§ 312k BGB, Abweichende Vereinbarungen und Beweislast
Paragraph 312k Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Von den Vorschriften dieses Untertitels darf, soweit nichts anderes bestimmt ist, nicht zum Nachteil des Verbrauchers oder Kunden abgewichen werden. Die Vorschriften dieses Untertitels finden, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.


(2) Der Unternehmer trägt gegenüber dem Verbraucher die Beweislast für die Erfüllung der in diesem Untertitel geregelten Informationspflichten.


Benachbarte Paragraphen


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email: dnoti@dnoti.de • internet: www.dnoti.de. R:\User\mr\POOL\Gutachten\2015\Fax_Rep_2015_14_140645-fax_the_web.doc. DNotI. Gutachten-Abruf-Dienst. Deutsches Notarinstitut. Gutachten des Deutschen Notarinstituts. Abruf-Nr.: 140645 letzte Aktualisierung

Lösung Fall 9 - Stephan Lorenz

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312k Abweichende Vereinbarungen und Beweislast [3]. (1) 1Von den Vorschriften dieses Untertitels darf, soweit nichts anderes bestimmt ist, nicht zum Nachteil des Verbrauchers oder Kunden abgewichen werden. 2Die Vorschriften dieses Untertitels finden, sow

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Steht dem Verbraucher zugleich nach Maßgabe anderer Vorschriften ein Widerrufs- oder Rückgaberecht nach den §§ 355 oder 356 dieses Gesetzes oder nach § 126 des Investmentgesetzes zu, ist das Widerrufs- oder Rückgaberecht nach § 312 ausgeschlossen.


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 3: Schuldverhältnisse aus Verträgen › Titel 1: Begründung, Inhalt und Beendigung › Untertitel 2: Grundsätze bei Verbraucherverträgen und besondere Vertriebsformen › Kapitel 4: Abweichende Vereinbarungen und Beweislast › § 312k

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 312k BGB
    § 312k Abs. 1 BGB oder § 312k Abs. I BGB
    § 312k Abs. 2 BGB oder § 312k Abs. II BGB

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