(1) Durch den Reisevertrag wird der Reiseveranstalter verpflichtet, dem Reisenden eine Gesamtheit von Reiseleistungen (Reise) zu erbringen. Der Reisende ist verpflichtet, dem Reiseveranstalter den vereinbarten Reisepreis zu zahlen.
(2) Die Erklärung, nur Verträge mit den Personen zu vermitteln, welche die einzelnen Reiseleistungen ausführen sollen (Leistungsträger), bleibt unberücksichtigt, wenn nach den sonstigen Umständen der Anschein begründet wird, dass der Erklärende vertraglich vorgesehene Reiseleistungen in eigener Verantwortung erbringt.
(3) Der Reiseveranstalter hat dem Reisenden bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss eine Urkunde über den Reisevertrag (Reisebestätigung) zur Verfügung zu stellen. Die Reisebestätigung und ein Prospekt, den der Reiseveranstalter zur Verfügung stellt, müssen die in der Rechtsverordnung nach Artikel 238 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmten Angaben enthalten.
(4) Der Reiseveranstalter kann den Reisepreis nur erhöhen, wenn dies mit genauen Angaben zur Berechnung des neuen Preises im Vertrag vorgesehen ist und damit einer Erhöhung der Beförderungskosten, der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren, oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse Rechnung getragen wird. Eine Preiserhöhung, die ab dem 20. Tage vor dem vereinbarten Abreisetermin verlangt wird, ist unwirksam. § 309 Nr. 1 bleibt unberührt.
(5) Der Reiseveranstalter hat eine Änderung des Reisepreises nach Absatz 4, eine zulässige Änderung einer wesentlichen Reiseleistung oder eine zulässige Absage der Reise dem Reisenden unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungs- oder Absagegrund zu erklären. Im Falle einer Erhöhung des Reisepreises um mehr als fünf vom Hundert oder einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung kann der Reisende vom Vertrag zurücktreten. Er kann stattdessen, ebenso wie bei einer Absage der Reise durch den Reiseveranstalter, die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Der Reisende hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung durch den Reiseveranstalter diesem gegenüber geltend zu machen.
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ALLGEMEINE REISEBEDINGUNGEN. Die Allgemeinen Reisebedingungen ergänzen die §§651a ff. BGB und regeln die. Rechtsbeziehungen zwischen Ihnen und uns und werden von Ihnen bei der Buchung anerkannt. Die. Verweise auf §§ des BGB haben auch den Bezug zum Reise
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Begriff. Pflichten. Gewährleistung. Kündigung / Rücktritt. In welcher Beziehung steht der Reisende zu den Leistungsträgern? RV. R. FG. K. H. § 651a. BGB. § 631 BGB etc. § 631 BGB etc. Zurechnung nach § 278. § 328 BGB? Was ist ein Reisevertrag? Begriff ..
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30.06.2016 - Leitsätze: Bei Buchung einer Fährverbindung kommt auch dann kein Pauschalreisevertrag i. S. d. § 651a Abs. 1 S. 1 BGB zustande, wenn neben dem Transport von Personen und Fahrzeugen auch eine Kabine zur Übernachtung zur Verfügung gestellt wir
http://www.jura.uni-bielefeld.de/lehrstuehle/reichard/klausurenkurs/Klausurenku...
27.05.2011 - Ursprünglich bestand ein wirksamer Reisevertrag zwischen M und R im. Sinne von § 651a Abs. 1 BGB. 1. Mangel nach § 651c Abs. 1 BGB. Voraussetzungen für die Ausübung des Kündigungsrechts nach § 651e. Abs. 1 BGB ist zunächst das Vorliegen eine
https://www.busreisen-friedagass.de/images/downloads/2016_Reisebedingungen_Neuf...
„RFG“ abgekürzt, im Buchungsfall zustande kommenden Reisevertrages. Sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651a - m BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und die Informationsvorschriften für Reiseveranstalter gemäß §§ 4 - 11 BGB-InfoV (Verordnung über
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651a BGB regelt die vertragstypischen Pflichten beim Reisevertrag. Nach Schätzungen haben die Bundesbürger im Jahr 2012 eine Reisebudget von ca. 82 Millionen $ ausgegeben. Dadurch wird sowohl die gesamtwirtschaftliche Bedeutung des Reiserechts als auch d
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651a Vertragstypische Pflichten beim Reisevertrag. (1) Durch den Reisevertrag wird der Reiseveranstalter verpflichtet, dem Reisenden eine Gesamtheit von Reiseleistungen (Reise) zu erbringen. Der Reisende ist verpflichtet, dem Reiseveranstalter den verein
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15.08.2016 - Der in den §§ 651 a ff. BGB geregelte Reisevertrag ist eine spezielle Ausprägung des Werkvertrages, der den einzelnen Reisenden (Verbraucherschutz) mit Gewährleistungsrechten bei Reisemängeln schützt. Die Schadensersatzansprüche nach §§ 651
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651a-l BGB. [Image] § 651a Reisevertrag [Image] § 651b Vertragsübertragung [Image] § 651c Abhilfe [Image] § 651d Minderung [Image] § 651e Kündigung wegen Mangels [Image] § 651f Schadensersatz [Image] § 651g Ausschlussfrist, Verjährung [Image] § 651h Zulä
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Auszug: §§ 651 a bis m BGB (Reisevertragsrecht). In der Fassung vom 2. 1. 2002 BGBl. 2002 I S. 42. Rote Markierungen sind die Änderungen ab 1. 1. 2002 durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. 11. 2001 BGBl I S. 3138. § 651 a [Vertrags