGB oder § 650r Abs. I BGB
    § 650r Abs. 2 BGB oder § 650r Abs. II BGB
    § 650r Abs. 3 BGB oder § 650r Abs. III BGB

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