§ 312c BGB, Fernabsatzverträge
Paragraph 312c Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Fernabsatzverträge sind Verträge, bei denen der Unternehmer oder eine in seinem Namen oder Auftrag handelnde Person und der Verbraucher für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwenden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt.


(2) Fernkommunikationsmittel im Sinne dieses Gesetzes sind alle Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrags eingesetzt werden können, ohne dass die Vertragsparteien gleichzeitig körperlich anwesend sind, wie Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, über den Mobilfunkdienst versendete Nachrichten (SMS) sowie Rundfunk und Telemedien.


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(§§ 312b ff. BGB) § 312b BGB ... - IHK Kassel-Marburg

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(5) Weitergehende Vorschriften zum Schutz des Verbrauchers bleiben unberührt. § 312c BGB (Unterrichtung des Verbrauchers bei Fernabsatzverträgen). (1) Der Unternehmer hat dem Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklä- rung in einer dem

Widerrufbelehrung nach § 312c Abs. 2 BGB iVm § 1 Abs ... - Das rote S

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Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene - Zivilrecht IV

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02.12.2015 - 312c BGB i.V.m. der BGB-InfoV. Entsprechend den Vorgaben in § 31 Absatz 3Wertpapierhandelsgesetz und in § 312c BGB i. V. m.der BGB-InfoV geben wir im Folgenden. Informationenüber uns und unsere Wertpapierdienstleistungen.LYNX_P03DE_Anlagen_l


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§ 312c BGB - Fernabsatzverträge - openJur

https://openjur.de/g/bgb/312c.html
(1) Fernabsatzverträge sind Verträge, bei denen der Unternehmer oder eine in seinem Namen oder Auftrag handelnde Person und der Verbraucher für die ...

§ 312c BGB Fernabsatzverträge Bürgerliches Gesetzbuch - Buzer.de

http://www.buzer.de/gesetz/6597/a91971.htm
(1) Fernabsatzverträge sind Verträge, bei denen der Unternehmer oder eine in seinem Namen oder Auftrag handelnde Person und der Verbraucher für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel.

BGB § 312c Fernabsatzverträge - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_312c/
... 312a Allgemeine Pflichten und Grundsätze bei Verbraucherverträgen; Grenzen der Vereinbarung von Entgelten · § 312b Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge · § 312c Fernabsatzverträge · § 312d Informationspflichten · § 312e Verletzung von

BGB - Bürgerliches Gesetzbuch (§§ 312ff: besondere Vertriebsformen)

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Die Widerrufsfrist beginnt abweichend von § 355 Abs.2 Satz 1 nicht vor Erfüllung der Informationspflichten gemäß § 312c Abs.2, bei der Lieferung von Waren nicht vor dem Tag ihres Eingangs beim Empfänger, bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Wa

§ 312 b BGB Fernabsatzvertrag, Fernabsatz-Gesetzestexte vom ...

http://www.fernabsatz-gesetz.de/Widerrufsrecht/Fernabsatzvertrag.htm
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  • Verortung im BGB

    BGBBuch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 3: Schuldverhältnisse aus Verträgen › Titel 1: Begründung, Inhalt und Beendigung › Untertitel 2: Grundsätze bei Verbraucherverträgen und besondere Vertriebsformen › Kapitel 2: Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge und Fernabsatzverträge › § 312c

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 312c BGB
    § 312c Abs. 1 BGB oder § 312c Abs. I BGB
    § 312c Abs. 2 BGB oder § 312c Abs. II BGB

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