§ 650n BGB, Erstellung und Herausgabe von Unterlagen
Paragraph 650n Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Rechtzeitig vor Beginn der Ausführung einer geschuldeten Leistung hat der Unternehmer diejenigen Planungsunterlagen zu erstellen und dem Verbraucher herauszugeben, die dieser benötigt, um gegenüber Behörden den Nachweis führen zu können, dass die Leistung unter Einhaltung der einschlägigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften ausgeführt werden wird. Die Pflicht besteht nicht, soweit der Verbraucher oder ein von ihm Beauftragter die wesentlichen Planungsvorgaben erstellt.


(2) Spätestens mit der Fertigstellung des Werks hat der Unternehmer diejenigen Unterlagen zu erstellen und dem Verbraucher herauszugeben, die dieser benötigt, um gegenüber Behörden den Nachweis führen zu können, dass die Leistung unter Einhaltung der einschlägigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften ausgeführt worden ist.


(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn ein Dritter, etwa ein Darlehensgeber, Nachweise für die Einhaltung bestimmter Bedingungen verlangt und wenn der Unternehmer die berechtigte Erwartung des Verbrauchers geweckt hat, diese Bedingungen einzuhalten.


Benachbarte Paragraphen


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Das neue Bauvertragsrecht - Synopse Vorschriften BGB ... - CMS Blog

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31.03.2017 - Ausgangspunkt (linke Spalte) ist das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) in der Fassung der Bekannt- machung vom 2. Januar ... Das neue Gesetz enthält teilweise Vorschriften, deren Inhalt bisher weder im BGB noch in der. VOB/B geregelt .... 650b Än

bauvertragsrecht 2018 - Caspers, Mock

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01.01.2018 - 439 Abs. 3 BGB. NEUES BAUVERTRAGSRECHT AB 01.01.2018. 1. Allgemeine Vorschriften des Werkvertragsrechts. §§ 631–650 BGB. 2. Bauvertrag. §§ 650a–650h BGB. 3. Verbraucherbauvertrag. §§ 650i–650n BGB. 4. Architekten- und Ingenieurvertrag. §§ 65

PROBANDT Neuerungen zum Bauträgervertrag

http://www.probandt.com/sites/content/pdf-Dateien/Der_Bautr%C3%A4gervertrag_201...
01.01.2018 - 650k Abs. 2 und 3 BGB nF, Unklarheitenregel hinsichtlich der Baubeschreibung und verbindliche Angaben zum Zeitpunkt der Fertigstellung;. • § 650m Abs. 2-4 BGB nF, der den Sicherungseinbehalt, wie er bisher in § 632a BGB geregelt war, enthält

Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts und zur ... - MWV Seminare

https://www.mwv-seminare.de/data/seminar/1587-PP-BVR%20Prof.%20Leupertz.pdf
Ausführung muss AN zumutbar sein (Abwägung Interessenlage). - Beweislast AG für Zumutbarkeit. - Ausnahme: Beweislast AN für Unzumutbarkeit aus betriebsinternen Gründen. ➢ Zusätzlich erforderliche Leistungen - § 650b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB-E. - Freies An

Gutachten Bauvertragsrecht - Verband der Bahnindustrie

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02.03.2016 - 1. Die im Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Reform des Bauvertragsrechts vorgese- henen Regelungen zum Anordnungsrecht des Bestellers (§ 650b BGB-E) und zur Aus- nahme einzelner Regelungen der VOB/B von der AGB-Inhaltskontrolle (§ 650c A


Webseiten zum Paragraphen

BGB § 650n Erstellung und Herausgabe von Unterlagen - NWB ...

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_650n/
... 650j Baubeschreibung · § 650k Inhalt des Vertrags · § 650l Widerrufsrecht · § 650m Abschlagszahlungen; Absicherung des Vergütungsanspruchs · § 650n Erstellung und Herausgabe von Unterlagen · § 650o Abweichende Vereinbarungen · § 650p Vertragstypische

Baurechtsreform: § 650n BGB n. F. – Erstellung und Herausgabe von ...

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19.09.2017 - Ausweislich der Gesetzesbegründung zu § 650n BGB n. F. wird mit dessen Einführung "eine konfliktträchtige und bisher noch nicht abschließend von der Rechtsprechung entschiedene Frage geklärt". Ein Konfliktfall ergab sich in der Praxis insowe

Neues BGB – Alles zum neuen Baurecht

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632a Abschlagszahlungen § 640 Abnahme § 647a Sicherungshypothek des Inhabers einer Schiffswerft [entspricht § 648 Absatz 2 a.F.] § 648a Kündigung aus wichtigem Grund § 650a Bauvertrag § 650b Änderung des Vertrags; Anordnungsrecht des Bestellers § 650c Ve

Reform des Bauvertragsrechts - Wolters Kluwer

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Anspruch auf Herausgabe der Bauunterlagen kommt 2018

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  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 650n BGB
    § 650n Abs. 1 BGB oder § 650n Abs. I BGB
    § 650n Abs. 2 BGB oder § 650n Abs. II BGB
    § 650n Abs. 3 BGB oder § 650n Abs. III BGB

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