§ 312b BGB, Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge
Paragraph 312b Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge sind Verträge,

1.
die bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Verbrauchers und des Unternehmers an einem Ort geschlossen werden, der kein Geschäftsraum des Unternehmers ist,
2.
für die der Verbraucher unter den in Nummer 1 genannten Umständen ein Angebot abgegeben hat,
3.
die in den Geschäftsräumen des Unternehmers oder durch Fernkommunikationsmittel geschlossen werden, bei denen der Verbraucher jedoch unmittelbar zuvor außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Verbrauchers und des Unternehmers persönlich und individuell angesprochen wurde, oder
4.
die auf einem Ausflug geschlossen werden, der von dem Unternehmer oder mit seiner Hilfe organisiert wurde, um beim Verbraucher für den Verkauf von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu werben und mit ihm entsprechende Verträge abzuschließen.
Dem Unternehmer stehen Personen gleich, die in seinem Namen oder Auftrag handeln.


(2) Geschäftsräume im Sinne des Absatzes 1 sind unbewegliche Gewerberäume, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit dauerhaft ausübt, und bewegliche Gewerberäume, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit für gewöhnlich ausübt. Gewerberäume, in denen die Person, die im Namen oder Auftrag des Unternehmers handelt, ihre Tätigkeit dauerhaft oder für gewöhnlich ausübt, stehen Räumen des Unternehmers gleich.


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Präsentationen zum Paragraphen

Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge

https://www.meyer-pritzl.jura.uni-kiel.de/de/ver/21072014%20-%20Neunundzwanzigs...
21.07.2014 - Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge (AGV, § 312b BGB); Fernabsatzgeschäfte (§ 312c BGB). Bei besonderen Vertragstypen: Teilzeitwohnrechte (§ 485 BGB); Bestimmte Kreditverträge (§§ 495, 506, 510 BGB). II. Allgemeine Strukturen


PDF Dokumente zum Paragraphen

(§§ 312b ff. BGB) § 312b BGB ... - IHK Kassel-Marburg

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Auszug aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (§§ 312b ff. BGB). § 312b BGB (Fernabsatzverträge). (1) FernBGBabsatzverträge sind Verträge über die Lieferung von Waren oder über die Erbrin- gung von Dienstleistungen, einschließlich Finanzdienstleistungen, die zw

in §§ 312b - 312d BGB - doelle-web

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312b BGB Fernabsatzverträge. (1) Fernabsatzverträge sind Verträge über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von. Dienstleistungen, einschließlich Finanzdienstleistungen, die zwischen einem Unternehmer und einem. Verbraucher unter ausschließli

Fall 09 Lösung

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312b Abs. 1 S. 1 BGB. § 312g Abs. 1 BGB setzt neben seiner Anwendbarkeit zunächst das Vorliegen eines außerhalb von Geschäftsräumen geschlosse- nen Vertrages voraus. Somit müsste es sich bei dem zwischen K und V geschlossenen Kaufvertrag um einen außerha

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BGB - Bürgerliches Gesetzbuch (§§ 312ff: besondere Vertriebsformen)

https://www.rechtsrat.ws/gesetze/bgb/0311.htm
BGB, § 312b, Übersicht. Fernabsatzverträge. EG-Richtlinie 97/7/EG vom 20.05.1997 · EG-Richtlinie 2000/65/EG vom 23.09.2002 · Gesetz vom 02.12.2004. § 312b neu seit 08.12.04 ...

BGB § 312b Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge ...

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_312b/
... 312a Allgemeine Pflichten und Grundsätze bei Verbraucherverträgen; Grenzen der Vereinbarung von Entgelten · § 312b Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge · § 312c Fernabsatzverträge · § 312d Informationspflichten · § 312e Verletzung von

§ 312b BGB Außerhalb von Geschäftsräumen ... - Buzer.de

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(1) Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge sind Verträge, 1. die bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Verbrauchers und des Unternehmers an einem Ort geschlossen werden, der kein Geschäftsraum des.

Das Widerrufsrecht des Verbrauchers nach § 312g BGB - Anwalt.de

https://www.anwalt.de/rechtstipps/das-widerrufsrecht-des-verbrauchers-nach-g-bg...
06.04.2016 - Ein „außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag“ liegt nach der gesetzlichen Regelung des § 312b Abs.1 BGB z. B. dann vor, wenn ein Vertrag bei gleichzeitiger Anwesenheit des Verbrauchers und des Unternehmers an einem Ort geschlosse


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 3: Schuldverhältnisse aus Verträgen › Titel 1: Begründung, Inhalt und Beendigung › Untertitel 2: Grundsätze bei Verbraucherverträgen und besondere Vertriebsformen › Kapitel 2: Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge und Fernabsatzverträge › § 312b

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 312b BGB
    § 312b Abs. 1 BGB oder § 312b Abs. I BGB
    § 312b Abs. 2 BGB oder § 312b Abs. II BGB

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