§ 650k BGB, Inhalt des Vertrags
Paragraph 650k Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Die Angaben der vorvertraglich zur Verfügung gestellten Baubeschreibung in Bezug auf die Bauausführung werden Inhalt des Vertrags, es sei denn, die Vertragsparteien haben ausdrücklich etwas anderes vereinbart.


(2) Soweit die Baubeschreibung unvollständig oder unklar ist, ist der Vertrag unter Berücksichtigung sämtlicher vertragsbegleitender Umstände, insbesondere des Komfort- und Qualitätsstandards nach der übrigen Leistungsbeschreibung, auszulegen. Zweifel bei der Auslegung des Vertrags bezüglich der vom Unternehmer geschuldeten Leistung gehen zu dessen Lasten.


(3) Der Bauvertrag muss verbindliche Angaben zum Zeitpunkt der Fertigstellung des Werks oder, wenn dieser Zeitpunkt zum Zeitpunkt des Abschlusses des Bauvertrags nicht angegeben werden kann, zur Dauer der Bauausführung enthalten. Enthält der Vertrag diese Angaben nicht, werden die vorvertraglich in der Baubeschreibung übermittelten Angaben zum Zeitpunkt der Fertigstellung des Werks oder zur Dauer der Bauausführung Inhalt des Vertrags.


Benachbarte Paragraphen


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PDF Dokumente zum Paragraphen

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03.03.2018 - Unklare Baubeschreibung ist Risiko des AN, § 650k BGB. • Konkrete Angaben zur Bauzeit, §650k BGB. Bisher kein Widerrufsrecht gem. § 312 Abs.2 Nr. 3 BGB. Widerrufsrecht gemäß §§ 650l, 355 BGB – Ausnahme bei notarieller Beurkundung aber: Werte

Das neue Bauvertragsrecht zum 1. Januar 2018

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Lenkeit, BauR 2017, 454 - ARGE Baurecht

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BGB .7 Mit § 650k wird für Verbraucherbauverträge ein neues eigenständiges. Widerrufsrecht in das BGB eingeführt. Dieser Beitrag beschäftigt sich in zwei Teilen mit den wichtigsten Fragen zu Voraussetzungen und Folgen eines Verbraucherwiderrufs im Richtl

Die Reform des Bauvertragsrechts Alle wichtigen ... - Kapellmann

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Webseiten zum Paragraphen

BGB § 650k Inhalt des Vertrags - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_650k/
... 650d Einstweilige Verfügung · § 650e Sicherungshypothek des Bauunternehmers · § 650f Bauhandwerkersicherung · § 650g Zustandsfeststellung bei Verweigerung der Abnahme; Schlussrechnung · § 650h Schriftform der Kündigung · § 650i Verbraucherbauvertrag

BGB § 650k – Deutscher Notarverein

http://www.dnotv.de/thema/%C2%A7-650k-bgb/
... 31bBGB § 357BGB § 358BGB § 360BGB § 372BGB § 399BGB § 414BGB § 415BGB § 439BGB § 443BGB § 445aBGB § 445bBGB § 477BGB § 485BGB § 505aBGB § 505bBGB § 577BGB § 631BGB § 632aBGB § 634aBGB § 641BGB § 648aBGB § 650bBGB § 650cBGB § 650hBGB § 650iBGB § 650jB

Verbraucherbauvertrag im BGB » Deutsches Architektenblatt

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30.03.2017 - 650k I BGB n. F.; dort ist die Maßgeblichkeit einer vorvertraglich zur Verfügung gestellten Baubeschreibung in Bezug auf die Bauausführung für den Vertragsinhalt geregelt, was den Bauträger jedoch nicht von der Pflicht zur Einhaltung des § 6

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  • Verortung im BGB

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  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 650k BGB
    § 650k Abs. 1 BGB oder § 650k Abs. I BGB
    § 650k Abs. 2 BGB oder § 650k Abs. II BGB
    § 650k Abs. 3 BGB oder § 650k Abs. III BGB

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