(1) Von den Vorschriften dieses Untertitels darf, soweit nichts anderes bestimmt ist, nicht zum Nachteil des Verbrauchers oder Kunden abgewichen werden. Die Vorschriften dieses Untertitels finden, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.
(2) Der Unternehmer trägt gegenüber dem Verbraucher die Beweislast für die Erfüllung der in diesem Untertitel geregelten Informationspflichten.
Die nachfolgende Ergebnisse wurden in öffentlich über das Internet zugänglichen Quellen gefunden. Die Verweise auf diese Informationsquellen dienen der Recherche zum Paragraphen. Bitte beachten Sie, dass die Urheberrechte beim jeweiligen Autoren liegen. Die Pflege dieser Treffer erfolgt automatisiert. Wenn Ihnen ein Treffer ungeeignet erscheint, kontaktieren Sie mich bitte.
https://www.meyer-pritzl.jura.uni-kiel.de/de/ver/21072014%20-%20Neunundzwanzigs...
21.07.2014 - 312 ff., 355ff. Überblick über die §§ 312 ff. § 312 definiert den Anwendungsbereich. Abs. 1: Erfasst sind nur entgeltliche Verträge iSd § 310 III. Abs. 2 – 6: Beschränkte ... Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge (AGV, § 312b B
https://www.stbverband-thueringen.de/fileadmin/user_upload/1-News/Oelschlaegel_...
13.06.2014 - mit dem nunmehr beschlossenen Gesetz führt zu einer er- heblichen Veränderung der Regelungen im BGB: Buch 2. Abschnitt 3 „Schuldverhältnisse aus Verträgen“ wird in. Titel 1 Untertitel 2 und Titel 5 teilweise neu gefasst. Titel 1 Untertitel 2
https://www.ihk-berlin.de/blob/bihk24/Service-und-Beratung/recht_und_steuern/do...
01.01.2017 - In den §§ 312c–312k BGB finden sich die gesetzlichen Vorschriften über Fernabsatzverträge. Die- se Regelungen gelten für Verträge bei denen der Unternehmer oder eine in seinem Namen oder in seinem Auftrag handelnde Person und der Verbraucher
https://www.dnoti.de/gutachten/pdf/fb91bd0e-b919-4f6c-9df7-a296a447c316/140645-...
email: dnoti@dnoti.de • internet: www.dnoti.de. R:\User\mr\POOL\Gutachten\2015\Fax_Rep_2015_14_140645-fax_the_web.doc. DNotI. Gutachten-Abruf-Dienst. Deutsches Notarinstitut. Gutachten des Deutschen Notarinstituts. Abruf-Nr.: 140645 letzte Aktualisierung
http://lorenz.userweb.mwn.de/lehre/gk1/rep/wisefall09.pdf
nach der Regelungsabsicht des Gesetzgebers eine Unwirksamkeit der Willenserklä- rung infolge des Widerrufs. Ein wirksamer Widerruf setzt nach § 355 BGB das Bestehen eines Widerrufs- rechts sowie die Widerrufserklärung innerhalb der Widerrufsfrist voraus.
https://www.jura.uni-freiburg.de/de/institute/arbeitsrecht/downloads/gliederung...
Abschriften und Bestätigungen, § 312f BGB. (1) Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge, §. 312f I BGB. (2) Fernabsatzverträge, § 312f II BGB. 4. Form der Erfüllung der Pflichten. 5. Beweislastregelung, § 312k II BGB. II. Pflichten im elektron
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
Gesetzestext (1) Von den Vorschriften dieses Untertitels darf, soweit nichts anderes bestimmt ist, nicht zum Nachteil des Verbrauchers oder Kunden abgewichen werden. Die Vorschriften dieses Untertitels finden, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch Anw
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_312k/
312k Abweichende Vereinbarungen und Beweislast [3]. (1) 1Von den Vorschriften dieses Untertitels darf, soweit nichts anderes bestimmt ist, nicht zum Nachteil des Verbrauchers oder Kunden abgewichen werden. 2Die Vorschriften dieses Untertitels finden, sow
http://www.buzer.de/gesetz/6597/a187814.htm
(1) Von den Vorschriften dieses Untertitels darf, soweit nichts anderes bestimmt ist, nicht zum Nachteil des Verbrauchers oder Kunden abgewichen werden. Die Vorschriften dieses Untertitels finden, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch Anwendung, wenn.
http://www.juraindividuell.de/pruefungsschemata/der-widerruf-gemaess-355-bgb/
17.01.2015 - Der neue Widerruf gemäß § 355 BGB mit den Neuregelung nach VRRL; Der neue Verbraucherbegriff § 13 BGB; Außergeschäftsraumverträge; Fernabsatzverträge. ... B. Erster Regelungskomplex: „Verbraucherverträge und besondere Vertriebsformen“, §§ 31
https://www.rechtsrat.ws/gesetze/bgb/0311.htm
Steht dem Verbraucher zugleich nach Maßgabe anderer Vorschriften ein Widerrufs- oder Rückgaberecht nach den §§ 355 oder 356 dieses Gesetzes oder nach § 126 des Investmentgesetzes zu, ist das Widerrufs- oder Rückgaberecht nach § 312 ausgeschlossen.