§ 650p BGB, Vertragstypische Pflichten aus Architekten- und Ingenieurverträgen
Paragraph 650p Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Durch einen Architekten- oder Ingenieurvertrag wird der Unternehmer verpflichtet, die Leistungen zu erbringen, die nach dem jeweiligen Stand der Planung und Ausführung des Bauwerks oder der Außenanlage erforderlich sind, um die zwischen den Parteien vereinbarten Planungs- und Überwachungsziele zu erreichen.


(2) Soweit wesentliche Planungs- und Überwachungsziele noch nicht vereinbart sind, hat der Unternehmer zunächst eine Planungsgrundlage zur Ermittlung dieser Ziele zu erstellen. Er legt dem Besteller die Planungsgrundlage zusammen mit einer Kosteneinschätzung für das Vorhaben zur Zustimmung vor.


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Im Übrigen gelten wichtige Vorschriften zum Bauvertrag auch beim Architekten/Ingenieurvertrag, etwa das Anordnungsrecht des Bestellers oder der Anspruch des Architekten/Ingenieurs auf eine Bauhandwerkersicherung (§ 650 p BGB-E). Gleichermaßen gelten auch


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01.01.2018 - (1) Durch einen Architekten- oder Ingenieurvertrag wird der Unternehmer verpflichtet, die Leistungen zu erbringen, die nach dem jeweiligen Stand der Planung und Ausführung des Bauwerks oder der Außenanlage erforderlich sind, um die zwischen

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  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 650p BGB
    § 650p Abs. 1 BGB oder § 650p Abs. I BGB
    § 650p Abs. 2 BGB oder § 650p Abs. II BGB

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