(1) Für Architekten- und Ingenieurverträge gelten die Vorschriften des Kapitels 1 des Untertitels 1 sowie die §§ 650b, 650e bis 650h entsprechend, soweit sich aus diesem Untertitel nichts anderes ergibt.
(2) Für die Vergütungsanpassung im Fall von Anordnungen nach § 650b Absatz 2 gelten die Entgeltberechnungsregeln der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure in der jeweils geltenden Fassung, soweit infolge der Anordnung zu erbringende oder entfallende Leistungen vom Anwendungsbereich der Honorarordnung erfasst werden. Im Übrigen ist die Vergütungsanpassung für den vermehrten oder verminderten Aufwand auf Grund der angeordneten Leistung frei vereinbar. Soweit die Vertragsparteien keine Vereinbarung treffen, gilt § 650c entsprechend.
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15.03.2017 - BGB Stand 15.03.2017. Gesetzentwurf zur Reform des. Bauvertragsrechts. Vom Bundestag verabschiedete Fassung. BT-Drucksache 18/11437. § 631 Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag. (1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur. Herst
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10.03.2017 - a) § 650 s BGB - Teilabnahme. Durch die vorgesehene Neuregelung erhält der Architekt erstmals einen gesetzlichen. Anspruch auf Teilabnahme seiner Leistungen. Die Teilabnahme kann er verlangen ab der Abnahme der letzten Leistung des bauausfüh
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31.03.2017 - Ausgangspunkt (linke Spalte) ist das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) in der Fassung der Bekannt- machung vom 2. ... Das neue Gesetz enthält teilweise Vorschriften, deren Inhalt bisher weder im BGB noch in der. VOB/B geregelt .... 650c Vergütung
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01.01.2018 - 650q BGB. „(1) Für Architekten- und Ingenieurverträge gelten die Vorschriften des Kapitels 1 des. Untertitels 1 sowie die §§ 650b, 650e bis 650h entsprechend, soweit sich aus diesem Untertitel nichts anderes ergibt. (2) Für die Vergütungsanp
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650q Anwendbare Vorschriften § 650r Sonderkündigungsrecht § 650s Teilabnahme § 650t Gesamtschuldnerische Haftung mit dem bauausführenden Unternehmer § 650u Bauträgervertrag; anwendbare Vorschriften § 650v Abschlagszahlungen. Änderungen des Einführungsges
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650q BGB neu (1) Für Architekten- und Ingenieurverträge gelten die Vorschriften des Kapitels 1 des Untertitels 1 sowie die §§ 650b, 650e bis 650h entsprechend, soweit sich aus diesem Untertitel nichts anderes ergibt. (2) Für die Vergütungsanpassung im Fa
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01.06.2017 - 650q Abs.1 BGB gibt an, welche Vorschriften aus dem Werkvertragsrecht auf Planungsverträge entsprechend anzuwenden sind. Besonders hervorzuheben sind hierbei das einseitige Anordnungsrecht des Auftraggebers gemäß § 650 b BGB (dieses wird in
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650q Anwendbare Vorschriften [2]. (1) Für Architekten- und Ingenieurverträge gelten die Vorschriften des Kapitels 1 des Untertitels 1 sowie die §§ 650b, 650e bis 650h entsprechend, soweit sich aus diesem Untertitel nichts anderes ergibt. (2) 1Für die Ver
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Architekten- und Ingenieurvertrag (§§ 650 o bis s BGB) In §§ 650 o bis s n.F. BGB sind Sonderregelungen für den Architektenvertrag enthalten. Durch diese Sonderregelungen soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass die werkvertraglichen Regelungen i