(1) Auf Webseiten für den elektronischen Geschäftsverkehr mit Verbrauchern hat der Unternehmer zusätzlich zu den Angaben nach § 312i Absatz 1 spätestens bei Beginn des Bestellvorgangs klar und deutlich anzugeben, ob Lieferbeschränkungen bestehen und welche Zahlungsmittel akzeptiert werden.
(2) Bei einem Verbrauchervertrag im elektronischen Geschäftsverkehr, der eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand hat, muss der Unternehmer dem Verbraucher die Informationen gemäß Artikel 246a § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 4, 5, 11 und 12 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung stellen.
(3) Der Unternehmer hat die Bestellsituation bei einem Vertrag nach Absatz 2 so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist die Pflicht des Unternehmers aus Satz 1 nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.
(4) Ein Vertrag nach Absatz 2 kommt nur zustande, wenn der Unternehmer seine Pflicht aus Absatz 3 erfüllt.
(5) Die Absätze 2 bis 4 sind nicht anzuwenden, wenn der Vertrag ausschließlich durch individuelle Kommunikation geschlossen wird. Die Pflichten aus den Absätzen 1 und 2 gelten weder für Webseiten, die Finanzdienstleistungen betreffen, noch für Verträge über Finanzdienstleistungen.
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http://www.bmjv.de/SharedDocs/Archiv/Downloads/20141103_Musterschreiben_unberec...
03.11.2014 - Insbesondere haben Sie nicht hinreichend dargelegt, inwiefern Sie den gesetzlichen Anforderungen nach § 312j Absatz 2 und 3 BGB nachgekommen sind. Die Einhaltung der letztgenannten gesetzlichen Vorgaben ist jedoch gem. § 312j Absatz 4 BGB Vo
https://www.ihk-saarland.de/ihk-saarland/Integrale?MODULE=Frontend.Media&ACTION...
Durch die Änderung 2014 wurde der §312j BGB neu hinzugefügt. Die Regelungen in. §312j BGB entspricht weitestgehend dem früheren §312g BGB: „(1) Auf Webseiten für den elektronischen Geschäftsverkehr mit Verbrauchern hat der Unternehmer zusätzlich zu den A
http://www.res-media.net/fileadmin/Dateien/ebooks/eBook_Informationspflichten_2...
13.06.2014 - Geschäftsverkehr nach §§ 312 i und § 312 j BGB, bislang § 312 g BGB, zu beachten. Hier geht es nicht nur um Informationspflichten, sondern auch um technische Abläufe im Shop und die Ausgestaltung des Check-Outs bzw. der Bestellübersichtsseit
http://www.infopoint-europa.de/assets/Uploads/Beitraege-Rechtsreferendare/Franc...
Kern des Gesetzes sind jedoch die Einführung allgemeiner Pflichten für Verbraucherverträge. (dazu 2.) sowie die Neufassung der Abschnitte über besondere Vertriebsformen (§§ 312-312i. BGB, nunmehr §§ 312b-312 j BGB n.F., dazu 3.) und das Widerrufsrecht (§
http://www.jura.uni-muenchen.de/fakultaet/lehrstuehle/lorenz/lehrveranstaltunge...
2.500,– geeinigt. Keine Unwirksamkeit gem. § 312j Abs. 4 BGB. Das Zustandekommen des Vertrags könnte an § 312j Abs. 4 BGB scheitern. Dies ist dann der Fall, wenn es sich bei dem Kaufvertrag um einen Vertrag iSv § 312j Abs. 2. BGB handelt und der Unterneh
https://www.stbverband-thueringen.de/fileadmin/user_upload/1-News/Oelschlaegel_...
13.06.2014 - 312i-312j BGB n.F. neu geregelt. Der Gesetzgeber hat zunächst in § 312i BGB n.F. allgemeine Pflichten im elek- tronischen Geschäftsverkehr aufgenommen. Diese Pflich- ten gelten also sowohl für Verträge im elektronischen. Geschäftsverkehr zwi
https://www.haufe.de/recht/weitere-rechtsgebiete/wirtschaftsrecht/verbrauchersc...
17.04.2014 - Informiert werden muss gem. § 312j Abs. 1, 2 BGB n.F. i.V.m. Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 4, 5, 11, 12 EGBGB n.F) über: die wesentlichen Merkmale der bestellten Leistung,; den Gesamtpreis einschließlich aller zusätzlichen Kosten,; ggf. L
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
Gesetzestext (1) Auf Webseiten für den elektronischen Geschäftsverkehr mit Verbrauchern hat der Unternehmer zusätzlich zu den Angaben nach § 312i Absatz 1 spätestens bei Beginn des Bestellvorgangs klar und deutlich anzugeben, ob Lieferbeschränkungen best
http://www.haus-der-beratung.net/die-buttonloesung-im-online-handel-%C2%A7-312j...
Das neue Verbraucherrecht verpflichtet den Unternehmer, den Bestellvorgang so auszugestalten, dass dem Verbraucher bewusst ist, dass er mit der Bestätigung seiner Bestellung eine zahlungspflichtige Verpflichtung eingeht, § 312j Abs. 3 BGB. Es sollte der
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16.02.2015 - Dies ist vor allem vor dem Hintergrund von Bedeutung, dass § 312j Abs. 4 BGB die Wirksamkeit des gesamten Vertrages von der Belehrung über die Infopflichten des Abs. 3 abhängig macht. In Deutschland wurde diese sogenannte „Buttonlösung“ bere
http://www.dnotv.de/thema/bgb-%C2%A7-312j/
... 2306BGB § 2315BGB § 2353BGB § 2354BGB § 2355BGB § 2366BGB § 2367BGB § 2369BGB § 241aBGB § 267BGB § 293BGB § 305BGB § 307BGB § 308BGB § 309BGB § 310BGB § 311bBGB § 312BGB § 312dBGB § 312eBGB § 312gBGB § 312jBGB § 31bBGB § 357BGB § 358BGB § 360BGB § 37