§ 650g BGB, Zustandsfeststellung bei Verweigerung der Abnahme; Schlussrechnung
Paragraph 650g Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Verweigert der Besteller die Abnahme unter Angabe von Mängeln, hat er auf Verlangen des Unternehmers an einer gemeinsamen Feststellung des Zustands des Werks mitzuwirken. Die gemeinsame Zustandsfeststellung soll mit der Angabe des Tages der Anfertigung versehen werden und ist von beiden Vertragsparteien zu unterschreiben.


(2) Bleibt der Besteller einem vereinbarten oder einem von dem Unternehmer innerhalb einer angemessenen Frist bestimmten Termin zur Zustandsfeststellung fern, so kann der Unternehmer die Zustandsfeststellung auch einseitig vornehmen. Dies gilt nicht, wenn der Besteller infolge eines Umstands fernbleibt, den er nicht zu vertreten hat und den er dem Unternehmer unverzüglich mitgeteilt hat. Der Unternehmer hat die einseitige Zustandsfeststellung mit der Angabe des Tages der Anfertigung zu versehen und sie zu unterschreiben sowie dem Besteller eine Abschrift der einseitigen Zustandsfeststellung zur Verfügung zu stellen.


(3) Ist das Werk dem Besteller verschafft worden und ist in der Zustandsfeststellung nach Absatz 1 oder 2 ein offenkundiger Mangel nicht angegeben, wird vermutet, dass dieser nach der Zustandsfeststellung entstanden und vom Besteller zu vertreten ist. Die Vermutung gilt nicht, wenn der Mangel nach seiner Art nicht vom Besteller verursacht worden sein kann.


(4) Die Vergütung ist zu entrichten, wenn

1.
der Besteller das Werk abgenommen hat oder die Abnahme nach § 641 Absatz 2 entbehrlich ist und
2.
der Unternehmer dem Besteller eine prüffähige Schlussrechnung erteilt hat.
Die Schlussrechnung ist prüffähig, wenn sie eine übersichtliche Aufstellung der erbrachten Leistungen enthält und für den Besteller nachvollziehbar ist. Sie gilt als prüffähig, wenn der Besteller nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Schlussrechnung begründete Einwendungen gegen ihre Prüffähigkeit erhoben hat.


Benachbarte Paragraphen


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Word Dokumente zum Paragraphen

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Werkverträge mit Verbrauchern

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Bauvertragsrechtsollreformiertwerden - Staatsanzeiger eServices

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05.05.2017 - 650b BGB oder den Vergütungs anspruch nach. 650c BGB ein. Verfügungsgrund glaubhaft zu ma chen ist. Gesetzesbegründung und. Ausschussempfehlung gehen aus drüc lich darauf ein, dass auch ein Vergütungsanspruch auf diese. Weise geltend gemacht

Drucksache 18/11437 - DIP21 - Deutscher Bundestag

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08.03.2017 - Erteilung einer Schlussrechnung (§ 650g Absatz 4 – neu – BGB-E), die Vorgabe, dass Verbraucherbauverträge in Textform abzuschließen sind (§ 650i Absatz 2. – neu – BGB-E) sowie Modifizierungen der Vorgaben für den Fall von Vertrags- änderunge

Übergang der Preisgefahr

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Bauvertragsrecht Handwerkskammer

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03.11.2017 - Bauvertrag – gemeinsame Zustandsfeststellung § 650g BGB. Das neue gesetzliche Bauvertragsrecht–Handwerkskammer 03.11.2017. ▫ Zweck: o Klarheit über Bestehen von Mängel, auch ob wesentlich oder nicht o Schutz des AN, wenn das Werk vor Abnahme

Forderungen sichern und richtige Form einhalten - IWW

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650g Abs. 1 BGB: Wird die Abnahme wegen Mängeln verweigert, muss der bauzustand schriftlich festgestellt werden. MeRke | § 651g Abs. 2 ZPO sieht die Möglichkeit einer einseitigen Feststellung des Unternehmers vor, wenn der Bauherr an der schriftlichen Fe


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BGB § 650g Zustandsfeststellung bei Verweigerung der Abnahme ...

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... 650d Einstweilige Verfügung · § 650e Sicherungshypothek des Bauunternehmers · § 650f Bauhandwerkersicherung · § 650g Zustandsfeststellung bei Verweigerung der Abnahme; Schlussrechnung · § 650h Schriftform der Kündigung · § 650i Verbraucherbauvertrag

Abnahme (§§ 640 Abs. 2, 650 g BGB neu) - Bundesanzeiger Verlag

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06.04.2017 - Abnahme (§§ 640 Abs. 2, 650 g BGB neu). Durch das Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen aus dem Jahr 2000 war eine Regelung in das BGB eingefügt worden, nachdem es einer Abnahme gleichsteht, wenn der Auftraggeber innerhalb einer ihm v

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13.10.2015 - Das Private Baurecht soll kodifiziert werden. Wir zeigen die wichtigsten Änderungen im Entwurf des Gesetzes zur Reform des Bauvertragsrechts auf. Falls Sie die §§ 650a bis 650u BGB nicht kennen, ist dies nicht weiter schlimm. Bislang liegt n

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06.02.2018 - Exklusiv Expertentipps zum Thema Baurecht Das neue Bauvertragsrecht – Zustandsfeststellung bei Verweigerung der Abnahme, § 650g BGB. Via Whatsapp teilen. Weiterempfehlen Drucken Kontakt zur Redaktion. Exklusiv für Abonnenten von Si. Dieser A


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 9: Werkvertrag und ähnliche Verträge › Untertitel 1: Werkvertrag › Kapitel 2: Bauvertrag › § 650g

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 650g BGB
    § 650g Abs. 1 BGB oder § 650g Abs. I BGB
    § 650g Abs. 2 BGB oder § 650g Abs. II BGB
    § 650g Abs. 3 BGB oder § 650g Abs. III BGB
    § 650g Abs. 4 BGB oder § 650g Abs. IV BGB

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